Rechtssatz RS0114049
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114049
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn das Fahrzeug nicht einem in jeder Beziehung idealem Fahrzeug entspricht. Es genügt, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entspricht (hier: Eisenbahntüre).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 178/99m
Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 178/99m
- 2 Ob 262/03y
Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 262/03y
Auch
- 2 Ob 93/05y
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 93/05y
Beisatz: Hier: Behördlich zugelassene Seilbahn. (T1)
- 2 Ob 204/08a
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
nur: Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. (T2)
Beisatz: Eine exakte Grenzziehung zwischen „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" ist schon deshalb nicht notwendig, weil in beiden Fällen die gleichen Rechtsfolgen eintreten. (T3)
Beisatz: Hier: Mangels Arretierbarkeit rotierende Ladeklappe eines LKW. (T4)
- 2 Ob 18/16k
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
Auch; nur: Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen im Wesentlichen technische Defekte. (T5); Veröff: SZ 2017/21
- 2 Ob 198/23s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 198/23s
nur T5: Hier: Vereisung der Förderräder eines Sessellifts / einer Sesselbahn infolge unvorhersehbarer Blitzeisbildung als "Versagen der Verrichtungen". (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114049
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20000908_OGH0002_0020OB00178_99M0000_001