Rechtssatz RS0126276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126276
Entscheidungsdatum
24.08.2010
Rechtssatz
Aus der Vorschrift des § 23 dStVO wird abgeleitet, dass der Lenker nur solche Personen mitnehmen darf, die ihn bei der Fahrt nicht behindern, weshalb etwa die Mitnahme von Betrunkenen gegen § 23 dStVO verstoßen kann. Ist wegen der Trunkenheit eines Beifahrers eine Behinderung zu befürchten, hat der Lenker die Mitnahme abzulehnen.Aus der Vorschrift des Paragraph 23, dStVO wird abgeleitet, dass der Lenker nur solche Personen mitnehmen darf, die ihn bei der Fahrt nicht behindern, weshalb etwa die Mitnahme von Betrunkenen gegen Paragraph 23, dStVO verstoßen kann. Ist wegen der Trunkenheit eines Beifahrers eine Behinderung zu befürchten, hat der Lenker die Mitnahme abzulehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126276
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2010
Dokumentnummer
JJR_20100824_OGH0002_0020OB00210_09K0000_001