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Entscheidung 2 Ob 80/10v×

Entscheidung 2 Ob 80/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023292 Rechtssatz 11.10.1973Zivilrecht
Wird ein Verkehrsteilnehmer bei einer plötzlich auftretenden Gefahr zu schnellem Handeln gezwungen und trifft er unter dem Eindruck dieser Gefahr eine - rückschauend betrachtet - unrichtige Maßnahme, dann kann ihm dies nicht als Mitverschulden angerechnet w …
RS0029227 Rechtssatz 28.03.1973Zivilrecht
Dass eine Schadenersatzklage nur auf ein Verschulden des Beklagten gegründet wird, schließt die amtswegige Berücksichtigung der gesetzlichen Gefährdungshaftung des Beklagten als Inhabers eines gefährlichen Betriebes nicht aus.
RS0038102 Rechtssatz 28.03.1956Zivilrecht
Dass in der Klage ein Verschulden des Lenkers behauptet wird (das sich aber nicht erweisen lässt), schließt nicht aus, dass die beschränkte Haftung des Halters nach § 12 KraftfVerkG zur Anwendung kommt.
RS0038123 Rechtssatz 03.03.1966Zivilrecht
Die beschränkte Haftung nach dem EKHG ist gegenüber der unbeschränkten Haftung nach §§ 1295 ff ABGB kein aliud, sondern ein minus.
RS0058448 Rechtssatz 25.04.1990Zivilrecht
Das entscheidende Kriterium für die Annahme einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr liegt darin, dass das Kraftfahrzeug in einer Weise verwendet wird, dass dadurch eine Gefahrenlage eintritt, die mit dem normalen und ordnungsgemäßen Betrieb nicht verbunden ist.
RS0058461 Rechtssatz 11.02.1982Zivilrecht
Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne der §§ 9 Abs 2 und 11 Abs 1 EKHG ist immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb des Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere Gefahrenlage hervorgerufen wird.
RS0058467 Rechtssatz 31.01.1984Zivilrecht
Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, dass zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben war …
RS0073541 Rechtssatz 08.07.1993Zivilrecht
Während bei der Beurteilung der Frage, ob auf halbe Sicht zu fahren ist, auf die abstrakte Möglichkeit der Begegnung mit einem Fahrzeug mit der höchstzulässigen Breite von 2,5 Meter abzustellen ist, hat die Beurteilung der Anhaltepflicht nach den konkreten …
RS0073655 Rechtssatz 15.06.1972Zivilrecht
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Straßen, die nicht volle zwei Fahrstreifen (fünf Meter) aufweisen, hängt davon ab, ob im Einzelfall eine gefahrlose Begegnung mit allenfalls entgegenkommenden Fahrzeugen möglich sein wird. Ein allgemeines Gebot des Fa …
RS0073670 Rechtssatz 20.11.1969Zivilrecht; Strafrecht
Fahren auf halbe Sicht ist zu fordern, wenn die zur Verfügung stehende Fahrbahn nicht nur unübersichtlich, sondern auch so schmal ist, daß eine Begegnung voraussichtlich kaum möglich sein wird.
RS0088931 Rechtssatz 20.03.1984Zivilrecht
Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach diesen Gesetzesstellen bedarf es aber noch der (weiteren) Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage (hier: des Verfahrensrechtes) abhängt.
RS0110986 Rechtssatz 15.10.1998Zivilrecht
Beim Schadensausgleich nach § 11 EKHG bleibt die außergewöhnliche Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Geschädigten demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht, der sie durch ein - auch schuldlos - verkehrswidriges Verhalten verursacht hat.