Rechtssatz RS0124322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124322
Entscheidungsdatum
30.10.2008
Rechtssatz
Deutet der Lenker eines angehaltenen Kraftfahrzeugs anderen Verkehrsteilnehmern, dass er sie die Fahrbahn überqueren lässt, nimmt er auf das Verkehrsgeschehen unmittelbaren Einfluss. Sein Handeln steht dabei mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs insofern in Zusammenhang, als die verkehrsbedingte Kontaktaufnahme mit anderen Verkehrsteilnehmern zu den typischen Sorgfaltspflichten des Lenkers eines im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugs zählt. Ist das Handzeichen für den Schadenseintritt letztlich kausal, verwirklicht sich dadurch (auch) die Betriebsgefahr jenes Fahrzeugs, dessen Lenker das Zeichen gegeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124322
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20081030_OGH0002_0020OB00044_08X0000_003