Rechtssatz RS0124321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124321
Entscheidungsdatum
30.10.2008
Rechtssatz
Die Kindern gegenüber anzuwendende besondere Vorsicht ist auch dann geboten, wenn die konkrete Verkehrssituation eine Kontaktaufnahme zwischen Kraftfahrzeuglenker und Kind erforderlich macht. Verwendet der Kraftfahrzeuglenker dabei Worte oder Zeichen, ist auf den Empfängerhorizont des Kindes abzustellen. Die Bedeutung des Handzeichens des Kfz-Lenkers ist demnach nicht daran zu messen, was er damit ausdrücken wollte oder wie das Zeichen von einem erwachsenen Verkehrsteilnehmer aufzufassen war; entscheidend ist nur, wie es von Schulkindern im jeweiligen Alter verstanden werden konnte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 44/08x
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 44/08x
Beisatz: Hier: Kfz-Lenker darf bei stehender Kolonne Kinder nicht durch ein Handzeichen zur Überquerung der Fahrbahn veranlassen, ohne sie gleichzeitig (verbal oder durch ein unmissverständliches Signal oder Handzeichen) zu äußerster Vorsicht zu ermahnen. (T1); Veröff: SZ 2008/158
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124321
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20081030_OGH0002_0020OB00044_08X0000_002