Rechtssatz RS0124320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124320
Entscheidungsdatum
30.10.2008
Rechtssatz
Ein Fahrzeuglenker hat sich, wenn Kinder (als Fußgänger) eine Fahrbahn überqueren (wollen), so zu verhalten, als ob sie einen Schutzweg benützten („unsichtbarer Schutzweg"). Ein Kind soll an jeder Stelle der Straße denselben Schutz genießen, als ob es an einem Schutzweg die Fahrbahn überquerte beziehungsweise überqueren wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124320
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012
Dokumentnummer
JJR_20081030_OGH0002_0020OB00044_08X0000_001