Die Revision ist, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, zulässig und teilweise auch berechtigt.
Die beklagte Partei veranstaltete ein Kinderfest und bewarb dessen Besuch im verbreiteten Werbematerial mit einem ausdrücklichen Hinweis auf eine „beaufsichtigte Kinderspielecke“. Nach den im Revisionsverfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Berufungsgerichts war es, ein wesentlicher Zweck dieser Ankündigung, Eltern zu veranlassen, mit ihren Kindern an der Veranstaltung teilzunehmen, um an die Besucher dann zur Erzielung von Einnahmen entgeltlich Getränke ausschenken zu können. Demnach ist das Kinderfest, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, als Einheit zu beurteilen, sodaß sich die Veranstaltung samt der entgeltlichen Bewirtung im großen Gemeindesaal nicht vom speziellen Spielangebot für Kinder im Vorraum trennen läßt. Die beklagte Partei hatte gegenüber den von ihr entgeltlich bewirteten Eltern die vertragliche Nebenpflicht zu erfüllen, deren Kinder im Bereich der Spielecke im Vorraum zu unterhalten und zu beaufsichtigen. Damit wurden die Kinder als Veranstaltungsbesucher sogar ausdrücklich in den Schutzkreis einer vertraglichen Nebenpflicht aufgenommen, sodaß der Kläger als geschützter Dritter vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann (JBl 1992, 323; JBl 1991, 453). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hängt allerdings die Bejahung einer Haftung der beklagten Partei nicht davon ab, ob diese für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313 a ABGB einzustehen hat. Die beklagte Partei veranstaltete nämlich ein Kinderfest nach einer zuvor verbreiteten Ankündigung, sie werde Kinder im Bereich einer Spielecke beaufsichtigen. Damit gab sie aber im Sinne des § 1299 ABGB zu erkennen, über die nötigen Fachkenntnisse für die Auswahl und den Betrieb von für die Sicherheit der Kinder tauglichen Spielgeräten zu verfügen. Da sich die beklagte Partei zur Unterhaltung der an der Veranstaltung teilnehmenden Kinder schließlich einer Luftburg bediente, deren Betrieb nur mit Hilfe eines Gebläsemotors möglich war, hätte es zu den durch Organe oder sonstige Repräsentanten der beklagten Partei wahrzunehmenden vertraglichen Organisationspflichten gehört, den Motor für das Luftgebläse entweder selbst auf Kindersicherheit zu überprüfen oder damit - bei mangelnder eigener Fachkenntnis - einen sachkundigen Dritten zu beauftragen. Hätte aber ein in der Frage der Kindersicherheit von Spielgeräten Sachkundiger den Motor für das Luftgebläse untersucht, hätte dieser, wie das Berufungsgericht feststellte, das Schutzgitter vor dem Motor beanstandet. Dann aber hätte die beklagte Partei in Erfüllung ihrer vertraglichen Organisationspflicht im Interesse der Beseitigung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der die Veranstaltung besuchenden Kinder mehrere Möglichkeiten gehabt: Sie hätte einen anderen kindersicheren Motor verwenden, die Gefahrenquelle am vorhandenen Motor absichern oder den Zutritt zum Motor durch die Schaffung einer für Kinder nicht mühelos überwindbaren Sperre verhindern können. Sie traf aber keine der möglichen Maßnahme. Eine derartige Maßnahme wäre auch zumutbar gewesen (vgl ZVR 1984/139 [zum Stmk VeranstaltungsG]). Die beklagte Partei, die als Veranstalter im Sinne des § 2 Abs 1 Vbg VeranstaltungsG LGBl 1989/1 anzusehen ist, hätte im übrigen durch die in der aufgezeigten Weise erforderliche Organisation nur ihrer am Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB zu messenden und gemäß § 2 Abs 3 lit a Vbg VeranstaltungsG zu beachtenden gesetzlichen Verpflichtung entsprochen, dafür zu sorgen, daß Veranstaltungsbesucher in ihrer körperlichen Sicherheit nicht beeinträchtigt werden. Diese Schutznorm definiert aber jedenfalls den Mindeststandard der von der beklagten Partei als Veranstalter zu erfüllenden Rechtspflichten. Deren Haftung folgt also aus der rechtswidrigen und schuldhaften Unterlassung ihrer Organe oder sonstigen Repräsentanten, die zur Vermeidung einer Schädigung von Kindern gebotenen Vorkehrungen zu treffen. Es stellt sich dann aber nicht mehr die Frage, ob sich die Ersatzpflicht der beklagten Partei auch über § 1313 a ABGB begründen ließe, weil sie für das Verschulden bestimmter Erfüllungsgehilfen einzustehen hätte.Die beklagte Partei veranstaltete ein Kinderfest und bewarb dessen Besuch im verbreiteten Werbematerial mit einem ausdrücklichen Hinweis auf eine „beaufsichtigte Kinderspielecke“. Nach den im Revisionsverfahren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Berufungsgerichts war es, ein wesentlicher Zweck dieser Ankündigung, Eltern zu veranlassen, mit ihren Kindern an der Veranstaltung teilzunehmen, um an die Besucher dann zur Erzielung von Einnahmen entgeltlich Getränke ausschenken zu können. Demnach ist das Kinderfest, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, als Einheit zu beurteilen, sodaß sich die Veranstaltung samt der entgeltlichen Bewirtung im großen Gemeindesaal nicht vom speziellen Spielangebot für Kinder im Vorraum trennen läßt. Die beklagte Partei hatte gegenüber den von ihr entgeltlich bewirteten Eltern die vertragliche Nebenpflicht zu erfüllen, deren Kinder im Bereich der Spielecke im Vorraum zu unterhalten und zu beaufsichtigen. Damit wurden die Kinder als Veranstaltungsbesucher sogar ausdrücklich in den Schutzkreis einer vertraglichen Nebenpflicht aufgenommen, sodaß der Kläger als geschützter Dritter vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann (JBl 1992, 323; JBl 1991, 453). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hängt allerdings die Bejahung einer Haftung der beklagten Partei nicht davon ab, ob diese für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313, a ABGB einzustehen hat. Die beklagte Partei veranstaltete nämlich ein Kinderfest nach einer zuvor verbreiteten Ankündigung, sie werde Kinder im Bereich einer Spielecke beaufsichtigen. Damit gab sie aber im Sinne des Paragraph 1299, ABGB zu erkennen, über die nötigen Fachkenntnisse für die Auswahl und den Betrieb von für die Sicherheit der Kinder tauglichen Spielgeräten zu verfügen. Da sich die beklagte Partei zur Unterhaltung der an der Veranstaltung teilnehmenden Kinder schließlich einer Luftburg bediente, deren Betrieb nur mit Hilfe eines Gebläsemotors möglich war, hätte es zu den durch Organe oder sonstige Repräsentanten der beklagten Partei wahrzunehmenden vertraglichen Organisationspflichten gehört, den Motor für das Luftgebläse entweder selbst auf Kindersicherheit zu überprüfen oder damit - bei mangelnder eigener Fachkenntnis - einen sachkundigen Dritten zu beauftragen. Hätte aber ein in der Frage der Kindersicherheit von Spielgeräten Sachkundiger den Motor für das Luftgebläse untersucht, hätte dieser, wie das Berufungsgericht feststellte, das Schutzgitter vor dem Motor beanstandet. Dann aber hätte die beklagte Partei in Erfüllung ihrer vertraglichen Organisationspflicht im Interesse der Beseitigung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der die Veranstaltung besuchenden Kinder mehrere Möglichkeiten gehabt: Sie hätte einen anderen kindersicheren Motor verwenden, die Gefahrenquelle am vorhandenen Motor absichern oder den Zutritt zum Motor durch die Schaffung einer für Kinder nicht mühelos überwindbaren Sperre verhindern können. Sie traf aber keine der möglichen Maßnahme. Eine derartige Maßnahme wäre auch zumutbar gewesen vergleiche ZVR 1984/139 [zum Stmk VeranstaltungsG]). Die beklagte Partei, die als Veranstalter im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Vbg VeranstaltungsG LGBl 1989/1 anzusehen ist, hätte im übrigen durch die in der aufgezeigten Weise erforderliche Organisation nur ihrer am Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messenden und gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Vbg VeranstaltungsG zu beachtenden gesetzlichen Verpflichtung entsprochen, dafür zu sorgen, daß Veranstaltungsbesucher in ihrer körperlichen Sicherheit nicht beeinträchtigt werden. Diese Schutznorm definiert aber jedenfalls den Mindeststandard der von der beklagten Partei als Veranstalter zu erfüllenden Rechtspflichten. Deren Haftung folgt also aus der rechtswidrigen und schuldhaften Unterlassung ihrer Organe oder sonstigen Repräsentanten, die zur Vermeidung einer Schädigung von Kindern gebotenen Vorkehrungen zu treffen. Es stellt sich dann aber nicht mehr die Frage, ob sich die Ersatzpflicht der beklagten Partei auch über Paragraph 1313, a ABGB begründen ließe, weil sie für das Verschulden bestimmter Erfüllungsgehilfen einzustehen hätte.
Die beklagte Partei brachte im Verfahren erster Instanz vor, das Verschulden an der Körperverletzung des Klägers falle dessen Eltern durch die Verletzung ihrer Obsorgeverpflichtung zur Last. Es wäre nämlich deren Aufgabe gewesen, für die Beaufsichtigung des im Unfallszeitpunkt erst 15 Monate alten Klägers zu sorgen. Diese Rechtsfrage bedarf jedoch hier keiner Lösung, weil selbst eine schuldhafte Verletzung der Obsorgepflicht dem Kläger nicht als Mitverschulden angelastet werden könnte, um dessen Ersatzanspruch zu schmälern (SZ 27/170; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 19 zu § 1310 mwN). Wäre den Eltern tatsächlich eine Verletzung der Obsorgepflicht vorwerfbar, könnte das gemäß § 1302 ABGB - mangels Bestimmbarkeit der durch mehrere Schädiger verursachten Schadensanteile - nur zur Solidarhaftung führen (Reischauer in Rummel aaO).Die beklagte Partei brachte im Verfahren erster Instanz vor, das Verschulden an der Körperverletzung des Klägers falle dessen Eltern durch die Verletzung ihrer Obsorgeverpflichtung zur Last. Es wäre nämlich deren Aufgabe gewesen, für die Beaufsichtigung des im Unfallszeitpunkt erst 15 Monate alten Klägers zu sorgen. Diese Rechtsfrage bedarf jedoch hier keiner Lösung, weil selbst eine schuldhafte Verletzung der Obsorgepflicht dem Kläger nicht als Mitverschulden angelastet werden könnte, um dessen Ersatzanspruch zu schmälern (SZ 27/170; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 19 zu Paragraph 1310, mwN). Wäre den Eltern tatsächlich eine Verletzung der Obsorgepflicht vorwerfbar, könnte das gemäß Paragraph 1302, ABGB - mangels Bestimmbarkeit der durch mehrere Schädiger verursachten Schadensanteile - nur zur Solidarhaftung führen (Reischauer in Rummel aaO).
Die vom Kläger im Rechtsmittelverfahren behaupteten Feststellungsmängel, die den Entscheidungen der Vorinstanzen über das Schmerzengeld- und Feststellungsbegehren anhaften sollen, bestehen nicht.
Wie sich aus den Tatsachenfeststellungen ergibt, ist beim Alter des Klägers eine gute Anpassung an die unfallkausale Dauerfolge und keine funktionelle Beeinträchtigung der Hand zu erwarten. Das rechtfertigt aber - entgegen der Ansicht der Revision - auch die Schlußfolgerung, daß der Kläger wegen der Amputation des Endglieds des rechten Mittelfingers nach den derzeitigen Beurteilungsgrundlagen künftig keine besonders schwer ins Gewicht fallenden psychischen Schmerzen zu erdulden haben wird. Durch das Schmerzengeld soll der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands abgegolten werden (Reischauer in Rummel aaO Rz 45 zu § 1325 mwN aus der Rsp). Danach erscheint jedoch das begehrte Schmerzengeld von 25.000 S angemessen.Wie sich aus den Tatsachenfeststellungen ergibt, ist beim Alter des Klägers eine gute Anpassung an die unfallkausale Dauerfolge und keine funktionelle Beeinträchtigung der Hand zu erwarten. Das rechtfertigt aber - entgegen der Ansicht der Revision - auch die Schlußfolgerung, daß der Kläger wegen der Amputation des Endglieds des rechten Mittelfingers nach den derzeitigen Beurteilungsgrundlagen künftig keine besonders schwer ins Gewicht fallenden psychischen Schmerzen zu erdulden haben wird. Durch das Schmerzengeld soll der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung und das Ausmaß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands abgegolten werden (Reischauer in Rummel aaO Rz 45 zu Paragraph 1325, mwN aus der Rsp). Danach erscheint jedoch das begehrte Schmerzengeld von 25.000 S angemessen.
Eine Verunstaltungsentschädigung gebührt auch Kindern. Das Vorliegen einer Verunstaltung ist nach der allgemeinen Lebensanschauung unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabs zu beurteilen. Dabei kommt es vor allem auf das äußere Erscheinungsbild des Ersatzberechtigten an. Die Amputation des Endglieds eines Mittelfingers könnte das bessere Fortkommen des Klägers - je nach der Entwicklung seiner Neigungen und Fähigkeiten - künftig ohne weiteres behindern und zum Entfall einer Möglichkeit zur Verbesserung der Lebenslage führen. Auch wenn noch ungewiß ist, ob eine Verhinderung des besseren Fortkommens überhaupt eintreten wird, kann bereits eine Entschädigung gemäß § 1326 ABGB begehrt werden. Es sind deshalb an die Behauptungs- und Beweislast des Klägers keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist daher schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds des Ersatzberechtigten und einer an der Lebenserfahrung zu orientierenden Schlußfolgerung, daß dieses Aussehen zur Beeinträchtigung des besseren Fortkommens führen könnte, gerechtfertigt. Dabei ist der Ersatzbetrag umso höher zu bemessen, je wahrscheinlicher der Schadenseintritt ist (Reischauer in Rummel aaO Rz 2, 4,6, 7 und 8 zu § 1326 mwN aus der Rsp). Berücksichtigt man, daß der Kläger im Unfallszeitpunkt erst im zweiten Lebensjahr stand und sich bei ihm künftig Fähigkeiten und Neigungen entwickeln können, für die zur Gewährleistung eines besseren Fortkommens auch das Endglied des Mittelfingers der rechten Hand von Bedeutung sein könnte, erscheint der gemäß § 1326 ABGB begehrte Betrag von 15.000 S nicht überhöht.Eine Verunstaltungsentschädigung gebührt auch Kindern. Das Vorliegen einer Verunstaltung ist nach der allgemeinen Lebensanschauung unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabs zu beurteilen. Dabei kommt es vor allem auf das äußere Erscheinungsbild des Ersatzberechtigten an. Die Amputation des Endglieds eines Mittelfingers könnte das bessere Fortkommen des Klägers - je nach der Entwicklung seiner Neigungen und Fähigkeiten - künftig ohne weiteres behindern und zum Entfall einer Möglichkeit zur Verbesserung der Lebenslage führen. Auch wenn noch ungewiß ist, ob eine Verhinderung des besseren Fortkommens überhaupt eintreten wird, kann bereits eine Entschädigung gemäß Paragraph 1326, ABGB begehrt werden. Es sind deshalb an die Behauptungs- und Beweislast des Klägers keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist daher schon aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds des Ersatzberechtigten und einer an der Lebenserfahrung zu orientierenden Schlußfolgerung, daß dieses Aussehen zur Beeinträchtigung des besseren Fortkommens führen könnte, gerechtfertigt. Dabei ist der Ersatzbetrag umso höher zu bemessen, je wahrscheinlicher der Schadenseintritt ist (Reischauer in Rummel aaO Rz 2, 4,6, 7 und 8 zu Paragraph 1326, mwN aus der Rsp). Berücksichtigt man, daß der Kläger im Unfallszeitpunkt erst im zweiten Lebensjahr stand und sich bei ihm künftig Fähigkeiten und Neigungen entwickeln können, für die zur Gewährleistung eines besseren Fortkommens auch das Endglied des Mittelfingers der rechten Hand von Bedeutung sein könnte, erscheint der gemäß Paragraph 1326, ABGB begehrte Betrag von 15.000 S nicht überhöht.
Was die geltend gemachten „pauschalen Unkosten“ von 500 S betrifft, fehlt es bereits an schlüssigen Behauptungen, die einen derartigen Zuspruch rechtfertigen könnten. Es sind den Entscheidungen der Vorinstanzen aber auch keine Feststellungen zu entnehmen, die einer Ermessensentscheidung gemäß § 273 ZPO als Grundlage dienen könnten. Diesem Teil des Klagebegehrens muß demnach ein Erfolg versagt bleiben.Was die geltend gemachten „pauschalen Unkosten“ von 500 S betrifft, fehlt es bereits an schlüssigen Behauptungen, die einen derartigen Zuspruch rechtfertigen könnten. Es sind den Entscheidungen der Vorinstanzen aber auch keine Feststellungen zu entnehmen, die einer Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 273, ZPO als Grundlage dienen könnten. Diesem Teil des Klagebegehrens muß demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Der Leistungsanspruch des Klägers errechnet sich somit wie folgt:
Schmerzengeld 25.000 S
Verunstaltungsentschädigung 15.000 S
Summe 40.000 S.
Dieser Betrag ist zuzusprechen, das Mehrbegehren von 500 S dagegen abzuweisen. Zinsen waren gemäß § 1334 ABGB ab dem Tag der Klagezustellung zuzuerkennen.Dieser Betrag ist zuzusprechen, das Mehrbegehren von 500 S dagegen abzuweisen. Zinsen waren gemäß Paragraph 1334, ABGB ab dem Tag der Klagezustellung zuzuerkennen.
Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Nachteile aus dem Schadensereignis besteht regelmäßig bereits dann, wenn die Möglichkeit des Eintretens künftiger unfallkausaler Schäden offen bleibt. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines Schadenseintritts wäre dagegen zur Begründung eines Feststellungsinteresses nicht ausreichend (JBl 1993, 191; ZfRV 1991, 394). Stehen aber - wie hier - unfallkausale Dauerfolgen fest, implizieren schon solche eine konkrete Wahrscheinlichkeit, daß das schädigende Ereignis auch für einen künftigen Schadenseintritt ursächlich werden könnte (2 Ob 91/89; ZVR 1973/72). Der Geschädigte ist nach dem Eintritt von Dauerfolgen auch nicht verpflichtet, bestimmte Angaben über die Art der künftig zu erwartenden Schäden zu machen. Lediglich wenn die Möglichkeit eines Folgeschadens mit Bestimmtheit auszuschließen wäre, müßte ein Feststellungsbegehren erfolglos bleiben. Nicht von Bedeutung ist auch, ob die Dauerfolgen mehr oder weniger schwerwiegend sind (ZVR 1976/113 ua). Nach diesen Voraussetzungen genügen aber bereits die von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen, um auch dem Feststellungsbegehren stattzugeben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 43 Abs 2 und § 50 ZPO. Da der Kläger nur mit einem geringfügigen Teil des Klagebegehrens unterlag, hat er - ausgehend vom Betrag des Obsiegens (Leistung 40.000 S, Feststellung 30.000 S) als Kostenbemessungsgrundlage - Anspruch auf vollen Kostenersatz. Dabei ergibt die Kostenberechnung unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungen zu den verzeichneten Einzelleistungen den im Spruch dieser Entscheidung ausgeworfenen Betrag:Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 50, ZPO. Da der Kläger nur mit einem geringfügigen Teil des Klagebegehrens unterlag, hat er - ausgehend vom Betrag des Obsiegens (Leistung 40.000 S, Feststellung 30.000 S) als Kostenbemessungsgrundlage - Anspruch auf vollen Kostenersatz. Dabei ergibt die Kostenberechnung unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungen zu den verzeichneten Einzelleistungen den im Spruch dieser Entscheidung ausgeworfenen Betrag:
Aktenkundig ist nur ein Streiverkündungsschriftsatz. Soweit ein zweiter derartiger Schriftsatz vom 20.Juli 1995 verzeichnet wurde, kann daher kein Kostenzuspruch erfolgen. Die Kosten der Anträge auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung sind zuzuerkennen. Dasselbe gilt für das vorprozessual eingeholte und bezahlte Gutachten, das schließlich auch den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt wurde. Die als vorprozessuale Kosten verzeichneten sonstigen Schreiben sind jedoch durch den im Verfahren zuerkannten Einheitssatz gedeckt. Diese Korrespondenz stellt nämlich noch keinen erheblichen Aufwand dar, der gesondert zu honorieren wäre. Die verzeichneten Pauschalgebühren sind nicht zuzusprechen, da der Kläger, dem mit Beschluß vom 2.Oktober 1995 die Verfahrenshilfe bewilligt wurde (ON 9 S. 1), solche nicht zu bezahlen hatte. Diese Beträge werden vielmehr gemäß § 71 ZPO durch gesonderten Beschluß dem Prozeßgegner aufzuerlegen sein.Aktenkundig ist nur ein Streiverkündungsschriftsatz. Soweit ein zweiter derartiger Schriftsatz vom 20.Juli 1995 verzeichnet wurde, kann daher kein Kostenzuspruch erfolgen. Die Kosten der Anträge auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung sind zuzuerkennen. Dasselbe gilt für das vorprozessual eingeholte und bezahlte Gutachten, das schließlich auch den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt wurde. Die als vorprozessuale Kosten verzeichneten sonstigen Schreiben sind jedoch durch den im Verfahren zuerkannten Einheitssatz gedeckt. Diese Korrespondenz stellt nämlich noch keinen erheblichen Aufwand dar, der gesondert zu honorieren wäre. Die verzeichneten Pauschalgebühren sind nicht zuzusprechen, da der Kläger, dem mit Beschluß vom 2.Oktober 1995 die Verfahrenshilfe bewilligt wurde (ON 9 S. 1), solche nicht zu bezahlen hatte. Diese Beträge werden vielmehr gemäß Paragraph 71, ZPO durch gesonderten Beschluß dem Prozeßgegner aufzuerlegen sein.