Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
Das auf Entschließung des Nationalrates und des Bundesrates vom 26. März und 25. April 1969 zurückgehende Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen setzte sich, wie in der RVDas auf Entschließung des Nationalrates und des Bundesrates vom 26. März und 25. April 1969 zurückgehende Bundesgesetz vom 9. Juli 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen setzte sich, wie in der RV
(40 BlgNR 13.GP 7) dargelegt wurde, zum Ziel, den Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich sei, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren. Der Bund tritt dadurch, daß er vorläufig Pflichten des Schädigers übernimmt, als Rechtssubjekt des Privatrechtes auf. Dieses Ziel sollte dadurch erreicht werden, daß sich der Bund auf Grund des Art. 17 B-VG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung selbst bindet. Während nach der Regierungsvorlage dem Verbrechensopfer kein unmittelbar aus dem Gesetz sich ergebendes subjektives Recht eingeräumt werden sollte, sondern die Hilfeleistungen nach Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem Leistungswerber zu erbringen gewesen wären (§ 1 Abs. 6 des Entwurfes), nahm der Ausschuß für soziale Verwaltung, ohne dies allerdings in seinem Bericht darzulegen, eine Neukonzeption vor. Gegen den Bund sollten einem Verbrechensopfer nicht erst nach Vereinbarungen, die der Bund mit ihm zu schließen hätte, Ansprüche zustehen; der Bundesminister für soziale Verwaltung sollte vielmehr den Bund durch Auslobung (§ 860 ABGB) verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Opfern von Verbrechen oder deren Hinterbliebenen Hilfe zu leisten. Solche Auslobungen sind im Bundesgesetzblatt auch kundgemacht worden (BGBl. 1973/497 und 1972/350). Auf diese Weise sollte, wie sich aus den Debattenbeiträgen von Dr. K*** und Dr. H*** (NR 13. GP 38. Sitzung vom 9. Juli 1972 S. 3411 und 3413, StProt) ergibt, sichergestellt werden, daß Verbrechensopfern ein vor den Gerichten einklagbarer zivilrechtlicher Anspruch zusteht (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts3 Rz 347; Marschall, ZAS 1976, 10; Ernst-Pakesch, Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, 65). Gleich geblieben ist die formelle Abwicklung. Das Verbrechensopfer hat ein Ansuchen um Hilfeleistung beim zuständigen Landesinvalidenamt einzubringen (§ 9 Abs. 1 VerbrOHG). Über ein solches Ansuchen hat der Bundesminister für soziale Verwaltung zu befinden. Der nach dem Entwurf zur Unterstützung des Bundesministers einzurichtende Beirat war nicht mehr vorgesehen. Der dem Ansuchen zugrundeliegende Sachverhalt ist nach den Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung von den Landesinvalidenämtern festzustellen. Beibehalten geblieben ist die Regelung, daß der Beginn der Leistungen vom Tag des Ansuchens abhängt (§ 10 VerbrOHG). Derzeit ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges und die Gewährung von Pflege- und Blindenzulagen rückwirkend auf sechs Monate, die Zuerkennung aller anderen Hilfeleistungen rückwirkend auf zwei Jahre zu gewähren, wenn das Ansuchen innerhalb dieser Frist nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bzw. nach dem Tod des Beschädigten gestellt wird; wird diese Frist versäumt, sind die Leistungen von dem Monat an zu erbringen, in dem um sie angesucht wurde.(40 BlgNR 13.Gesetzgebungsperiode 7) dargelegt wurde, zum Ziel, den Opfern von Verbrechen, denen es unmöglich sei, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger durchzusetzen, staatliche Hilfeleistung zu gewähren. Der Bund tritt dadurch, daß er vorläufig Pflichten des Schädigers übernimmt, als Rechtssubjekt des Privatrechtes auf. Dieses Ziel sollte dadurch erreicht werden, daß sich der Bund auf Grund des Artikel 17, B-VG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung selbst bindet. Während nach der Regierungsvorlage dem Verbrechensopfer kein unmittelbar aus dem Gesetz sich ergebendes subjektives Recht eingeräumt werden sollte, sondern die Hilfeleistungen nach Vereinbarungen zwischen dem Bund und dem Leistungswerber zu erbringen gewesen wären (Paragraph eins, Absatz 6, des Entwurfes), nahm der Ausschuß für soziale Verwaltung, ohne dies allerdings in seinem Bericht darzulegen, eine Neukonzeption vor. Gegen den Bund sollten einem Verbrechensopfer nicht erst nach Vereinbarungen, die der Bund mit ihm zu schließen hätte, Ansprüche zustehen; der Bundesminister für soziale Verwaltung sollte vielmehr den Bund durch Auslobung (Paragraph 860, ABGB) verpflichten, nach diesem Bundesgesetz Opfern von Verbrechen oder deren Hinterbliebenen Hilfe zu leisten. Solche Auslobungen sind im Bundesgesetzblatt auch kundgemacht worden (BGBl. 1973/497 und 1972/350). Auf diese Weise sollte, wie sich aus den Debattenbeiträgen von Dr. K*** und Dr. H*** (NR 13. Gesetzgebungsperiode 38. Sitzung vom 9. Juli 1972 S. 3411 und 3413, StProt) ergibt, sichergestellt werden, daß Verbrechensopfern ein vor den Gerichten einklagbarer zivilrechtlicher Anspruch zusteht (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts3 Rz 347; Marschall, ZAS 1976, 10; Ernst-Pakesch, Die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, 65). Gleich geblieben ist die formelle Abwicklung. Das Verbrechensopfer hat ein Ansuchen um Hilfeleistung beim zuständigen Landesinvalidenamt einzubringen (Paragraph 9, Absatz eins, VerbrOHG). Über ein solches Ansuchen hat der Bundesminister für soziale Verwaltung zu befinden. Der nach dem Entwurf zur Unterstützung des Bundesministers einzurichtende Beirat war nicht mehr vorgesehen. Der dem Ansuchen zugrundeliegende Sachverhalt ist nach den Weisungen des Bundesministers für soziale Verwaltung von den Landesinvalidenämtern festzustellen. Beibehalten geblieben ist die Regelung, daß der Beginn der Leistungen vom Tag des Ansuchens abhängt (Paragraph 10, VerbrOHG). Derzeit ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges und die Gewährung von Pflege- und Blindenzulagen rückwirkend auf sechs Monate, die Zuerkennung aller anderen Hilfeleistungen rückwirkend auf zwei Jahre zu gewähren, wenn das Ansuchen innerhalb dieser Frist nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung bzw. nach dem Tod des Beschädigten gestellt wird; wird diese Frist versäumt, sind die Leistungen von dem Monat an zu erbringen, in dem um sie angesucht wurde.
Eine auf Grund der Änderung des Entwurfes im Ausschuß naheliegende Regelung, wann Ansprüche nach dem Verbrechensopferhilfegesetz verjähren, ist im Gesetz nicht getroffen. Nach dem bei Ernst-Pakesch aaO 66 wiedergegebenen, die Gerichte nicht bindenden Durchführungserlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. Mai 1973, Zl. 47.015/1-27/1973, soll für die Verjährung des Rechtes, Leistungen nach diesem Bundesgesetz in Anspruch zu nehmen, die allgemeine dreißigjährige Verjährung nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch Anwendung zu finden haben; Hilfeleistungen können allerdings mit Rücksicht auf § 10 VerbrOHG erst vom Monat des Antrages an bzw. für einen rückwirkenden Zeitraum von sechs Monaten erbracht werden. Wird eine beantragte Leistung (ausgenommen Bestattungskosten) nicht innerhalb von drei Jahren klageweise verfolgt, so sollen jene Leistungsansprüche, die vor mehr als drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Klagseinbringung an, entstanden sind, verjähren. Ob für die Verjährung des Grundes des Anspruches die allgemeine Verjährungszeit von dreißig Jahren gilt, kann dahingestellt bleiben, weil nur die Frage zu klären ist, ob die Leistungen, um die Alfred E*** schon 1980 angesucht hat und die vor dem 25. Oktober 1982 entstanden sind, verjährt sind. Dies ist zu bejahen.Eine auf Grund der Änderung des Entwurfes im Ausschuß naheliegende Regelung, wann Ansprüche nach dem Verbrechensopferhilfegesetz verjähren, ist im Gesetz nicht getroffen. Nach dem bei Ernst-Pakesch aaO 66 wiedergegebenen, die Gerichte nicht bindenden Durchführungserlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. Mai 1973, Zl. 47.015/1-27/1973, soll für die Verjährung des Rechtes, Leistungen nach diesem Bundesgesetz in Anspruch zu nehmen, die allgemeine dreißigjährige Verjährung nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch Anwendung zu finden haben; Hilfeleistungen können allerdings mit Rücksicht auf Paragraph 10, VerbrOHG erst vom Monat des Antrages an bzw. für einen rückwirkenden Zeitraum von sechs Monaten erbracht werden. Wird eine beantragte Leistung (ausgenommen Bestattungskosten) nicht innerhalb von drei Jahren klageweise verfolgt, so sollen jene Leistungsansprüche, die vor mehr als drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Klagseinbringung an, entstanden sind, verjähren. Ob für die Verjährung des Grundes des Anspruches die allgemeine Verjährungszeit von dreißig Jahren gilt, kann dahingestellt bleiben, weil nur die Frage zu klären ist, ob die Leistungen, um die Alfred E*** schon 1980 angesucht hat und die vor dem 25. Oktober 1982 entstanden sind, verjährt sind. Dies ist zu bejahen.
Der Gesetzgeber wollte aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz dem Verbrechensopfer keinen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch, sondern einen privatrechtlichen Rechtsanspruch gegen den Bund einräumen. Rechtstechnisch sollte die Selbstbindung des Bundes durch das einzige im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte einseitige Rechtsgeschäft der Auslobung herbeigeführt werden. Ob dies dem Gesetzgeber mißlungen ist, weil, wie Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 860, meint, es bei der Zusage der Hilfe an Verbrechensopfer an den Merkmalen des § 860 ABGB fehle, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst nach Meinung Rummels hätten jedenfalls dieselben Rechtsfolgen wie bei der im § 860 ABGB geregelten Auslobung einzutreten. Der Gesetzgeber der 3. Teilnovelle ordnete aber ohnehin bewußt die Regeln über die Auslobung nicht in den besonderen Teil des Schuldrechtes, der die einzelnen Schuldverhältnisse nach ihrem wirtschaftlichen Zweck gegliedert regelt, ein. Die Auslobung stellt nur eine eigenartige Form der Verpflichtung dar, deren Zweck sehr verschieden sein kann (HHB 245), so daß es sich um einen Typus der Verpflichtungsform ohne Abstellung auf einen typischen Geschäftszweck handelt. Die Rechtsfolgen konnten daher grundsätzlich nicht allgemein im Gesetz festgelegt werden (HHB aaO; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil3 230; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht Allgemeiner Teil2 30). Die Beurteilung, wann ein Anspruch auf eine ausgelobte Leistung verjährt, wird demnach immer vom schuldrechtlichen Inhalt der Auslobung abhängen.Der Gesetzgeber wollte aus Gründen der Gesetzgebungskompetenz dem Verbrechensopfer keinen öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch, sondern einen privatrechtlichen Rechtsanspruch gegen den Bund einräumen. Rechtstechnisch sollte die Selbstbindung des Bundes durch das einzige im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte einseitige Rechtsgeschäft der Auslobung herbeigeführt werden. Ob dies dem Gesetzgeber mißlungen ist, weil, wie Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 860,, meint, es bei der Zusage der Hilfe an Verbrechensopfer an den Merkmalen des Paragraph 860, ABGB fehle, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst nach Meinung Rummels hätten jedenfalls dieselben Rechtsfolgen wie bei der im Paragraph 860, ABGB geregelten Auslobung einzutreten. Der Gesetzgeber der 3. Teilnovelle ordnete aber ohnehin bewußt die Regeln über die Auslobung nicht in den besonderen Teil des Schuldrechtes, der die einzelnen Schuldverhältnisse nach ihrem wirtschaftlichen Zweck gegliedert regelt, ein. Die Auslobung stellt nur eine eigenartige Form der Verpflichtung dar, deren Zweck sehr verschieden sein kann (HHB 245), so daß es sich um einen Typus der Verpflichtungsform ohne Abstellung auf einen typischen Geschäftszweck handelt. Die Rechtsfolgen konnten daher grundsätzlich nicht allgemein im Gesetz festgelegt werden (HHB aaO; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht Allgemeiner Teil3 230; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht Allgemeiner Teil2 30). Die Beurteilung, wann ein Anspruch auf eine ausgelobte Leistung verjährt, wird demnach immer vom schuldrechtlichen Inhalt der Auslobung abhängen.
Zweck der durch das Verbrechensopferhilfegesetz und die nachfolgenden Auslobungen des Bundesministers für soziale Verwaltung bewirkte Selbstbindung des Bundes ist es, dem Opfer eines Verbrechens, dem es sehr oft unmöglich ist, den gerechtfertigten Schadenersatz vom Schädiger zu erlangen (Marschall aaO 8), den Bund als weiteren Haftungspflichtigen (vgl. Ehrenzweig-Mayrhofer aaO 231; Machacek, AnwBl. 1978, 99) zu verschaffen. Der Bund als Rechtssubjekt des Privatrechtes wollte aber nur Pflichten des Schädigers übernehmen (RV aaO S. 7). Das Verbrechensopfer, das privatrechtliche Ansprüche nach dem Verbrechensopferhilfegesetz gegen den Bund geltend macht, erhebt demnach seinem Inhalt nach einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos (Ehrenzweig-Mayrhofer aaO 291). Jedenfalls für Ansprüche, um die bereits beim Bundesminister für Arbeit und Soziales angesucht wurde, hat demnach die Vorschrift des § 1489 ABGB zu gelten. Ob aus § 10 VerbrOHG der Schluß gezogen werden könnte, daß unbeschadet des Zeitpunktes des schädigenden Ereignisses Ansprüche auf Grund der Auslobung zu gewähren seien, solange die Unfallsfolgen in Zukunft gegeben sind, kann dann dahingestellt bleiben.Zweck der durch das Verbrechensopferhilfegesetz und die nachfolgenden Auslobungen des Bundesministers für soziale Verwaltung bewirkte Selbstbindung des Bundes ist es, dem Opfer eines Verbrechens, dem es sehr oft unmöglich ist, den gerechtfertigten Schadenersatz vom Schädiger zu erlangen (Marschall aaO 8), den Bund als weiteren Haftungspflichtigen vergleiche Ehrenzweig-Mayrhofer aaO 231; Machacek, AnwBl. 1978, 99) zu verschaffen. Der Bund als Rechtssubjekt des Privatrechtes wollte aber nur Pflichten des Schädigers übernehmen Regierungsvorlage aaO S. 7). Das Verbrechensopfer, das privatrechtliche Ansprüche nach dem Verbrechensopferhilfegesetz gegen den Bund geltend macht, erhebt demnach seinem Inhalt nach einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos (Ehrenzweig-Mayrhofer aaO 291). Jedenfalls für Ansprüche, um die bereits beim Bundesminister für Arbeit und Soziales angesucht wurde, hat demnach die Vorschrift des Paragraph 1489, ABGB zu gelten. Ob aus Paragraph 10, VerbrOHG der Schluß gezogen werden könnte, daß unbeschadet des Zeitpunktes des schädigenden Ereignisses Ansprüche auf Grund der Auslobung zu gewähren seien, solange die Unfallsfolgen in Zukunft gegeben sind, kann dann dahingestellt bleiben.
Es darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, daß Reinhard A*** wegen einer Vorsatztat rechtskräftig für schuldig erkannt wurde, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (Strafrahmen nach § 85 StGB 6 Monate bis 5 Jahre), so daß Entschädigungsklagen gegen ihn nach dem zweiten Satz des § 1489 ABGB erst in dreißig Jahren verjähren. Diese lange Verjährungsfrist gilt jedoch nicht auch für den Bund, der nach dem Verbrechensopferhilfegesetz eine Auslobung zugunsten von Verbrechensopfern vornahm. Die überwiegende Lehre und herrschende Rechtsprechung legt die Bestimmung des § 1489 zweiter Satz ABGB dahin aus, daß die dreißigjährige Verjährungsfrist bei bestimmten strafbaren Handlungen nur für denjenigen gilt, dessen Tathandlung qualifiziert ist. Für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, gilt die dreijährige Verjährungsfrist (JBl. 1973, 372; SZ 40/40 ua; zuletzt 7 Ob 19/88, 7 Ob 552/88; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1489; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 15 zu § 1489; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 321 f; aA Klang2 VI 637). Es besteht kein rechtspolitischer Grund dafür, einen derart Mithaftenden schlechter zu stellen als jeden anderen nicht nach § 1489 zweiter Satz Handelnden (1 Ob 112/70); der längeren Verjährungszeit gegen den qualifizierten Vorsatztäter kommt vielmehr reine, nur gegen ihn persönlich (und seine Gesamtrechtsnachfolger) wirkende Straffunktion zu (JBl. 1973, 372; JBl. 1933, 168; 1 Ob 112/70). M. Bydlinski führt allerdings in RZ 1982, 218 ff unter Ablehnung der Entscheidung JBl. 1973, 372 aus, daß die lange Verjährungszeit auch für juristische Personen gelten sollte, die für ihre Repräsentanten haften, weil es sich hiebei um eine primäre Haftung handelte. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Die Haftung des Bundes nach dem Verbrechensopferhilfegesetz ist keine primäre. Die gegen ihn gerichtete Entschädigungsforderung hat ihren Grund nicht in der begangenen Straftat oder der Haftung für eine von einem Organ des Bundes begangene Straftat, sondern in der in Selbstbindung vom Bund vorgenommenen, aus sozialen oder gesellschaftspolitischen Erwägungen erfolgten Auslobung. Liegt kein Fall des § 1489 zweiter Satz ABGB vor, wird aber auch sonst jedem Geschädigten zugemutet, innerhalb der kurzen Verjährungsfrist seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Dies hat auch für Ansprüche gegen den Bund nach dem Verbrechensopferhilfegesetz zu gelten, denen im wesentlichen Fürsorgecharakter zukommt. Man könnte auch von Rentenansprüchen sprechen; auch dann gälte die dreijährige Verjährung (§ 1480 ABGB). Da Adolf E*** ein Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges und Gewährung der Heilfürsorge bereits im Jahre 1980 stellte, wies das Berufungsgericht zutreffend alle Ansprüche ab, die vor dem 25. Oktober 1982 entstanden sind. Ein Anspruch auf Gewährung einer Hilfeleistung nach § 2 Z 5 lit. c VerbrOHG (Zuschüsse oder Darlehen nach § 198 Abs. 3 ASVG zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit), von dem die Revision der klagenden Partei spricht, wurde von der klagenden Partei nicht geltend gemacht. Sie brachte vielmehr schon in der Klage vor, Adolf E*** könne einer geregelten Arbeit nicht nachgehen. Im übrigen geht es nicht um die Frage, ob und zu welchen Leistungen die klagende Partei nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz Adolf E*** gegenüber verpflichtet war, sondern einzig darum, welche nicht verjährten Ansprüche Adolf E*** auf Grund des Verbrechensopferhilfegesetzes gegen die beklagte Partei zustehen. Da die klagende Partei ohnedies rechtsgeschäftliche Zessionarin aller dieser Ansprüche ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob und in welchem Umfang durch § 13 VerbrOHG eine Legalzession angeordnet wurde.Es darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, daß Reinhard A*** wegen einer Vorsatztat rechtskräftig für schuldig erkannt wurde, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (Strafrahmen nach Paragraph 85, StGB 6 Monate bis 5 Jahre), so daß Entschädigungsklagen gegen ihn nach dem zweiten Satz des Paragraph 1489, ABGB erst in dreißig Jahren verjähren. Diese lange Verjährungsfrist gilt jedoch nicht auch für den Bund, der nach dem Verbrechensopferhilfegesetz eine Auslobung zugunsten von Verbrechensopfern vornahm. Die überwiegende Lehre und herrschende Rechtsprechung legt die Bestimmung des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB dahin aus, daß die dreißigjährige Verjährungsfrist bei bestimmten strafbaren Handlungen nur für denjenigen gilt, dessen Tathandlung qualifiziert ist. Für Personen, die ohne eigenes Verschulden oder kraft minderen Verschuldens mithaften, gilt die dreijährige Verjährungsfrist (JBl. 1973, 372; SZ 40/40 ua; zuletzt 7 Ob 19/88, 7 Ob 552/88; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1489,; Mader in Schwimann, ABGB, Rz 15 zu Paragraph 1489,; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 321 f; aA Klang2 römisch sechs 637). Es besteht kein rechtspolitischer Grund dafür, einen derart Mithaftenden schlechter zu stellen als jeden anderen nicht nach Paragraph 1489, zweiter Satz Handelnden (1 Ob 112/70); der längeren Verjährungszeit gegen den qualifizierten Vorsatztäter kommt vielmehr reine, nur gegen ihn persönlich (und seine Gesamtrechtsnachfolger) wirkende Straffunktion zu (JBl. 1973, 372; JBl. 1933, 168; 1 Ob 112/70). M. Bydlinski führt allerdings in RZ 1982, 218 ff unter Ablehnung der Entscheidung JBl. 1973, 372 aus, daß die lange Verjährungszeit auch für juristische Personen gelten sollte, die für ihre Repräsentanten haften, weil es sich hiebei um eine primäre Haftung handelte. Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Die Haftung des Bundes nach dem Verbrechensopferhilfegesetz ist keine primäre. Die gegen ihn gerichtete Entschädigungsforderung hat ihren Grund nicht in der begangenen Straftat oder der Haftung für eine von einem Organ des Bundes begangene Straftat, sondern in der in Selbstbindung vom Bund vorgenommenen, aus sozialen oder gesellschaftspolitischen Erwägungen erfolgten Auslobung. Liegt kein Fall des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB vor, wird aber auch sonst jedem Geschädigten zugemutet, innerhalb der kurzen Verjährungsfrist seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Dies hat auch für Ansprüche gegen den Bund nach dem Verbrechensopferhilfegesetz zu gelten, denen im wesentlichen Fürsorgecharakter zukommt. Man könnte auch von Rentenansprüchen sprechen; auch dann gälte die dreijährige Verjährung (Paragraph 1480, ABGB). Da Adolf E*** ein Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges und Gewährung der Heilfürsorge bereits im Jahre 1980 stellte, wies das Berufungsgericht zutreffend alle Ansprüche ab, die vor dem 25. Oktober 1982 entstanden sind. Ein Anspruch auf Gewährung einer Hilfeleistung nach Paragraph 2, Ziffer 5, Litera c, VerbrOHG (Zuschüsse oder Darlehen nach Paragraph 198, Absatz 3, ASVG zur Erlangung einer Arbeitsstelle oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit), von dem die Revision der klagenden Partei spricht, wurde von der klagenden Partei nicht geltend gemacht. Sie brachte vielmehr schon in der Klage vor, Adolf E*** könne einer geregelten Arbeit nicht nachgehen. Im übrigen geht es nicht um die Frage, ob und zu welchen Leistungen die klagende Partei nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz Adolf E*** gegenüber verpflichtet war, sondern einzig darum, welche nicht verjährten Ansprüche Adolf E*** auf Grund des Verbrechensopferhilfegesetzes gegen die beklagte Partei zustehen. Da die klagende Partei ohnedies rechtsgeschäftliche Zessionarin aller dieser Ansprüche ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob und in welchem Umfang durch Paragraph 13, VerbrOHG eine Legalzession angeordnet wurde.
Die in der Revision der beklagten Partei gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die klagende Partei brachte in dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. Juli 1986 vorgetragenen Schriftsatz ON 5 ausdrücklich vor, daß Adolf E*** vor seiner Verletzung 20 Wochenstunden gearbeitet und dadurch S 4.000 verdient habe. Diesen Verdienstentgang habe die beklagte Partei gemäß § 3 VerbrOHG Adolf E*** zu ersetzen. Ein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen die Vorschrift des § 405 ZPO liegt somit nicht vor. Das Berufungsgericht nahm u.a. zur Frage der Erwerbsfähigkeit und des Verdienstentganges Adolf E*** eine Beweisergänzung vor; Anträge auf weitere Beweisaufnahmen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, stellte die beklagte Partei nicht. Da die Frage der Erwerbsfähigkeit und des Verdienstentganges Adolf E*** ausdrücklich als Beweisthema im Beweisbeschluß des Berufungsgerichtes genannt wurde, kann auch keine Rede davon sein, die beklagte Partei wäre vom Vorgehen des Berufungsgerichtes überrascht worden. Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. In ihr wird ausschließlich die irrevisible Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft.Die in der Revision der beklagten Partei gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die klagende Partei brachte in dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 9. Juli 1986 vorgetragenen Schriftsatz ON 5 ausdrücklich vor, daß Adolf E*** vor seiner Verletzung 20 Wochenstunden gearbeitet und dadurch S 4.000 verdient habe. Diesen Verdienstentgang habe die beklagte Partei gemäß Paragraph 3, VerbrOHG Adolf E*** zu ersetzen. Ein Verstoß des Berufungsgerichtes gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO liegt somit nicht vor. Das Berufungsgericht nahm u.a. zur Frage der Erwerbsfähigkeit und des Verdienstentganges Adolf E*** eine Beweisergänzung vor; Anträge auf weitere Beweisaufnahmen, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, stellte die beklagte Partei nicht. Da die Frage der Erwerbsfähigkeit und des Verdienstentganges Adolf E*** ausdrücklich als Beweisthema im Beweisbeschluß des Berufungsgerichtes genannt wurde, kann auch keine Rede davon sein, die beklagte Partei wäre vom Vorgehen des Berufungsgerichtes überrascht worden. Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. In ihr wird ausschließlich die irrevisible Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft.
Beiden Revisionen ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 43 Abs. 1, 50 ZPO. Die erfolglos gebliebenen Rechtsmittel dienten nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung. Zweckentsprechend war nur der jeweilige Abwehrerfolg. Der beklagten Partei ist die Differenz der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zuzuerkennen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO. Die erfolglos gebliebenen Rechtsmittel dienten nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung. Zweckentsprechend war nur der jeweilige Abwehrerfolg. Der beklagten Partei ist die Differenz der Kosten der beiden Revisionsbeantwortungen zuzuerkennen.