Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Ob im vorliegenden Fall auch eine Obliegenheitsverletzung nach Art. 8 Abs.2 Z 1 AKHB 1967 begangen worden ist oder nicht, muß nicht geprüft werden, weil auf jeden Fall die Obliegenheitsverletzung nach Art. 6 Abs.2 lit. b AKHB 1967 vorliegt. Dieser Umstand macht die Klägerin grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000,- S leistungsfrei. Folgt man also der Rechtsansicht, daß die dreijährige Verjährung nicht ab dem Unfallstag, sondern ab Kenntnis der Klägerin von allen die Regreßforderung begründenden Umständen zu laufen beginnt, so wäre das Klagebegehren auch unter Außerachtlassen einer allfälligen Obliegenheitsverletzung nach Art. 8 Abs.2 Z 1 AKHB 1967 gerechtfertigt, andernfalls müßte es auch dann abgewiesen werden, wenn die erwähnte Obliegenheitsverletzung begangen worden wäre. Nach § 158 c VersVG ist im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Versicherer, ungeachtet seiner gegenüber dem Versicherungsnehmer eingetretenen Leistungsfreiheit innerhalb des dort aufgezeigten Rahmens zur Leistung an den geschädigten Dritten verpflichtet. Hat er aufgrund dieser Bestimmung Leistungen erbracht, so geht der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Mitversicherten gemäß § 158 f VersVG im Umfang der erbrachten Leistungen auf den Versicherer über. Schon aus dieser Konstruktion ergibt sich eindeutig, daß es sich bei der übergegangenen Forderung um die ursprüngliche Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer oder den Mitversicherten handelt. Durch die im § 158 f VersVG festgesetzte Legalzession erfährt diese Schadenersatzforderung keinerlei inhaltliche Änderung. Demnach kann, wie in ständiger Judikatur ausgeführt worden ist (VersR 1981, 992; JBl. 1979, 257; JBl. 1978, 434 u.a.), durch den Forderungsübergang keine Änderung der Verjährungsfrist bewirkt werden. Der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Person des Regreßpflichtigen oder von den Umständen, die eine Regreßpflicht begründen würden, Kenntnis erhält, ist demnach für die Verjährung der Regreßforderung ohne Bedeutung (ZVR 1986/111; JBl. 1979, 257 u.a.). Geht man aber von dieser, vom erkennenden Senat nach wie vor gebilligten Rechtsansicht aus, so ist es unerheblich, welche Obliegenheitsverletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers und demnach auch seine Regreßforderung begründet hat, wann diese Obliegenheitsverletzung gesetzt wurde und wann sie dem Versicherer zur Kenntnis gelangt ist. Für die Verjährung der Regreßforderung ist es demnach auch ohne Bedeutung, ob die Kenntnis des Versicherers von den für ihn wesentlichen Umständen durch eine verbrecherische Handlung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person verhindert worden ist. Die Regreßforderung würde nur dann der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, wenn auch die übergegangene Forderung erst in 30 Jahren verjähren würde. Die verbrecherische Handlung müßte also zum Versicherungsfall geführt haben. Andernfalls ist sie für die Frage der Verjährung der Regreßforderung ohne Bedeutung.Ob im vorliegenden Fall auch eine Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer eins, AKHB 1967 begangen worden ist oder nicht, muß nicht geprüft werden, weil auf jeden Fall die Obliegenheitsverletzung nach Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB 1967 vorliegt. Dieser Umstand macht die Klägerin grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000,- S leistungsfrei. Folgt man also der Rechtsansicht, daß die dreijährige Verjährung nicht ab dem Unfallstag, sondern ab Kenntnis der Klägerin von allen die Regreßforderung begründenden Umständen zu laufen beginnt, so wäre das Klagebegehren auch unter Außerachtlassen einer allfälligen Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer eins, AKHB 1967 gerechtfertigt, andernfalls müßte es auch dann abgewiesen werden, wenn die erwähnte Obliegenheitsverletzung begangen worden wäre. Nach Paragraph 158, c VersVG ist im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Versicherer, ungeachtet seiner gegenüber dem Versicherungsnehmer eingetretenen Leistungsfreiheit innerhalb des dort aufgezeigten Rahmens zur Leistung an den geschädigten Dritten verpflichtet. Hat er aufgrund dieser Bestimmung Leistungen erbracht, so geht der Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Versicherungsnehmer oder dem Mitversicherten gemäß Paragraph 158, f VersVG im Umfang der erbrachten Leistungen auf den Versicherer über. Schon aus dieser Konstruktion ergibt sich eindeutig, daß es sich bei der übergegangenen Forderung um die ursprüngliche Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer oder den Mitversicherten handelt. Durch die im Paragraph 158, f VersVG festgesetzte Legalzession erfährt diese Schadenersatzforderung keinerlei inhaltliche Änderung. Demnach kann, wie in ständiger Judikatur ausgeführt worden ist (VersR 1981, 992; JBl. 1979, 257; JBl. 1978, 434 u.a.), durch den Forderungsübergang keine Änderung der Verjährungsfrist bewirkt werden. Der Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Person des Regreßpflichtigen oder von den Umständen, die eine Regreßpflicht begründen würden, Kenntnis erhält, ist demnach für die Verjährung der Regreßforderung ohne Bedeutung (ZVR 1986/111; JBl. 1979, 257 u.a.). Geht man aber von dieser, vom erkennenden Senat nach wie vor gebilligten Rechtsansicht aus, so ist es unerheblich, welche Obliegenheitsverletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers und demnach auch seine Regreßforderung begründet hat, wann diese Obliegenheitsverletzung gesetzt wurde und wann sie dem Versicherer zur Kenntnis gelangt ist. Für die Verjährung der Regreßforderung ist es demnach auch ohne Bedeutung, ob die Kenntnis des Versicherers von den für ihn wesentlichen Umständen durch eine verbrecherische Handlung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person verhindert worden ist. Die Regreßforderung würde nur dann der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, wenn auch die übergegangene Forderung erst in 30 Jahren verjähren würde. Die verbrecherische Handlung müßte also zum Versicherungsfall geführt haben. Andernfalls ist sie für die Frage der Verjährung der Regreßforderung ohne Bedeutung.
Der Klägerin sei allerdings zugegeben, daß § 158 f VersVG dem Versicherer ein zusätzliches Recht verschafft, ihm jedoch bestehende andere Rechte nicht nehmen will. Es ist daher ohne weiteres denkbar, daß neben einer Regreßforderung gemäß § 1295 ABGB auch eine Schadenersatzforderung wegen einer rechtswidrigen und schuldhaften Handlung besteht. Für die Verjährung dieser Schadenersatzforderung muß nicht der Zeitpunkt des Versicherungsfalles ausschlaggebend sein, weil sie erst mit der späteren Erfüllung des entsprechenden Tatbestandes entstanden sein kann.Der Klägerin sei allerdings zugegeben, daß Paragraph 158, f VersVG dem Versicherer ein zusätzliches Recht verschafft, ihm jedoch bestehende andere Rechte nicht nehmen will. Es ist daher ohne weiteres denkbar, daß neben einer Regreßforderung gemäß Paragraph 1295, ABGB auch eine Schadenersatzforderung wegen einer rechtswidrigen und schuldhaften Handlung besteht. Für die Verjährung dieser Schadenersatzforderung muß nicht der Zeitpunkt des Versicherungsfalles ausschlaggebend sein, weil sie erst mit der späteren Erfüllung des entsprechenden Tatbestandes entstanden sein kann.
Tatsächlich macht die Klägerin im vorliegenden Fall, zumindest neben einer Regreßforderung, auch eine Schadenersatzforderung geltend, weil sie auf eine Irreführung bezüglich der für sie bedeutsamen Umstände verweist und das diesbezügliche Verhalten nach § 147 Abs.2 StGB qualifiziert.Tatsächlich macht die Klägerin im vorliegenden Fall, zumindest neben einer Regreßforderung, auch eine Schadenersatzforderung geltend, weil sie auf eine Irreführung bezüglich der für sie bedeutsamen Umstände verweist und das diesbezügliche Verhalten nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB qualifiziert.
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin bietet jedoch der festgestellte Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für einen schweren Betrug durch Urkundenfälschung im Sinne des § 147 Abs.1 Z 1 StGB. Die Schadensmeldung (Beilage A) stammt vom Vater des Beklagten und wurde von diesem und dem Beklagten unterfertigt. Hiebei handelt es sich um eine Privaturkunde, die inhaltlich dem Willen des Verfertigers der Urkunde entspricht. Die Urkunde wurde auch nicht derart manipuliert, daß über ihren Aussteller oder den von diesem beabsichtigten Inhalt Zweifel entstehen könnten. Aus diesem Grunde stellt die Schadensmeldung keine falsche Urkunde dar. Von einer Verfälschung könnte aber nur gesprochen werden, wenn der Inhalt der Urkunde geändert worden wäre. Derartiges ist nicht einmal behauptet worden.Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin bietet jedoch der festgestellte Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für einen schweren Betrug durch Urkundenfälschung im Sinne des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Die Schadensmeldung (Beilage A) stammt vom Vater des Beklagten und wurde von diesem und dem Beklagten unterfertigt. Hiebei handelt es sich um eine Privaturkunde, die inhaltlich dem Willen des Verfertigers der Urkunde entspricht. Die Urkunde wurde auch nicht derart manipuliert, daß über ihren Aussteller oder den von diesem beabsichtigten Inhalt Zweifel entstehen könnten. Aus diesem Grunde stellt die Schadensmeldung keine falsche Urkunde dar. Von einer Verfälschung könnte aber nur gesprochen werden, wenn der Inhalt der Urkunde geändert worden wäre. Derartiges ist nicht einmal behauptet worden.
Die Klägerin hat sich allerdings nicht ausschließlich auf § 147 Abs.1 Z 1 StGB, sondern vor allem auf § 147 Abs.2 StGB berufen. Nach dieser Bestimmung ist wegen schweren Betruges mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5.000,- S übersteigenden Schaden begeht. Daß der Klägerin ein Schaden von 100.000,- S erwachsen ist, ist unbestritten. Ebenso kann davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten bekannt war, daß der Unfall einen 5.000,- S übersteigenden Schaden verursacht hat. Damit ist aber für die Klägerin nichts gewonnen.Die Klägerin hat sich allerdings nicht ausschließlich auf Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, sondern vor allem auf Paragraph 147, Absatz 2, StGB berufen. Nach dieser Bestimmung ist wegen schweren Betruges mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer einen Betrug mit einem 5.000,- S übersteigenden Schaden begeht. Daß der Klägerin ein Schaden von 100.000,- S erwachsen ist, ist unbestritten. Ebenso kann davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten bekannt war, daß der Unfall einen 5.000,- S übersteigenden Schaden verursacht hat. Damit ist aber für die Klägerin nichts gewonnen.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Verhalten des Vaters des Beklagten überhaupt als Betrug im Sinne des § 146 StGB beurteilt werden kann. Ein solcher Betrug setzt nämlich voraus, daß mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemand durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet wird, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Im vorliegenden Fall hat zwar die Verneinung der Entziehung des Führerscheines in der Schadensmeldung nicht den Tatsachen entsprochen, doch wurde die Schadensmeldung mit der Bemerkung übergeben, dem Beklagten sei wegen Verdachtes der Alkoholisierung der Führerschein entweder abgenommen worden oder habe ihn der Beklagte zur Polizei gebracht. Aus dieser Mitteilung mußte der Klägerin klar sein, daß der Beklagte wegen des Unfalles im Hinblick auf den Verdacht seiner Alkoholisierung derzeit über keinen Führerschein verfügt. Dies schließt aber die Absicht des Vaters des Beklagten, die Klägerin über diesen Umstand in Irrtum zu führen, praktisch aus. Zwar stand zum damaligen Zeitpunkt die Alkoholisierung des Beklagten beim Unfall bereits fest, was der Vater des Beklagten verneinte, doch hat dieser immerhin auf diesen Verdacht und auf das laufende Verfahren hingewiesen. Es ist ebensfalls mehr als unwahrscheinlich, daß er hier eine Irreführung der Klägerin beabsichtigt hat. Immerhin war nicht er Beteiligter am Verwaltungsstrafverfahren, sondern der Beklagte, weshalb es ohne weiters möglich ist, daß ihm die bescheidmäßige Entziehung des Führerscheines und das dieser zugrundeliegende Ergebnis der Blutuntersuchung noch nicht bekannt war.Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Verhalten des Vaters des Beklagten überhaupt als Betrug im Sinne des Paragraph 146, StGB beurteilt werden kann. Ein solcher Betrug setzt nämlich voraus, daß mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemand durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet wird, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Im vorliegenden Fall hat zwar die Verneinung der Entziehung des Führerscheines in der Schadensmeldung nicht den Tatsachen entsprochen, doch wurde die Schadensmeldung mit der Bemerkung übergeben, dem Beklagten sei wegen Verdachtes der Alkoholisierung der Führerschein entweder abgenommen worden oder habe ihn der Beklagte zur Polizei gebracht. Aus dieser Mitteilung mußte der Klägerin klar sein, daß der Beklagte wegen des Unfalles im Hinblick auf den Verdacht seiner Alkoholisierung derzeit über keinen Führerschein verfügt. Dies schließt aber die Absicht des Vaters des Beklagten, die Klägerin über diesen Umstand in Irrtum zu führen, praktisch aus. Zwar stand zum damaligen Zeitpunkt die Alkoholisierung des Beklagten beim Unfall bereits fest, was der Vater des Beklagten verneinte, doch hat dieser immerhin auf diesen Verdacht und auf das laufende Verfahren hingewiesen. Es ist ebensfalls mehr als unwahrscheinlich, daß er hier eine Irreführung der Klägerin beabsichtigt hat. Immerhin war nicht er Beteiligter am Verwaltungsstrafverfahren, sondern der Beklagte, weshalb es ohne weiters möglich ist, daß ihm die bescheidmäßige Entziehung des Führerscheines und das dieser zugrundeliegende Ergebnis der Blutuntersuchung noch nicht bekannt war.
Eine abschließende Erledigung dieser Frage erübrigt sich hier jedoch, weil der Vater des Beklagten in diesem Verfahren nicht Partei, sondern lediglich Zeuge ist. Eine Schadenersatzforderung wird nur gegen den Beklagten geltend gemacht. Selbst wenn man dem Vater des Beklagten schweren Betrug im Sinne des § 147 StGB vorwerfen könnte, würde dies noch nicht dazu führen, daß eine Schadenersatzforderung gegen den Beklagten der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterliegt, und zwar auch dann nicht, wenn der Beklagte solidarisch mit seinem Vater haften würde, etwa weil er die Irreführung der Klägerin fahrlässig mitverursacht hätte. Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt nämlich bei strafbaren Handlungen nur für denjenigen, dessen Tathandlung im Sinne des § 1489 ABGB qualifiziert ist, nicht aber für Personen, die nur solidarisch mit ihnen mithaften (vgl. Schubert in Rummel Rz 5 zu § 1489, SZ 40/40 u.a.).Eine abschließende Erledigung dieser Frage erübrigt sich hier jedoch, weil der Vater des Beklagten in diesem Verfahren nicht Partei, sondern lediglich Zeuge ist. Eine Schadenersatzforderung wird nur gegen den Beklagten geltend gemacht. Selbst wenn man dem Vater des Beklagten schweren Betrug im Sinne des Paragraph 147, StGB vorwerfen könnte, würde dies noch nicht dazu führen, daß eine Schadenersatzforderung gegen den Beklagten der 30-jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB unterliegt, und zwar auch dann nicht, wenn der Beklagte solidarisch mit seinem Vater haften würde, etwa weil er die Irreführung der Klägerin fahrlässig mitverursacht hätte. Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt nämlich bei strafbaren Handlungen nur für denjenigen, dessen Tathandlung im Sinne des Paragraph 1489, ABGB qualifiziert ist, nicht aber für Personen, die nur solidarisch mit ihnen mithaften vergleiche Schubert in Rummel Rz 5 zu Paragraph 1489,, SZ 40/40 u.a.).
Was nun das Verhalten des Beklagten selbst anlangt, so könnte diesem nach den getroffenen Feststellungen lediglich vorgeworfen werden, daß er die Schadensmeldung mitunterfertigt hat. Nach den vom Berufungsgericht verkürzt wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes hat die gesamte Angelegenheit der Vater des Beklagten behandelt, der auch die Schadensmeldung ausgefüllt hat. Aufgrund des Verlangens der Klägerin, daß auch der Verursacher des Unfalles die Schadensmeldung mitunterfertigen müsse, ließ der Vater des Beklagten die Unfallsmeldung vom Beklagten unterfertigen. Die bloße Unterfertigung der Unfallsmeldung durch den Beklagten würde aber noch nicht den Tatbestand des Betruges begründen. Hiezu wäre es vielmehr erforderlich, daß dem Beklagten die Unrichtigkeit der Unfallsmeldung bewußt gewesen wäre. Hätte er diese ungelesen unterfertigt oder wäre ihm beim Überfliegen eine Unrichtigkeit nicht aufgefallen, so käme ein Betrug nicht in Frage. Daß sich aber der Beklagte bei Unterfertigung der Unfallsmeldung der Unrichtigkeit dieser Meldung bewußt gewesen wäre, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Dies wird auch von der Revision nicht gerügt. Vielmehr geht die Revision ausschließlich von einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers, also des Vaters des Beklagten, aus. Ein Fehlverhalten des Vaters des Beklagten würde aber, wie bereits dargelegt, nicht dazu führen, daß eine Schadenersatzforderung gegen den Beklagten selbst der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB unterliegt. Bezüglich des Beklagten könnte man also höchstens von einer fahrlässigen Mitverursachung der Fehlinformation der Klägerin ausgehen. Die fahrlässige Handlung bestünde darin, daß er sich über den Inhalt der Schadensmeldung nicht ausreichend informiert hat. Die Unterfertigung der Schadensmeldung durch ihn erfolgte aber spätestens am 16. November 1982. Selbst wenn man also dem Beklagten diesbezüglich ein Verschulden zum Vorwurf machen würde, wäre im Hinblick auf den Tag der Klagseinbringung (11. Februar 1986) eine Schadenersatzforderung gegen ihn verjährt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Was nun das Verhalten des Beklagten selbst anlangt, so könnte diesem nach den getroffenen Feststellungen lediglich vorgeworfen werden, daß er die Schadensmeldung mitunterfertigt hat. Nach den vom Berufungsgericht verkürzt wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes hat die gesamte Angelegenheit der Vater des Beklagten behandelt, der auch die Schadensmeldung ausgefüllt hat. Aufgrund des Verlangens der Klägerin, daß auch der Verursacher des Unfalles die Schadensmeldung mitunterfertigen müsse, ließ der Vater des Beklagten die Unfallsmeldung vom Beklagten unterfertigen. Die bloße Unterfertigung der Unfallsmeldung durch den Beklagten würde aber noch nicht den Tatbestand des Betruges begründen. Hiezu wäre es vielmehr erforderlich, daß dem Beklagten die Unrichtigkeit der Unfallsmeldung bewußt gewesen wäre. Hätte er diese ungelesen unterfertigt oder wäre ihm beim Überfliegen eine Unrichtigkeit nicht aufgefallen, so käme ein Betrug nicht in Frage. Daß sich aber der Beklagte bei Unterfertigung der Unfallsmeldung der Unrichtigkeit dieser Meldung bewußt gewesen wäre, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Dies wird auch von der Revision nicht gerügt. Vielmehr geht die Revision ausschließlich von einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers, also des Vaters des Beklagten, aus. Ein Fehlverhalten des Vaters des Beklagten würde aber, wie bereits dargelegt, nicht dazu führen, daß eine Schadenersatzforderung gegen den Beklagten selbst der 30-jährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB unterliegt. Bezüglich des Beklagten könnte man also höchstens von einer fahrlässigen Mitverursachung der Fehlinformation der Klägerin ausgehen. Die fahrlässige Handlung bestünde darin, daß er sich über den Inhalt der Schadensmeldung nicht ausreichend informiert hat. Die Unterfertigung der Schadensmeldung durch ihn erfolgte aber spätestens am 16. November 1982. Selbst wenn man also dem Beklagten diesbezüglich ein Verschulden zum Vorwurf machen würde, wäre im Hinblick auf den Tag der Klagseinbringung (11. Februar 1986) eine Schadenersatzforderung gegen ihn verjährt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.