Rechtssatz RS0080733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080733
Geschäftszahl
2Ob147/78; 7Ob19/88
Entscheidungsdatum
16.06.1988
Rechtssatz
Der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der nach § 158 f VersVG vorgeht, macht auch nach Einführung der Direktklage einen vom geschädigten Dritten abgeleiteten Anspruch und nicht einen solchen Kraft eigenen Rechts geltend.Der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der nach Paragraph 158, f VersVG vorgeht, macht auch nach Einführung der Direktklage einen vom geschädigten Dritten abgeleiteten Anspruch und nicht einen solchen Kraft eigenen Rechts geltend.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 147/78
Entscheidungstext OGH 07.12.1978 2 Ob 147/78
Veröff: VersR 1979,753
- 7 Ob 19/88
Entscheidungstext OGH 16.06.1988 7 Ob 19/88
Ähnlich; Beisatz: Bei der nach § 158 f VersVG übergegangenen Forderung handelt es sich um die ursprüngliche Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer oder den Mitversicherten; durch diese Legalzession erfährt die Schadenersatzforderung keinerlei inhaltliche Änderung. (T1) Veröff: VersRdSch 1989,121 = ZVR 1989/87 S 143 = VersR 1989,827
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0080733
Dokumentnummer
JJR_19781207_OGH0002_0020OB00147_7800000_001