Rechtssatz RS0034287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034287
Entscheidungsdatum
14.12.1988
Rechtssatz
Für Ansprüche gegen den Bund nach dem VOG, um die bereits beim BM für Arbeit und Soziales angesucht wurde, gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auch dann, wenn für den Straftäter die dreißigjährige Verjährung maßgebend ist.Für Ansprüche gegen den Bund nach dem VOG, um die bereits beim BM für Arbeit und Soziales angesucht wurde, gilt die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB auch dann, wenn für den Straftäter die dreißigjährige Verjährung maßgebend ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034287
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0010OB00041_8800000_002