Die Revision ist allerdings nicht berechtigt.
Der Kläger bezweifelt es nicht, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Klage für den von ihm geltend gemachten Anspruch die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 Satz 1 ABGB bereits verstrichen war; dies entspricht auch der Rechtslage, da dem Kläger der geltend gemachte Schaden zumindest dem Grunde nach und auch die Person des Schädigers und die mithaftende beklagte Partei spätestens im Jahre 1963 bekannt waren, die Klage jedoch erst am 6. Oktober 1969 überreicht wurde. Der Kläger begründet seine Auffassung, dass ein Anspruch dennoch nicht verjährt sei, mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 1489 Satz 2 ABGB, wonach bei einem aus einem Verbrechen entstandenen Schaden das Klagerecht erst nach 30 Jahren erlischt. Tatsächlich vertritt, wie die Untergerichte bereits ausführten, Klang in seinem Kommentar zu § 1489 ABGB VI S 637 unter Berufung auf die im Anm 57 genannten älteren Rechtslehrer, von denen Mayr, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes II S 17, seine Auffassung allerdings nicht näher begründet, den Standpunkt, dass auch für Personen, die ohne eigenes Verschulden etwa gemäß § 1315 ABGB für den aus einem Verbrechen entstandenen Schaden mithaften, die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte, weil mit Rücksicht auf den rechtspolitischen Zweck der längeren Verjährungsfrist die Mithaftung nur dann ihren vollen Wert (so Randa, Die Schadenersatzpflicht3, S 260) habe. Hingegen verficht Ehrenzweig Recht der Schuldverhältnisse2 § 303 IV S 76 bei Anm 78a und 79, die Rechtsmeinung, die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte nur, wenn sich der Anspruch gegen den Verbrecher selbst richte; wer ohne eigenes Verschulden mithafte, könne sich hingegen auf die dreijährige Verjährung berufen. Gschnitzer Lehrbuch, Allgemeiner Teil S 249 lässt die Frage offen.Der Kläger bezweifelt es nicht, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Klage für den von ihm geltend gemachten Anspruch die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, Satz 1 ABGB bereits verstrichen war; dies entspricht auch der Rechtslage, da dem Kläger der geltend gemachte Schaden zumindest dem Grunde nach und auch die Person des Schädigers und die mithaftende beklagte Partei spätestens im Jahre 1963 bekannt waren, die Klage jedoch erst am 6. Oktober 1969 überreicht wurde. Der Kläger begründet seine Auffassung, dass ein Anspruch dennoch nicht verjährt sei, mit dem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 1489, Satz 2 ABGB, wonach bei einem aus einem Verbrechen entstandenen Schaden das Klagerecht erst nach 30 Jahren erlischt. Tatsächlich vertritt, wie die Untergerichte bereits ausführten, Klang in seinem Kommentar zu Paragraph 1489, ABGB römisch sechs S 637 unter Berufung auf die im Anmerkung 57 genannten älteren Rechtslehrer, von denen Mayr, Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes römisch zwei S 17, seine Auffassung allerdings nicht näher begründet, den Standpunkt, dass auch für Personen, die ohne eigenes Verschulden etwa gemäß Paragraph 1315, ABGB für den aus einem Verbrechen entstandenen Schaden mithaften, die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte, weil mit Rücksicht auf den rechtspolitischen Zweck der längeren Verjährungsfrist die Mithaftung nur dann ihren vollen Wert (so Randa, Die Schadenersatzpflicht3, S 260) habe. Hingegen verficht Ehrenzweig Recht der Schuldverhältnisse2 Paragraph 303, römisch vier S 76 bei Anmerkung 78a und 79, die Rechtsmeinung, die dreißigjährige Verjährungsfrist gelte nur, wenn sich der Anspruch gegen den Verbrecher selbst richte; wer ohne eigenes Verschulden mithafte, könne sich hingegen auf die dreijährige Verjährung berufen. Gschnitzer Lehrbuch, Allgemeiner Teil S 249 lässt die Frage offen.
Die Rechtsprechung hat, wie auch die Revision zitiert, bereits wiederholt den Standpunkt Ehrenzweigs geteilt und insbesondere ausgesprochen, dass das eigene Verschulden des Beklagten den Tatbestand eines Verbrechens im Sinne des Strafgesetzes darstellen muss, wenn die dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen soll (SZ XL 40); die im zweiten Satz des § 1489 ABGB vorgesehene längere Verjährungsfrist kommt damit nicht auch dem Dritten gegenüber zugute, der an dem Verbrechen nicht teilgenommen hat (GlU 4345 1 Ob 238/54). Die Ausdehnung der Verjährung von drei auf dreißig Jahre ist nämlich nur eine Strafe für jenen Schädiger, der ein Verbrechen begangen hat (JBl 1933 S 168)Die Rechtsprechung hat, wie auch die Revision zitiert, bereits wiederholt den Standpunkt Ehrenzweigs geteilt und insbesondere ausgesprochen, dass das eigene Verschulden des Beklagten den Tatbestand eines Verbrechens im Sinne des Strafgesetzes darstellen muss, wenn die dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommen soll (SZ XL 40); die im zweiten Satz des Paragraph 1489, ABGB vorgesehene längere Verjährungsfrist kommt damit nicht auch dem Dritten gegenüber zugute, der an dem Verbrechen nicht teilgenommen hat (GlU 4345 1 Ob 238/54). Die Ausdehnung der Verjährung von drei auf dreißig Jahre ist nämlich nur eine Strafe für jenen Schädiger, der ein Verbrechen begangen hat (JBl 1933 S 168)
Die Revisionsausführungen geben keinen Anlass, von dieser bisherigen Rechtsprechung abzugehen, zumal die Meinung Klangs und Randas, dass die Haftung nur dann "vollwertig" sei, wenn auch die Haftung Dritter nicht vor der des Verbrechers erlösche, nicht überzeugend ist. Es spricht vielmehr kein rechtspolitischer Grund dafür, den Dritten, der sich keines Verbrechens schuldig gemacht hat, schlechter zu stellen als jeden anderen nicht aus einem Verbrechen schuldhaft Handelnden; von demjenigen, der die Haftung des nicht oder minder schuldigen Dritten in Anspruch nehmen will, muss daher verlangt werden, dass er sich an die allgemeinen für Schadenersatzansprüche geltenden Verjährungsregeln, die den Schadenersatzanspruch keineswegs ihres vollen Wertes berauben, hält.
Die Revision beruft sich vor allem auf den Gesetzeswortlaut, wonach es einzige Voraussetzung für die Geltung der dreißigjährigen Verjährungsfrist sei, dass der Schaden aus einem Verbrechen entstanden ist. Diese Bestimmung kann sinnvoll aber nur so verstanden werden, dass die Schadenersatzpflicht unmittelbar aus einem Verbrechen entstanden sein muss. Die beklagte Partei haftet aber keineswegs allein deswegen für den durch Emil W***** herbeigeführten Schaden, weil er ein Verbrechen begangen hat, sondern weil sie sich bereits zuvor wissentlich einer gefährlichen Person zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient hatte; ihre Haftung wird also vor allem damit begründet, dass sie Emil W***** einen Vertrauensposten übertragen hatte, obwohl er bereits dreimal wegen Verbrechens des Betruges vorbestraft gewesen war. Diese Haftung wäre auch dann eingetreten, wenn Emil W***** Verhalten dem Kläger gegenüber nicht als Verbrechen qualifiziert worden wäre.
Liegt der Rechtsgrund der Haftung aber nur in dem eben dargelegten schuldhaften Verhalten der Beklagten selbst, kann ihr gegenüber nur die besondere Verjährungszeit für Schadenersatzansprüche nach § 1489 Satz 1 ABGB gelten. Der Hinweis der Revision auf die "normale" ("allgemeine" laut Überschrift des § 1478 ABGB) Verjährungsfrist von 30 Jahren muss bei Schadenersatzansprüchen hingegen versagen, da für diese die Regel der dreijährigen Verjährung gilt und die dreißigjährige Frist des § 1489 Satz 2 ABGB eine Ausnahme darstellt, deren Geltungsbereich eher einschränkend auszulegen ist. Die Ausführungen der Revision zu § 1313a ABGB, wonach bei Vorliegen einer Leistungspflicht für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen "wie für eigenes" gehaftet wird, müssen im vorliegenden Fall aber schon versagen, weil sich der Kläger auf diese Gesetzesbestimmung (mit Recht) nicht berufen hat; ob allenfalls bei Bezugnahme auf § 1313a ABGB eine andere Auffassung vertreten werden müsste, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu beurteilen. Der unbegründeten Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.Liegt der Rechtsgrund der Haftung aber nur in dem eben dargelegten schuldhaften Verhalten der Beklagten selbst, kann ihr gegenüber nur die besondere Verjährungszeit für Schadenersatzansprüche nach Paragraph 1489, Satz 1 ABGB gelten. Der Hinweis der Revision auf die "normale" ("allgemeine" laut Überschrift des Paragraph 1478, ABGB) Verjährungsfrist von 30 Jahren muss bei Schadenersatzansprüchen hingegen versagen, da für diese die Regel der dreijährigen Verjährung gilt und die dreißigjährige Frist des Paragraph 1489, Satz 2 ABGB eine Ausnahme darstellt, deren Geltungsbereich eher einschränkend auszulegen ist. Die Ausführungen der Revision zu Paragraph 1313 a, ABGB, wonach bei Vorliegen einer Leistungspflicht für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen "wie für eigenes" gehaftet wird, müssen im vorliegenden Fall aber schon versagen, weil sich der Kläger auf diese Gesetzesbestimmung (mit Recht) nicht berufen hat; ob allenfalls bei Bezugnahme auf Paragraph 1313 a, ABGB eine andere Auffassung vertreten werden müsste, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu beurteilen. Der unbegründeten Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPODie Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO