Die Revision ist zulässig, weil zur Haftung von Mitgliedern einer Jagdgesellschaft für deliktisches Verhalten eines Jagdleiters keine Rechtsprechung vorhanden ist. Sie ist auch im Sinne des Eventualantragess berechtigt.
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geprüft. Er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geprüft. Er liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Zusammenschluß eigenberechtigter Personen zu einer Jagdgesellschaft (hier im Sinne des § 15 Abs 7 stmk JagdG 1986 LGBl 1986/23) als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu beurteilen ist (vgl 1 Ob 506/95; NRsp 1994/244 für Jagdgesellschaften nach dem oö JagdG; EvBl 1962/514; VwGH-Sammlung 11.567 A; Binder, Jagdrecht 84). Einer solchen kommt keine Parteifähigkeit zu, weshalb die Gesellschafter als Prozeßparteien aufzutreten haben (NRsp 1994/244; Strasser in Rummel ABGB**2 Rz 28 zu § 1175 mwN).Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der Zusammenschluß eigenberechtigter Personen zu einer Jagdgesellschaft (hier im Sinne des Paragraph 15, Absatz 7, stmk JagdG 1986 LGBl 1986/23) als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zu beurteilen ist vergleiche 1 Ob 506/95; NRsp 1994/244 für Jagdgesellschaften nach dem oö JagdG; EvBl 1962/514; VwGH-Sammlung 11.567 A; Binder, Jagdrecht 84). Einer solchen kommt keine Parteifähigkeit zu, weshalb die Gesellschafter als Prozeßparteien aufzutreten haben (NRsp 1994/244; Strasser in Rummel ABGB**2 Rz 28 zu Paragraph 1175, mwN).
Nach herrschender Ansicht kommt eine deliktische Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes jedenfalls nach Maßgabe des § 1315 ABGB in Betracht (vgl Welser in GeRZ 1979, 15 f). Darüberhinaus wird im Sinne der Allgemeinen Grundsätze betreffend die Haftung von juristischen Personen für ihre "Machthaber" (insbesondere für Geschäftsführer und leitende Angestellte) auch bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eine Verantwortlichkeit für deliktisches Verhalten ihrer Repräsentanten angenommen (Jabornegg/Resch in Schwimann2 Rz 7 zu § 1203; Welser aaO, 16; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß5, 60; Strasser in Rummel2 Rz 7 zu §§ 1202 f). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind darunter alle Personen zu verstehen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für eine juristische Person bzw eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ausüben (JBl 1978, 87; SZ 51/80; SZ 57/77; SZ 64/36). Demnach hat eine juristische Person bzw Gesellschaft bügerlichen Rechtes nicht nur für ihre durch ihre Verfassung vorgesehenen Organe (deliktisch) zu haften, sondern auch für Sondervertreter und für Personen mit gehobenem Wirkungskreis, die als Repräsentanten auftreten oder die eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungskreis innehaben (ZAS 1985, 24; Posch in Schwimann2 Rz 34 zu § 26). Dies bedeutet grundsätzlich, daß eine Jagdgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes für deliktisches Verhalten ihrer Machthaber einzustehen hat.Nach herrschender Ansicht kommt eine deliktische Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes jedenfalls nach Maßgabe des Paragraph 1315, ABGB in Betracht vergleiche Welser in GeRZ 1979, 15 f). Darüberhinaus wird im Sinne der Allgemeinen Grundsätze betreffend die Haftung von juristischen Personen für ihre "Machthaber" (insbesondere für Geschäftsführer und leitende Angestellte) auch bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes eine Verantwortlichkeit für deliktisches Verhalten ihrer Repräsentanten angenommen (Jabornegg/Resch in Schwimann2 Rz 7 zu Paragraph 1203,; Welser aaO, 16; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß5, 60; Strasser in Rummel2 Rz 7 zu Paragraphen 1202, f). Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind darunter alle Personen zu verstehen, die in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion Tätigkeiten für eine juristische Person bzw eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ausüben (JBl 1978, 87; SZ 51/80; SZ 57/77; SZ 64/36). Demnach hat eine juristische Person bzw Gesellschaft bügerlichen Rechtes nicht nur für ihre durch ihre Verfassung vorgesehenen Organe (deliktisch) zu haften, sondern auch für Sondervertreter und für Personen mit gehobenem Wirkungskreis, die als Repräsentanten auftreten oder die eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungskreis innehaben (ZAS 1985, 24; Posch in Schwimann2 Rz 34 zu Paragraph 26,). Dies bedeutet grundsätzlich, daß eine Jagdgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes für deliktisches Verhalten ihrer Machthaber einzustehen hat.
Zu prüfen ist im konkreten Fall die Frage, ob ein für eine bestimmte Treibjagd eingesetzter Jagdleiter als Machthaber im Sinne der oben genannten Ausführungen anzusehen ist. Diese Frage kann hier noch nicht abschließend beantwortet werden.
Nach § 15 Abs 7 des stmk JagdG kann eine Jagdgesellschaft zur Pachtung einer Jagd zugelassen werden. Der Obmann oder der durch eine schriftliche Vollmacht legitimierte Bevollmächtigte einer Jagdgesellschaft hat dabei vor Beginn einer Versteigerung bzw bei der Bewerbung um eine freihändige Jagdvergabe einen schriftlichen, zwischen den Mitgliedern der Jagdgesellschaft abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vorzuweisen, in dem alle Mitglieder mit Namen, Beruf und Wohnsitz anzuführen sind.Nach Paragraph 15, Absatz 7, des stmk JagdG kann eine Jagdgesellschaft zur Pachtung einer Jagd zugelassen werden. Der Obmann oder der durch eine schriftliche Vollmacht legitimierte Bevollmächtigte einer Jagdgesellschaft hat dabei vor Beginn einer Versteigerung bzw bei der Bewerbung um eine freihändige Jagdvergabe einen schriftlichen, zwischen den Mitgliedern der Jagdgesellschaft abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vorzuweisen, in dem alle Mitglieder mit Namen, Beruf und Wohnsitz anzuführen sind.
Aus dieser Bestimmung ist zunächst zu entnehmen, daß der Obmann oder der schriftlich Bevollmächtigte die Gesellschaft bei Abschluß des Pachtvertrages und wohl auch in der Folge nach außen vertritt und in diesem Fall als Machthaber anzusehen ist.
Die Funktion eines "Jagdleiters" wird im stmk JagdGesetz nicht umschrieben. Die Ausübung des Jagdrechtes steht zwar allen Gesellschaftern zu, doch ist der Bezeichnung "Jagdleiter" im Zweifel zu entnehmen, daß dieser die Verantwortung für eine konkrete Jagd trägt. Ob er auch als "Machthaber" bzw "leitender Angestellter" im Sinne der obigen Ausführungen anzusehen und sein Verhalten sohin der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zuzurechnen ist, hängt davon ab, in welcher Weise der Jagdleiter von den Gesellschaftern bestellt wurde und welche Vorgangsweise hiefür zwischen ihnen (ausdrücklich oder schlüssig) vereinbart wurde. Haben die Gesellschafter zur Ausübung ihrer Jagdrechte gemäß einer solchen Vereinbarung einen bestimmten Jagdleiter vorgesehen, dann wird dieser als Machthaber der Gesellschafter bei Ausübung einer konkreten Jagd anzusehen sein. Anderes muß aber gelten, wenn der Jagdleiter einer konkreten Jagd ohne Willen bzw Zustimmung der an der Jagd nicht teilnehmenden Gesellschafter als Jagdleiter fungierte. In diesem Fall könnte er nicht als Machthaber aller Gesellschafter, sondern nur jener, die an der Jagd teilnahmen und der Ausübung der Jagdleitung durch den Jagdleiter nicht widersprachen, angesehen werden.
Feststellungen dazu fehlen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zu prüfen sein, was die Gesellschafter über die Bestellung eines Jagdleiters vereinbart haben und in welcher Form der Viertbeklagte als Jagdleiter bestellt wurde. Hat der Viertbeklagte ohne Wissen und Zustimmung der an der Jagd nicht teilnehmenden Gesellschafter als Jagdleiter fungiert, kann er nur für die übrigen an der Jagd teilnehmenden Gesellschafter gehandelt haben, die seiner Jagdleitung offensichtlich zugestimmt haben.
Haben aber die Mitglieder der Jagdgesellschaft (entweder alle oder nur die an der Jagd teilnehmenden) für das Verhalten ihres Machthabers, in diesem Fall dem für die Treibjagd verantwortlichen Jagdleiter einzustehen, so ist Solidarhaftung anzunehmen (vgl dazu SZ 52/109; JBl 1982, 656; ZVR 1987/6; Jabornegg/Resch aaO; Strasser aaO; Welser aaO 18; Veit, Die zivilrechtliche Haftung bei Kraftfahrzeugunfällen durch Wild, ZVR 1958, 46 [47]).Haben aber die Mitglieder der Jagdgesellschaft (entweder alle oder nur die an der Jagd teilnehmenden) für das Verhalten ihres Machthabers, in diesem Fall dem für die Treibjagd verantwortlichen Jagdleiter einzustehen, so ist Solidarhaftung anzunehmen vergleiche dazu SZ 52/109; JBl 1982, 656; ZVR 1987/6; Jabornegg/Resch aaO; Strasser aaO; Welser aaO 18; Veit, Die zivilrechtliche Haftung bei Kraftfahrzeugunfällen durch Wild, ZVR 1958, 46 [47]).
Zutreffend haben die Vorinstanzen auch eine Mithaftung des Klägers verneint; hierauf wird gemäß § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO hingewiesen (vgl im übrigen Apathy, EKHG Rz 13, 14 zu § 9, Rz 22, 23 zu § 11).Zutreffend haben die Vorinstanzen auch eine Mithaftung des Klägers verneint; hierauf wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO hingewiesen vergleiche im übrigen Apathy, EKHG Rz 13, 14 zu Paragraph 9,, Rz 22, 23 zu Paragraph 11,).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.