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Rechtssatz RS0108186

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108186

Geschäftszahl

2Ob2398/96b; 3Ob123/99f

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Rechtssatz

Eine Jagdgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes hat für deliktisches Verhalten ihrer Machthaber einzustehen. Ob ein "Jagdleiter" als Machthaber oder leitender Angestellter der Jagdgesellschaft anzusehen und sein Verhalten sohin der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zuzurechnen ist, hängt davon ab, in welcher Weise der Jagdleiter von den Gesellschaftern bestellt wurde und welche Vorgangsweise hiefür zwischen ihnen (ausdrücklich oder schlüssig) vereinbart wurde. Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften solidarisch.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2398/96b
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 2398/96b
    Veröff: SZ 70/138
  • 3 Ob 123/99f
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 123/99f
    Auch; Beisatz: Eine Repräsentantenhaftung kommt auch bei der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht in Betracht. (T1) Beisatz: Hier: Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ärzten; Plasmapheresestelle. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108186

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_0020OB02398_96B0000_001