Rechtssatz RS0108186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108186
Entscheidungsdatum
15.09.1999
Rechtssatz
Eine Jagdgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes hat für deliktisches Verhalten ihrer Machthaber einzustehen. Ob ein "Jagdleiter" als Machthaber oder leitender Angestellter der Jagdgesellschaft anzusehen und sein Verhalten sohin der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zuzurechnen ist, hängt davon ab, in welcher Weise der Jagdleiter von den Gesellschaftern bestellt wurde und welche Vorgangsweise hiefür zwischen ihnen (ausdrücklich oder schlüssig) vereinbart wurde. Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften solidarisch.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2398/96b
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 2398/96b
Veröff: SZ 70/138
- 3 Ob 123/99f
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 123/99f
Auch; Beisatz: Eine Repräsentantenhaftung kommt auch bei der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht in Betracht. (T1) Beisatz: Hier: Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ärzten; Plasmapheresestelle. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108186
Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0020OB02398_96B0000_001