Rechtssatz RS0094991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094991
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Rechtssatz
Ein Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des § 166 StGB ebensowenig umfaßt wie ein Handeln zum Nachteil eines Nachlasses vor der Abgabe von Erbserklärungen durch Angehörige des Täters.Ein Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des Paragraph 166, StGB ebensowenig umfaßt wie ein Handeln zum Nachteil eines Nachlasses vor der Abgabe von Erbserklärungen durch Angehörige des Täters.
Entscheidungstexte
- 11 Os 12/82
Entscheidungstext OGH 31.03.1982 11 Os 12/82
Veröff: EvBl 1982/134 S 440 = SSt 53/18
- 11 Os 32/94
Entscheidungstext OGH 19.04.1994 11 Os 32/94
Vgl auch
- 2 Ob 240/05s
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 240/05s
Auch; nur: Ein Handeln zum Nachteil des Nachlasses nach einem Angehörigen wird von der Privilegierung des § 166 StGB nicht umfaßt. (T1)
- 14 Os 168/10b
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 14 Os 168/10b
nur T1
- 12 Os 93/21z
Entscheidungstext OGH 16.09.2021 12 Os 93/21z
Vgl
- 2 Ob 200/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2024 2 Ob 200/23k
vgl aber; Beisatz: § 539 ABGB ist im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbare Nachteil des Erblassers unter Beachtung des § 166 StGB zur Erbunwürdigkeit führen würde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094991
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19820331_OGH0002_0110OS00012_8200000_002