Begründung:
Die Beklagte ist nach einer Fusion im Jahr 1993 Rechtsnachfolgerin der ***** Sparkasse. Der ursprüngliche Kläger und nunmehrige Gemeinschuldner Wilhelm L***** war Kunde der ***** Sparkasse. Er wurde vom damaligen Angestellten der ***** Sparkasse, Karl P*****, als Kunde betreut. Dieser war zuletzt Filialleiter der Filiale S*****. Der Vorstand der ***** Sparkasse bestand aus zwei Direktoren, daneben gab es noch eine Prokuristin. Nur diese drei Personen waren zeichnungsberechtigt bzw vertretungsbefugt. Karl P***** war dem Vorstand gegenüber in allen Angelegenheiten berichtspflichtig und weisungsgebunden. Er war weder zeichnungsberechtigt noch hatte er auf die Willensbildung der ***** Sparkasse Einfluss. Als Angestellter der ***** Sparkasse war er unter anderem Kundenbetreuer des nunmehrigen Gemeinschuldners, der ein Kfz-Handels- und Reparaturunternehmen betrieb. Wilhelm L*****, der nur über geringe Kenntnisse im Wertpapierhandel verfügte, hatte Karl P*****, mit dem er auch persönlichen Kontakt pflegte, den Auftrag erteilt, für ihn gewinnbringende Aktiengeschäfte durchzuführen. Diese im Zeitraum 16. 8. 1989 bis 29. 5. 1992 vorgenommenen Transaktionen waren weder inhaltlich noch umfänglich bestimmt worden. Karl P***** war selbst überzeugt, mit Spekulationen Gewinne machen zu können und forcierte daher die Fehlmeinung Wilhelm L*****, dass es nur Erfolge und keine Verluste geben könne. L***** vertraute den Zusagen P*****, der sich ihm gegenüber als Insider des Wertpapierhandels ausgegeben hatte. P***** informierte den späteren Gemeinschuldner nicht über die Risiken des Wertpapierhandels. Während der Geschäftsverbindung hielt P***** den nunmehrigen Gemeinschuldner - wie auch andere Wertpapierkunden, für die er ebenfalls tätig wurde - zur Leistung von Blankounterschriften auf Auftragsbelegen an und machte von diesen nach eigenem Belieben Gebrauch. P***** führte zunächst Spekulationsgeschäfte mit Optionsscheinen durch, ohne dabei wichtige Grundsätze zu beachten. Weder gab es eindeutige Kundenaufträge, noch erfolgten Verlustbegrenzungen durch Setzen eines Verkaufslimits oder von Stop-Loss-Orders, es gab kein Risikomanagement mit Hilfe von im Bedarfsfall einzugehenden Gegenpositionen bei Optionsgeschäften. P***** informierte den nunmehrigen Gemeinschuldner auch nicht regelmäßig über seinen jeweiligen Vermögensstand, insbesondere nicht über die bei diversen Wertpapiertransaktionen mittlerweile eingetretenen Verluste, die zu einer Erhöhung der Außenstände auf dem Konto des späteren Gemeinschuldners führten. P***** beschönigte gegenüber L***** dessen Vermögenslage und kaufte weiterhin Wertpapiere auf dessen Rechnung mit dem Ziel an, entstandene Außenstände mit vermeintlichen Aktiengewinnen auszugleichen. Nachdem dieses Vorhaben gescheitert war, legte er dem Kläger dessen Überschuldung offen und überredete ihn zur Aufnahme eines Kredits über den Betrag von ATS 400.000 bei der ***** Sparkasse, um die erlittenen Verluste auszugleichen. Am 16. 6. 1992 wurde dem späteren Gemeinschuldner das Darlehen in der genannten Höhe mit einem Nachlass von ATS 50.000 gewährt. L***** hatte ursprünglich bei der ***** Sparkasse ein Girokonto unterhalten, auf welchem ihm eine Überziehungsmöglichkeit bis ATS 150.000 eingeräumt worden war. Das aus den ungünstigen Wertpapiergeschäften erwachsene negative operative Ergebnis - Ende 1991 waren bereits Verbindlichkeit von ATS 385.000 vorhanden - wurden zu Lasten des bei der Gurktaler Sparkasse geführten Verrechnungskontos verbucht. Das Erstgericht traf weiters die Feststellungen, dass der spätere Gemeinschuldner erstmals zum Zeitpunkt 16. 6. 1992 (Kreditaufnahme) das konkrete Ausmaß des von Karl P***** verursachten Schadens erkannt, jedoch erst aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Karl P***** am 2. 4. 1999 Kenntnis davon erlangt habe, dass dieser bei den schadensbegründenden Wertpapierspekulationen strafgesetzwidrig gehandelt habe. Karl P***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. 4. 1999 unter anderem wegen des Verbrechens der Untreue nach dem § 153 (zweiter Deliktsfall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Nach dem Spruch dieses Strafurteils hatte Karl P***** in S***** als Angestellter der ***** Sparkasse, die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch anderen einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei er einen ATS 500.000 übersteigenden Schaden, nämlich einen solchen von insgesamt ATS 5,877.252,70 herbeigeführt hatte, indem er unter anderem für den nunmehrigen Gemeinschuldner bei der ***** Sparkasse Wertpapierkonten eröffnet und mit den vom Kunden blanko unterfertigten Kauforders ohne Auftrag Wertpapiereinkäufe und -verkäufe durchgeführt und damit fremde Wertpapierkonten belastet hatte. Das Strafgericht stellte auch fest, dass Karl P***** für den nunmehrigen Gemeinschuldner und zu Lasten dessen Verrechnungskonto bei der ***** Sparkasse in der Zeit vom 16. 8. 1989 bis 29. 5. 1992 Wertpapierspekulationen unternommen hatte, wobei das negative operative Ergebnis insgesamt ATS 449.413, der Schaden nach Bewertung der restlichen Wertpapiere ATS 172.427 betragen habe. Mit seiner Klage vom 28. 1. 2000 begehrte der Kläger zunächst den Zuspruch von ATS 446.996,10 sA, der Betrag wurde letztlich auf EUR 31.785,72 sA eingeschränkt. Die Beklagte hafte aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Beklagte hafte nicht nur für das Verhalten des Karl P*****, sondern auch ihrer Vorstandsmitglieder, welche von den Malversationen P*****s Kenntnis erlangt haben (ON 20, ON 23). Diese Kenntnis hätten sie insbesondere daraus ziehen müssen, dass die Höhe des laut Wertpapierdepot vorhandenen Guthabens und die Überziehung auf dem Konto Wilhelm L*****s auseinandergeklafft seien (ON 23). Letztlich stützte der Kläger das Begehren auf die mögliche Kenntnis dieser Umstände durch Vorstandsmitglieder (ON 82). Dem Einwand der Beklagten, dass für sie als juristische Person nicht die für den unmittelbaren Täter P***** geltende 30-jährige, sondern nur die dreijährige Verjährungsfrist in Frage komme, diese jedoch bereits abgelaufen sei, hielt der Kläger insbesondere die Lehrmeinung von M. Bydlinski („Deliktshaftung der juristischen Person und lange Verjährung" in RZ 1982, 218 f) entgegen.Die Beklagte ist nach einer Fusion im Jahr 1993 Rechtsnachfolgerin der ***** Sparkasse. Der ursprüngliche Kläger und nunmehrige Gemeinschuldner Wilhelm L***** war Kunde der ***** Sparkasse. Er wurde vom damaligen Angestellten der ***** Sparkasse, Karl P*****, als Kunde betreut. Dieser war zuletzt Filialleiter der Filiale S*****. Der Vorstand der ***** Sparkasse bestand aus zwei Direktoren, daneben gab es noch eine Prokuristin. Nur diese drei Personen waren zeichnungsberechtigt bzw vertretungsbefugt. Karl P***** war dem Vorstand gegenüber in allen Angelegenheiten berichtspflichtig und weisungsgebunden. Er war weder zeichnungsberechtigt noch hatte er auf die Willensbildung der ***** Sparkasse Einfluss. Als Angestellter der ***** Sparkasse war er unter anderem Kundenbetreuer des nunmehrigen Gemeinschuldners, der ein Kfz-Handels- und Reparaturunternehmen betrieb. Wilhelm L*****, der nur über geringe Kenntnisse im Wertpapierhandel verfügte, hatte Karl P*****, mit dem er auch persönlichen Kontakt pflegte, den Auftrag erteilt, für ihn gewinnbringende Aktiengeschäfte durchzuführen. Diese im Zeitraum 16. 8. 1989 bis 29. 5. 1992 vorgenommenen Transaktionen waren weder inhaltlich noch umfänglich bestimmt worden. Karl P***** war selbst überzeugt, mit Spekulationen Gewinne machen zu können und forcierte daher die Fehlmeinung Wilhelm L*****, dass es nur Erfolge und keine Verluste geben könne. L***** vertraute den Zusagen P*****, der sich ihm gegenüber als Insider des Wertpapierhandels ausgegeben hatte. P***** informierte den späteren Gemeinschuldner nicht über die Risiken des Wertpapierhandels. Während der Geschäftsverbindung hielt P***** den nunmehrigen Gemeinschuldner - wie auch andere Wertpapierkunden, für die er ebenfalls tätig wurde - zur Leistung von Blankounterschriften auf Auftragsbelegen an und machte von diesen nach eigenem Belieben Gebrauch. P***** führte zunächst Spekulationsgeschäfte mit Optionsscheinen durch, ohne dabei wichtige Grundsätze zu beachten. Weder gab es eindeutige Kundenaufträge, noch erfolgten Verlustbegrenzungen durch Setzen eines Verkaufslimits oder von Stop-Loss-Orders, es gab kein Risikomanagement mit Hilfe von im Bedarfsfall einzugehenden Gegenpositionen bei Optionsgeschäften. P***** informierte den nunmehrigen Gemeinschuldner auch nicht regelmäßig über seinen jeweiligen Vermögensstand, insbesondere nicht über die bei diversen Wertpapiertransaktionen mittlerweile eingetretenen Verluste, die zu einer Erhöhung der Außenstände auf dem Konto des späteren Gemeinschuldners führten. P***** beschönigte gegenüber L***** dessen Vermögenslage und kaufte weiterhin Wertpapiere auf dessen Rechnung mit dem Ziel an, entstandene Außenstände mit vermeintlichen Aktiengewinnen auszugleichen. Nachdem dieses Vorhaben gescheitert war, legte er dem Kläger dessen Überschuldung offen und überredete ihn zur Aufnahme eines Kredits über den Betrag von ATS 400.000 bei der ***** Sparkasse, um die erlittenen Verluste auszugleichen. Am 16. 6. 1992 wurde dem späteren Gemeinschuldner das Darlehen in der genannten Höhe mit einem Nachlass von ATS 50.000 gewährt. L***** hatte ursprünglich bei der ***** Sparkasse ein Girokonto unterhalten, auf welchem ihm eine Überziehungsmöglichkeit bis ATS 150.000 eingeräumt worden war. Das aus den ungünstigen Wertpapiergeschäften erwachsene negative operative Ergebnis - Ende 1991 waren bereits Verbindlichkeit von ATS 385.000 vorhanden - wurden zu Lasten des bei der Gurktaler Sparkasse geführten Verrechnungskontos verbucht. Das Erstgericht traf weiters die Feststellungen, dass der spätere Gemeinschuldner erstmals zum Zeitpunkt 16. 6. 1992 (Kreditaufnahme) das konkrete Ausmaß des von Karl P***** verursachten Schadens erkannt, jedoch erst aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des Karl P***** am 2. 4. 1999 Kenntnis davon erlangt habe, dass dieser bei den schadensbegründenden Wertpapierspekulationen strafgesetzwidrig gehandelt habe. Karl P***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. 4. 1999 unter anderem wegen des Verbrechens der Untreue nach dem Paragraph 153, (zweiter Deliktsfall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Nach dem Spruch dieses Strafurteils hatte Karl P***** in S***** als Angestellter der ***** Sparkasse, die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch anderen einen Vermögensnachteil zugefügt, wobei er einen ATS 500.000 übersteigenden Schaden, nämlich einen solchen von insgesamt ATS 5,877.252,70 herbeigeführt hatte, indem er unter anderem für den nunmehrigen Gemeinschuldner bei der ***** Sparkasse Wertpapierkonten eröffnet und mit den vom Kunden blanko unterfertigten Kauforders ohne Auftrag Wertpapiereinkäufe und -verkäufe durchgeführt und damit fremde Wertpapierkonten belastet hatte. Das Strafgericht stellte auch fest, dass Karl P***** für den nunmehrigen Gemeinschuldner und zu Lasten dessen Verrechnungskonto bei der ***** Sparkasse in der Zeit vom 16. 8. 1989 bis 29. 5. 1992 Wertpapierspekulationen unternommen hatte, wobei das negative operative Ergebnis insgesamt ATS 449.413, der Schaden nach Bewertung der restlichen Wertpapiere ATS 172.427 betragen habe. Mit seiner Klage vom 28. 1. 2000 begehrte der Kläger zunächst den Zuspruch von ATS 446.996,10 sA, der Betrag wurde letztlich auf EUR 31.785,72 sA eingeschränkt. Die Beklagte hafte aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Beklagte hafte nicht nur für das Verhalten des Karl P*****, sondern auch ihrer Vorstandsmitglieder, welche von den Malversationen P*****s Kenntnis erlangt haben (ON 20, ON 23). Diese Kenntnis hätten sie insbesondere daraus ziehen müssen, dass die Höhe des laut Wertpapierdepot vorhandenen Guthabens und die Überziehung auf dem Konto Wilhelm L*****s auseinandergeklafft seien (ON 23). Letztlich stützte der Kläger das Begehren auf die mögliche Kenntnis dieser Umstände durch Vorstandsmitglieder (ON 82). Dem Einwand der Beklagten, dass für sie als juristische Person nicht die für den unmittelbaren Täter P***** geltende 30-jährige, sondern nur die dreijährige Verjährungsfrist in Frage komme, diese jedoch bereits abgelaufen sei, hielt der Kläger insbesondere die Lehrmeinung von M. Bydlinski („Deliktshaftung der juristischen Person und lange Verjährung" in RZ 1982, 218 f) entgegen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. P***** sei nie leitender Angestellter gewesen. Selbst man daher eine Repräsentantenhaftung, welche bestritten werde, ins Auge fasse, sei eine allfällige Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten verjährt. Wenngleich Schadenersatzansprüche gegenüber dem unmittelbaren Täter der 30-jährigen Verjährungsfrist unterlägen, laufe für die Beklagte als juristische Person, auch wenn auf sie die Gehilfenhaftung zutreffe, nur eine 3-jährige Verjährungsfrist, die im Zeitpunkt der Klagseinbringung längst abgelaufen gewesen sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 363,36 sA statt und wies ein Mehrbegehren von EUR 31.422,36 sA ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nach gesicherter Rechtsprechung nicht für natürliche oder juristische Personen gelte, die für das Verschulden ihres „verbrecherischen" Gehilfen nach §§ 1313a oder 1315 ABGB hafteten. Die 30-jährige Verjährungsfrist stelle eine Pönalisierung nur gegenüber dem Täter selbst dar, nicht jedoch gegenüber anderen Personen, die mit dem Täter hafteten, ohne selbst die Handlung gesetzt zu haben. Spätestens am 16. 6. 1992, nämlich bei Aufnahme des Kredits zur Abdeckung des negativen Kontos, habe der spätere Gemeinschuldner Kenntnis von dem ihm zugefügten Malversationen gehabt, an diesem Tag habe auch die 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die Verjährungsfrist sei daher bei Klagseinbringung abgelaufen gewesen. Erst durch das Strafurteil vom 2. 4. 1999 habe der Kläger Gewissheit über strafgesetzwidrige Handlungen eines Angestellten der Beklagten erlangt und dann eine Teilzahlung von EUR 363,36 auf den „nichtgeschuldeten Kredit" geleistet, diesen Betrag könne der Kläger zurückfordern. Es sei daher mit einem Teilzuspruch vorzugehen gewesen.Die Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. P***** sei nie leitender Angestellter gewesen. Selbst man daher eine Repräsentantenhaftung, welche bestritten werde, ins Auge fasse, sei eine allfällige Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten verjährt. Wenngleich Schadenersatzansprüche gegenüber dem unmittelbaren Täter der 30-jährigen Verjährungsfrist unterlägen, laufe für die Beklagte als juristische Person, auch wenn auf sie die Gehilfenhaftung zutreffe, nur eine 3-jährige Verjährungsfrist, die im Zeitpunkt der Klagseinbringung längst abgelaufen gewesen sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 363,36 sA statt und wies ein Mehrbegehren von EUR 31.422,36 sA ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die 30-jährige Verjährungsfrist nach gesicherter Rechtsprechung nicht für natürliche oder juristische Personen gelte, die für das Verschulden ihres „verbrecherischen" Gehilfen nach Paragraphen 1313 a, oder 1315 ABGB hafteten. Die 30-jährige Verjährungsfrist stelle eine Pönalisierung nur gegenüber dem Täter selbst dar, nicht jedoch gegenüber anderen Personen, die mit dem Täter hafteten, ohne selbst die Handlung gesetzt zu haben. Spätestens am 16. 6. 1992, nämlich bei Aufnahme des Kredits zur Abdeckung des negativen Kontos, habe der spätere Gemeinschuldner Kenntnis von dem ihm zugefügten Malversationen gehabt, an diesem Tag habe auch die 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Die Verjährungsfrist sei daher bei Klagseinbringung abgelaufen gewesen. Erst durch das Strafurteil vom 2. 4. 1999 habe der Kläger Gewissheit über strafgesetzwidrige Handlungen eines Angestellten der Beklagten erlangt und dann eine Teilzahlung von EUR 363,36 auf den „nichtgeschuldeten Kredit" geleistet, diesen Betrag könne der Kläger zurückfordern. Es sei daher mit einem Teilzuspruch vorzugehen gewesen.
Das Berufungsgericht hob aufgrund der Berufungen beider Streitteile das Urteil des Erstgerichts auf. Es vertrat wie schon das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass die 30-jährige Verjährungsfrist des § 1489 zweiter Satz ABGB nur zu Lasten des unmittelbaren Täters laufe, hingegen für die gemäß § 1313a haftende Beklagte die 3-jährige Verjährungsfrist gelte. Da der spätere Gemeinschuldner aber erst durch die strafrechtliche Verurteilung des Mitarbeiters der Beklagten genaue Kenntnis über die Zusammenhänge der Schadenszufügung erlangt habe, sei eine allfällige Schadenersatzforderung gegenüber der Beklagten nicht verjährt. Die Rechtssache sei jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil die Feststellungen des Erstgerichts über die tatsächliche Schadenshöhe Ungereimtheiten aufwiesen. Insbesondere korrespondierten die Feststellungen des Erstgerichts über die Schadenshöhe nicht mit denjenigen des Strafurteils. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs zulässig sei, weil der Verjährungsfrage erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 zukomme und eine weitere Ausformung der Rechtsprechung gegenüber der bisherigen nicht auszuschließen sei überdies der Frage des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist erhebliche Bedeutung zukomme. Beide Streitteile erhoben Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluss.Das Berufungsgericht hob aufgrund der Berufungen beider Streitteile das Urteil des Erstgerichts auf. Es vertrat wie schon das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass die 30-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, zweiter Satz ABGB nur zu Lasten des unmittelbaren Täters laufe, hingegen für die gemäß Paragraph 1313 a, haftende Beklagte die 3-jährige Verjährungsfrist gelte. Da der spätere Gemeinschuldner aber erst durch die strafrechtliche Verurteilung des Mitarbeiters der Beklagten genaue Kenntnis über die Zusammenhänge der Schadenszufügung erlangt habe, sei eine allfällige Schadenersatzforderung gegenüber der Beklagten nicht verjährt. Die Rechtssache sei jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil die Feststellungen des Erstgerichts über die tatsächliche Schadenshöhe Ungereimtheiten aufwiesen. Insbesondere korrespondierten die Feststellungen des Erstgerichts über die Schadenshöhe nicht mit denjenigen des Strafurteils. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs zulässig sei, weil der Verjährungsfrage erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, zukomme und eine weitere Ausformung der Rechtsprechung gegenüber der bisherigen nicht auszuschließen sei überdies der Frage des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist erhebliche Bedeutung zukomme. Beide Streitteile erhoben Rekurse gegen den Aufhebungsbeschluss.
Der Kläger hält die Rechtssache als im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung entscheidungsreif.
Die Beklagte macht Entscheidungsreife im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung geltend.
Beide Rekurse sind nicht zulässig.