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Entscheidung 1 Ob 221/13a×

Entscheidung 1 Ob 221/13a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022537 Rechtssatz 08.06.1977Zivilrecht
Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht.
RS0034327 Rechtssatz 04.04.1990Zivilrecht
Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung …
RS0034366 Rechtssatz 03.02.1960Zivilrecht
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar …
RS0034374 Rechtssatz 17.06.1959Zivilrecht
Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt.
RS0034393 Rechtssatz 19.05.1954Zivilrecht
Die dreißigjährige Frist des § 1489 ABGB gilt nur gegenüber dem Verbrecher selbst, nicht aber gegen Dritte.
RS0034398 Rechtssatz 25.05.1993Zivilrecht
Die Unschuldsvermutung ist im Verfahren vor den Zivilgerichten nicht beachtlich, sodass die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB keine strafgerichtliche Verurteilung voraussetzt. Will sich der Geschädigte jedoch zur Dartuung der langen Verjährung …
RS0034423 Rechtssatz 21.03.1967Zivilrecht
Haftet jemand wegen seiner Beteiligung an einer strafbaren Handlung für eigenes Verschulden, dann muss diese Beteiligung selbst den Tatbestand eines Verbrechens im Sinne des Strafgesetzes darstellen, wenn die dreißigjährige Verjährungsfrist zur Anwendung ko …
RS0034951 Rechtssatz 09.12.1924Zivilrecht
Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist.
RS0035958 Rechtssatz 18.11.1975Zivilrecht
Kein Kostenzuspruch für eine verspätete Revisionsbeantwortung (sie war von den Untergerichten nicht zurückgewiesen worden; keine Zurückweisung durch den OGH).
RS0041608 Rechtssatz 16.11.1950Zivilrecht
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.
RS0041653 Rechtssatz 12.01.1951Zivilrecht
Die Absendung eines Rechtsmittels an ein unrichtiges Gericht steht der Anwendung des § 89 GOG dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel am gleichen Tage, an dem es bei dem irrigerweise in der Adresse angeführten Gericht eingelangt ist, an das zuständige Ge …
RS0043688 Rechtssatz 30.10.1975Zivilrecht
Eine verspätete Revisionsbeantwortung ist nicht zu beachten (keine Zurückweisung).
RS0065360 Rechtssatz 10.10.1995Zivilrecht
Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Dabei hat auch eine Wissenszurechnung der Hausverwaltung, die nicht "Dritter" im Sinne …
RS0087615 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die kurze Verjährungszeit beginnt zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primärschadens oder Erstschadens") zu laufen, mit dessen positiver Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung aber auch schon dann in Ga …
RS0121557 Rechtssatz 09.11.2006Zivilrecht
Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen - wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe - enthaltenen Urkunde, deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert nicht die amtswegige Durchf …
RS0124533 Rechtssatz 24.02.2009Zivilrecht
Die in den Gesetzesmaterialien zu § 89d GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts" ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück - unter Nichteinrechnung des Postenlaufs - n …