Rechtssatz RS0124533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124533
Entscheidungsdatum
30.04.2025
Rechtssatz
Die in den Gesetzesmaterialien zu § 89d GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts" ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück - unter Nichteinrechnung des Postenlaufs - nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden kann, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels" an das richtige Gericht adressiert war. Wurde hingegen die Dienststellenkennzeichnung des Adressatgerichts anlässlich der Eingabe des Rechtsmittels unrichtig angegeben, und langte der Schriftsatz deshalb beim falschen Gericht ein, das ihn (mit Zeitverzögerung) an das zuständige Gericht übermitteln musste, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt.Die in den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 89 d, GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts" ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück - unter Nichteinrechnung des Postenlaufs - nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden kann, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels" an das richtige Gericht adressiert war. Wurde hingegen die Dienststellenkennzeichnung des Adressatgerichts anlässlich der Eingabe des Rechtsmittels unrichtig angegeben, und langte der Schriftsatz deshalb beim falschen Gericht ein, das ihn (mit Zeitverzögerung) an das zuständige Gericht übermitteln musste, so ist die Eingabe nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht einlangt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 18/09i
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 18/09i
- 6 Ob 26/09f
Entscheidungstext OGH 14.05.2009 6 Ob 26/09f
Beisatz: Hier: Zurückweisung der im elektronischen Rechtsverkehrs entgegen der ausdrücklichen Anordnung des § 508a Abs 2 in Verbindung mit § 507a Abs 3 Z 2 ZPO nicht beim Obersten Gerichtshof, sondern beim Erstgericht eingebrachten Revisionsbeantwortung als verspätet. (T1)
- 5 Ob 10/10x
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 10/10x
Beisatz: Nicht einmal die richtige Adressierung an das zuständige Gericht wäre bei Verwendung eines unrichtigen Dienstellenkürzels ausreichend. (T2)
- 2 Ob 206/09x
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 206/09x
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 21/10z
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 21/10z
Vgl auch
- 6 Ob 103/10f
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 103/10f
Auch; Beisatz: Elektronische Eingaben gelten somit mit demjenigen Zeitpunkt als bei Gericht eingebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Absender rückmeldet, dass sie seine Daten zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat, sofern die Eingabedaten letztlich tatsächlich bei der Bundesrechenzentrum GmbH zur Gänze einlangen. (T3) Veröff: SZ 2010/106
- 3 Ob 171/11k
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 171/11k
Beisatz: Für die Beurteilung der Fristwahrung von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd § 37 Abs 2 Geo keine Relevanz zu. (T4)
- 2 Ob 238/12g
Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 238/12g
- 10 Ob 48/12z
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 48/12z
- 2 Ob 120/12d
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 120/12d
Vgl
- 3 Ob 83/13x
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 83/13x
- 1 Ob 221/13a
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 221/13a
Auch
- 7 Ob 161/15z
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 161/15z
- 5 Ob 126/17s
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 126/17s
Auch; Beis wie T4
- 6 Ob 115/17f
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 115/17f
Auch; Veröff: SZ 2017/135
- 3 Ob 8/18z
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 8/18z
- 8 Ob 155/17b
Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 155/17b
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Weiterleitung eines Schriftstücks (hier: Abänderungsantrag) an das zuständige Gericht im (justizinternen) ERV erfolgte. (T5)
- 17 Ob 15/19h
Entscheidungstext OGH 20.11.2019 17 Ob 15/19h
- 5 Ob 157/21f
Entscheidungstext OGH 16.09.2021 5 Ob 157/21f
- 10 ObS 184/21p
Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 ObS 184/21p
Beis wie T1
- 1 Ob 114/22d
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 1 Ob 114/22d
Auch; Beis wie T5
- 18 OCg 2/22a
Entscheidungstext OGH 16.09.2022 18 OCg 2/22a
nur: Ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück kann nur dann als rechtzeitig eingebracht angesehen werden, wenn es durch Angabe des jeweils zutreffenden „Dienststellenkürzels" an das richtige Gericht adressiert war. (T6)
- 6 Ob 46/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 30.04.2025 6 Ob 46/25w
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124533
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20090224_OGH0002_0040OB00018_09I0000_001