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Entscheidung 2 Ob 238/12g×

Entscheidung 2 Ob 238/12g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034456 Rechtssatz 14.12.1979Zivilrecht
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Beklagte beweispflichtig.
RS0035958 Rechtssatz 18.11.1975Zivilrecht
Kein Kostenzuspruch für eine verspätete Revisionsbeantwortung (sie war von den Untergerichten nicht zurückgewiesen worden; keine Zurückweisung durch den OGH).
RS0041608 Rechtssatz 16.11.1950Zivilrecht
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.
RS0041653 Rechtssatz 12.01.1951Zivilrecht
Die Absendung eines Rechtsmittels an ein unrichtiges Gericht steht der Anwendung des § 89 GOG dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel am gleichen Tage, an dem es bei dem irrigerweise in der Adresse angeführten Gericht eingelangt ist, an das zuständige Ge …
RS0043688 Rechtssatz 30.10.1975Zivilrecht
Eine verspätete Revisionsbeantwortung ist nicht zu beachten (keine Zurückweisung).
RS0102779 Rechtssatz 13.06.1996Zivilrecht
Bei unrichtiger Anlageberatung kann ein Mitverschulden des Kunden in Betracht kommen, das die Schadenersatzpflicht des Anlageberaters mindert, etwa dann, wenn der Kunde selbst auf dem Anlagesektor hervorragende Kenntnisse besitzt und ihm daher die Unrichtig …
RS0124533 Rechtssatz 24.02.2009Zivilrecht
Die in den Gesetzesmaterialien zu § 89d GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts" ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück - unter Nichteinrechnung des Postenlaufs - n …
RS0128736 Rechtssatz 20.12.2012Zivilrecht
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen Nichtannahme eines Vergleichsvorschlags liegt nicht vor, wenn der Klägerin zugebilligt werden muss, sich allfällige Ansprüche bzw Klagsführungen gegen die im Vergleichsanbot genannten juristischen oder n …