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Rechtssatz RS0128736

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128736

Geschäftszahl

2Ob238/12g; 6Ob185/17z

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen Nichtannahme eines Vergleichsvorschlags liegt nicht vor, wenn der Klägerin zugebilligt werden muss, sich allfällige Ansprüche bzw Klagsführungen gegen die im Vergleichsanbot genannten juristischen oder natürlichen Personen (zB wegen Verletzung der Prospektpflicht etc) vorzubehalten und allfällige höhere Prozesschancen im Vergleich zu dem doch eher niedrigen Vergleichsangebot zu prüfen oder prüfen zu lassen und überdies die Annahme dieses Vergleichsangebots die Gefahr in sich geborgen hätte, die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche gegen das Beratungsunternehmen zu verlieren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 238/12g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 238/12g
    Beisatz: Hier: Vergleichsanbot der Meinl Bank betreffend MEL-Zertifikate. (T1)
  • 6 Ob 185/17z
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 185/17z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128736

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Dokumentnummer

JJR_20121220_OGH0002_0020OB00238_12G0000_001