Rechtssatz RS0128736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128736
Entscheidungsdatum
25.10.2017
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen Nichtannahme eines Vergleichsvorschlags liegt nicht vor, wenn der Klägerin zugebilligt werden muss, sich allfällige Ansprüche bzw Klagsführungen gegen die im Vergleichsanbot genannten juristischen oder natürlichen Personen (zB wegen Verletzung der Prospektpflicht etc) vorzubehalten und allfällige höhere Prozesschancen im Vergleich zu dem doch eher niedrigen Vergleichsangebot zu prüfen oder prüfen zu lassen und überdies die Annahme dieses Vergleichsangebots die Gefahr in sich geborgen hätte, die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche gegen das Beratungsunternehmen zu verlieren.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 238/12g
Entscheidungstext OGH 20.12.2012 2 Ob 238/12g
Beisatz: Hier: Vergleichsanbot der Meinl Bank betreffend MEL-Zertifikate. (T1)
- 6 Ob 185/17z
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 185/17z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128736
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Dokumentnummer
JJR_20121220_OGH0002_0020OB00238_12G0000_001