Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat; sie ist auch berechtigt.
1. Ein Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG ist vom Versicherer ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen; er steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugerechnet (RIS-Justiz RS0114041). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der bloße Vermittlungsagent daher Erfüllungsgehilfe des Versicherers; dies gilt auch im Zusammenhang mit vorvertraglichen Obsorge-, insbesondere Aufklärungspflichten (RIS-Justiz RS0080420). Ein Vermittlungsagent ist dabei nicht als bloßer Bote anzusehen (RIS-Justiz RS0029639).1. Ein Versicherungsagent im Sinne des Paragraph 43, VersVG ist vom Versicherer ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen; er steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugerechnet (RIS-Justiz RS0114041). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der bloße Vermittlungsagent daher Erfüllungsgehilfe des Versicherers; dies gilt auch im Zusammenhang mit vorvertraglichen Obsorge-, insbesondere Aufklärungspflichten (RIS-Justiz RS0080420). Ein Vermittlungsagent ist dabei nicht als bloßer Bote anzusehen (RIS-Justiz RS0029639).
Gemäß § 1313a ABGB haftet, wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, diesem für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Der Erfüllungsgehilfe selbst kann, da er ja nicht zur Erfüllung verpflichtet ist, dem Dritten gegenüber nur deliktisch haften (vgl die Nachweise bei Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] § 1313a Rz 10; Reischauer in Rummel, ABGB³ [2004] § 1313a Rz 14). Dies gilt auch in der Gehilfenkette, wenn sich also der unmittelbare Gehilfe weiterer (somit mittelbarer) Gehilfen bedient (Reischauer aaO Rz 16).Gemäß Paragraph 1313 a, ABGB haftet, wer einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, diesem für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes. Der Erfüllungsgehilfe selbst kann, da er ja nicht zur Erfüllung verpflichtet ist, dem Dritten gegenüber nur deliktisch haften vergleiche die Nachweise bei Karner in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB² [2007] Paragraph 1313 a, Rz 10; Reischauer in Rummel, ABGB³ [2004] Paragraph 1313 a, Rz 14). Dies gilt auch in der Gehilfenkette, wenn sich also der unmittelbare Gehilfe weiterer (somit mittelbarer) Gehilfen bedient (Reischauer aaO Rz 16).
2. Das Berufungsgericht hat die Frage erörtert, ob die Beklagte als Versicherungsmakler oder als Versicherungsagent der A***** tätig geworden ist. Es ist von letzterem ausgegangen und hat sich dabei insbesondere auf den Geschäftszweck der Beklagten, nämlich die Vermittlung von Versicherungsverträgen, sowie ihr Auftreten als „K***** Veranlagung, Versicherungen, Service GmbH" berufen; es gebe keinen Hinweis, dass die Beklagte „hier (nur) als Versicherungsagentin für die A***** tätig geworden wäre", sie habe auch auf eine allfällige Agentenstellung nicht hingewiesen.
2.1. Das Berufungsgericht hat dabei allerdings übersehen, dass zum einen die Beklagte selbst, die von Anfang an mangelnde Passivlegitimation einwendete, in ihrem Schriftsatz vom 14. 9. 2006, ON 9, ausdrücklich darauf hingewiesen hat, Mag. Thomas G***** habe Mag. Peter W***** ersucht, „er möge die Einreichung der Versicherungsverträge bei einem Versicherungsagenten organisieren; [Mag. Peter W***** habe sich dann] an den Geschäftsführer der Beklagten gewendet". Die Beklagte hat sich also sehr wohl auf ihre Stellung als (lediglich) Versicherungsagentin berufen.
2.2. Zum anderen stützte sich die Klägerin selbst in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen mehrfach auf die Anwendbarkeit des § 43 VersVG (vgl AS 71, 75) sowie auf den Umstand, dass die Beklagte die Versicherungsanträge bei der A***** „einreichte" (AS 5, 11), brachte jedoch nie vor, die Beklagte sei als Versicherungsmakler tätig geworden.2.2. Zum anderen stützte sich die Klägerin selbst in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen mehrfach auf die Anwendbarkeit des Paragraph 43, VersVG vergleiche AS 71, 75) sowie auf den Umstand, dass die Beklagte die Versicherungsanträge bei der A***** „einreichte" (AS 5, 11), brachte jedoch nie vor, die Beklagte sei als Versicherungsmakler tätig geworden.
2.3. Warum - wie das Berufungsgericht meint - ein Maklervertrag zwischen den Parteien durch die Unterfertigung des Versicherungsantrags Beilage ./J zustande gekommen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Dabei handelt es sich um ein Antragsformular der A*****, auf welchem eine Firmenstampiglie der Beklagten als „Werber" angebracht wurde.
2.4. Dass Geschäftszweck der Beklagten die Vermittlung von Versicherungsverträgen ist, steht - ebenfalls entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - diesen Überlegungen nicht entgegen, vermittelt doch auch ein Versicherungsagent definitionsgemäß Versicherungsverträge (§ 43 Abs 1 VersVG).2.4. Dass Geschäftszweck der Beklagten die Vermittlung von Versicherungsverträgen ist, steht - ebenfalls entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - diesen Überlegungen nicht entgegen, vermittelt doch auch ein Versicherungsagent definitionsgemäß Versicherungsverträge (Paragraph 43, Absatz eins, VersVG).
2.5. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte lediglich als Versicherungsagentin für die A***** tätig war. Das Erstgericht hat überhaupt nur von der „Vermittlung von Versicherungsverträgen" gesprochen.
3. War die Beklagte Erfüllungsgehilfin der A*****, muss das gegen sie gerichtete Schadenersatzbegehren der Klägerin scheitern, ohne dass es noch darauf ankommen könnte, ob nun die Verhaltensweisen Mag. Thomas G*****s der Beklagten überhaupt zuzurechnen sind oder nicht.
Die Klägerin hat sich im gesamten Verfahren ausdrücklich auf eine vertragliche Haftung der Beklagten gestützt (vgl AS 13, 71), nicht jedoch auf eine deliktische Haftung.Die Klägerin hat sich im gesamten Verfahren ausdrücklich auf eine vertragliche Haftung der Beklagten gestützt vergleiche AS 13, 71), nicht jedoch auf eine deliktische Haftung.
4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in der Sache selbst darauf hinzuweisen, dass die von den Vorinstanzen für die teilweise Stattgabe des Klagebegehrens gewählte Begründung, wäre der Antrag auf Prämienfreistellung der Klägerin und ihres Ehemanns bei der M***** Versicherungs AG erst nach Zustandekommen der neuen Verträge gestellt worden, wäre es zu einer Annahme dieses Antrags - bei gleichem zeitlichen Verlauf wie tatsächlich - nicht vor dem Ableben Daniel K*****s gekommen, der Versicherungsfall wäre somit noch bei aufrechtem vollen Versicherungsschutz eingetreten, angesichts der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht tragfähig ist. Die Anträge waren nämlich von der A***** bereits am 27. 1. und am 6. 5. 2004 angenommen worden, während Daniel K***** erst am 15. 6. 2004 verstarb.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz war zu berücksichtigen, dass die rechtsfreundlichen Vertreter der Beklagten den von ihnen ursprünglich erlegten (und in dieser Höhe auch verzeichneten) Kostenvorschuss von 500 EUR mit Beschluss des Erstgerichts vom 18. 3. 2008 zum Teil wieder rückerstattet erhalten haben.5. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz war zu berücksichtigen, dass die rechtsfreundlichen Vertreter der Beklagten den von ihnen ursprünglich erlegten (und in dieser Höhe auch verzeichneten) Kostenvorschuss von 500 EUR mit Beschluss des Erstgerichts vom 18. 3. 2008 zum Teil wieder rückerstattet erhalten haben.
6. Die Revisionsbeantwortung der Klägerin war zurückzuweisen, weil ihre rechtsfreundlichen Vertreter sie - mittels elektronischen Rechtsverkehrs - entgegen der ausdrücklichen Anordnung des § 508a Abs 2 in Verbindung mit § 507a Abs 3 Z 2 ZPO nicht beim Obersten Gerichtshof, sondern beim Erstgericht eingebracht haben; beim Obersten Gerichtshof langte die Revisionsbeantwortung am 6. 5. 2009 und damit erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist des § 507a Abs 1 ZPO ein (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO² [2006] § 508a Rz 2 mwN; zur Anwendbarkeit dieser Rechtslage auch auf mittels elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Eingaben vgl 4 Ob 18/09i Zak 2009/251).6. Die Revisionsbeantwortung der Klägerin war zurückzuweisen, weil ihre rechtsfreundlichen Vertreter sie - mittels elektronischen Rechtsverkehrs - entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 508 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO nicht beim Obersten Gerichtshof, sondern beim Erstgericht eingebracht haben; beim Obersten Gerichtshof langte die Revisionsbeantwortung am 6. 5. 2009 und damit erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist des Paragraph 507 a, Absatz eins, ZPO ein vergleiche E. Kodek in Rechberger, ZPO² [2006] Paragraph 508 a, Rz 2 mwN; zur Anwendbarkeit dieser Rechtslage auch auf mittels elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Eingaben vergleiche 4 Ob 18/09i Zak 2009/251).