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Entscheidung 3 Ob 21/10z×

Entscheidung 3 Ob 21/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob21/10z

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gert S*****, Ungarn, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Franziska S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Rainer, Rechtsanwalt in Schladming, als Verfahrenshelfer, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 9. Dezember 2009, GZ 2 R 361/09a-64, womit das Urteil des Bezirksgerichts Schladming vom 21. Oktober 2009, GZ 1 C 86/07d-59, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision und die Revisionsbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Beklagte, die geschiedene Ehefrau des Klägers, betreibt aus einem Scheidungsvergleich gegen diesen exekutiv einen Unterhaltsrückstand von 11.990,88 EUR sA sowie laufenden Unterhalt von monatlich 363,36 EUR. Die in Österreich lebende Beklagte erhält ab Jänner 2008 eine monatliche Pension von 766,45 EUR. Der Kläger ist mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit ihr am Plattensee (Ungarn). Er erhält eine österreichische Pension (ab Jänner 2008) von monatlich 907,12 EUR und eine italienische Pension (2007) von monatlich 114 EUR.

Das Erstgericht gab auch im zweiten Rechtsgang dem den gesamten betriebenen Anspruch umfassenden Oppositionsklagebegehren zur Gänze statt. Es stellte noch fest, dass sich der Kläger seit Ende 2004 überwiegend in Ungarn aufhält. Aufgrund seiner schlechten Gesundheit erwachsen ihm Mehraufwendungen von durchschnittlich 190 EUR pro Monat, weil er regelmäßig in Österreich Ärzte aufsucht und Medikamente kauft. In seinem Wohnort am Plattensee herrscht ein gegenüber dem ungarischen Grenzgebiet leicht erhöhtes Preisniveau vor, welches etwas unter dem österreichischen liegt. Das durchschnittliche Preisniveau in Ungarn - insbesondere im Bereich des Wohnorts des Klägers - bewegt sich annähernd auf österreichischem Niveau. Das monatliche Durchschnittseinkommen in Ungarn liegt bei etwa 250 EUR für Frauen und etwa 350 EUR für Männer.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil nicht Folge und sprach zuletzt auf deren Antrag nach Paragraph 508, ZPO aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.

Nach Ansicht des Gerichts zweiter Instanz seien die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten in Ungarn deutlich niedriger als in Österreich. Im Wohnort des Klägers seien diese Kosten sicher (für Ungarn) überdurchschnittlich hoch. Lege man statt dem von der Beklagten (ausgehend von der Kaufkraft von Touristen) gewünschten Wertverhältnis von 1 : 1,6 ein solches von 1 : 1,4 zugrunde, so entspreche die Pension des Klägers abzüglich des krankheitsbedingten Mehraufwands (830 EUR) real etwa 1.150 EUR. Das Familieneinkommen betrage daher etwa 1.915 EUR. Die der Beklagten als Unterhalt zustehenden 40 % davon (766 EUR) entsprächen ihrem Eigeneinkommen. Selbst wenn man die von der Beklagten angestrebte Feststellung treffen wollte, wäre für sie nichts gewonnen. Eine Feststellung, dass die Lebenshaltungskosten im Wohnort des Klägers und dessen Umgebung gegenüber den österreichischen noch günstiger wären als 1 : 1,4, strebe die Beklagte nicht an. Es habe daher im Ergebnis bei den Feststellungen des Erstgerichts zu bleiben. Auf dieser Basis versage die Rechtsrüge.

In seinem Beschluss nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO legte das Berufungsgericht dar, dass es keine erhebliche Rechtsfrage darin sehe, ob die Pension des Klägers mit dem Faktor 1,6 oder 1,4 aufzuwerten sei. Allerdings stelle sich „in diesem Zusammenhang die Frage nach dem Umgang mit dem sogenannten Mischunterhalt vergleiche etwa Nademleinsky in EF-Z 2009/116, 176), bei dem - in unterschiedlichen Gestaltungsformen - Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsschuldner in Ländern mit verschiedenen Kaufkraftwerten leben. Einerseits führt in solchen Fällen eine weitgehend schematische Prozentwertmethode (wie bei reinen Inlandsfällen) zu unangemessenen Ergebnissen, andererseits besteht ein Bedürfnis der Praxis nach einfach zu handhabenden Richtlinien, um etwa Probleme wie das von Nademleinsky (aaO) geschilderte (Wie überprüft man die Kosten des Wohnens, der Nahrung, der ärztlichen Versorgung, der Freizeitaktivitäten usw in Ägypten?) zu vermeiden“.

Auch wenn die Frage, ob der Unterhalt „dem Relations- und Lebensstandard“ im Heimatland des Unterhaltsberechtigten angemessen ist, stets eine solche des Einzelfalls sei und keine fixen Prozentsätze als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden könnten, könne dieser Fall doch Anlass für eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Problem des Mischunterhalts sein, sodass die ordentliche Revision doch zugelassen werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof auch im Fall des Paragraph 508, ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO; RIS-Justiz RS0110704; RS0042392 [T5]; RS0114163, bes [T1]) nicht zulässig.

In ihrem (verbesserten) Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und ihrer Revision befasst sich die Beklagte ausschließlich mit der Frage des Umrechnungsfaktors von EUR zu ungarischem Forint bzw mit dem Wertverhältnis von Waren und Dienstleistungen in Ungarn insgesamt und (ganz?) Österreich. Dazu gebe es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Soweit überhaupt von einer Rechtsrüge die Rede sein kann, macht die Beklagte geltend, es fehle zum Umrechnungsfaktor eine „dbzgl. bezughabende Begründung“ des Berufungsgerichts, „sodass eine unrichtige Beweiswürdigung durch unrichtige rechtliche Beurteilung“ vorliege.

Damit wird - wie an sich auch das Berufungsgericht richtig sah - eine zu beantwortende erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Vielmehr gebricht es der Revision in Wahrheit völlig an einer Rechtsrüge. Auch ein Mangel des Berufungsverfahrens wird nicht dargelegt, vielmehr - in dritter Instanz unzulässigerweise - ganz ausdrücklich versucht, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu bekämpfen. Solches ist aber den Parteien im österreichischen Zivilprozess infolge der taxativen Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO verwehrt. Dass es sich bei der Beurteilung des Verhältnisses der Lebenshaltungskosten in Ungarn (oder einem Teil davon) und in Österreich um reine Tatfragen handelt, kann keinem Zweifel unterliegen. Den Tatsachenbereich tangiert aber von den Revisionsgründen allein die (nicht relevierte) Aktenwidrigkeit. Eine allenfalls unrichtige Beweiswürdigung der zweiten Instanz kann daher niemals eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen.

Daraus folgt weiters, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die ordentliche Revision nachträglich für zulässig erklärt hat, indem es nunmehr - ohne jeglichen Ansatz dazu im Antrag nach Paragraph 508, ZPO - in der bekämpften Entscheidung offenbar noch nicht für erforderlich erachtete Erwägungen zum „Mischunterhalt“ als erhebliche Rechtsfrage darzustellen versucht. Fehlt es schon an einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge, dann widerspricht es dem Sinn und Zweck des Paragraph 508, ZPO, die Revision unter Berufung auf eine materiellrechliche Frage - und darum geht es offenbar dem Berufungsgericht - für zulässig zu erklären, auch wenn indirekt Beweis- bzw Verfahrensfragen (betreffend die Ermittlung der Lebenshaltungskosten in Ägypten! - offenbar aufgrund des in dem zitierten Aufsatz, der sich im Übrigen nur mit den Unterhaltsansprüchen im Ausland Lebender gegen Unterhaltsverpflichtete in Österreich befasst und nicht mit dem hier zu beurteilenden umgekehrten Fall, als Beispiel verwendeten Falls der Entscheidung 2 Ob 274/08w) angesprochen werden. Auch für nachträglich für zulässig erklärte ordentliche Revisionen gilt sinngemäß der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz, wonach die Revision auch dann nicht zulässig und daher zurückzuweisen ist, wenn zwar ein Gericht zweiter Instanz an sich zu Recht das ordentliche Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugelassen hat, der Rechtsmittelwerber dann aber die von jenem Gericht als erheblich beurteilte Rechtsfrage nicht anspricht und auch sonst keine Rechtsfrage dieser Qualität aufzuzeigen vermag (RIS-Justiz RS0102059 [T8, ähnlich T2 und T13]; iglS RS0048272 [T1 und T8]). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0041666) verhindert ja eine entsprechende Ergänzung der Revision.

Sie ist daher zurückzuweisen (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).

Die Beklagte brachte (auf elektronischem Weg) ihre Revisionsbeantwortung am 3. Mai 2010 entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Erstgericht ein; zufolge der Zustellung des Freistellungsbeschlusses an ihren Rechtsvertreter am 8. April 2010 also am viertletzten Tag der vierwöchigen Frist. Ungeachtet einer noch mit diesem Tag datierten richterlichen Verfügung traf aber der Schriftsatz (offenbar auf dem Postweg) erst am 17. Mai 2010, also lange nach Ablauf der Frist (mit 6. Mai 2010) beim Berufungsgericht ein. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Zeit der Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde (RIS-Justiz RS0041584; dies gilt auch für Rechtsmittelbeantwortungen: RS0041584 [T3]). Die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts schließt nämlich die Anwendung des Paragraph 89, GOG aus, die dadurch ausgelöste Verzögerung des Postenlaufes geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers, woran die Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs nichts ändert (6 Ob 26/09f; 2 Ob 206/09x [jeweils zu einer entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO beim Erstgericht eingebrachten Revisionsbeantwortung]; 5 Ob 10/10x; RIS-Justiz RS0041608; RS0060177; RS0124533). Demnach ist die Revisionsbeantwortung verspätet und ebenfalls zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0035958 [T2]; RS0043688 [T1]).

Schlagworte

Exekutionsrecht,Zivilverfahrensrecht,Familienrecht

Textnummer

E94558

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00021.10Z.0630.000

Im RIS seit

21.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2010

Dokumentnummer

JJT_20100630_OGH0002_0030OB00021_10Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035958 Rechtssatz 18.11.1975Zivilrecht
Kein Kostenzuspruch für eine verspätete Revisionsbeantwortung (sie war von den Untergerichten nicht zurückgewiesen worden; keine Zurückweisung durch den OGH).
RS0041584 Rechtssatz 26.01.1955Zivilrecht
Wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet wurde, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen.
RS0041608 Rechtssatz 16.11.1950Zivilrecht
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.
RS0041666 Rechtssatz 20.05.1959Zivilrecht
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebrach …
RS0042392 Rechtssatz 24.05.1984Zivilrecht
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist der OGH an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO), doch sind in diese Prüfung auch die übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen miteinz …
RS0043688 Rechtssatz 30.10.1975Zivilrecht
Eine verspätete Revisionsbeantwortung ist nicht zu beachten (keine Zurückweisung).
RS0046467 Rechtssatz 17.10.1990Zivilrecht
§ 49 Abs 2 Z 2 JN erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts.
RS0048272 Rechtssatz 11.05.1995Zivilrecht
Die Anfechtung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist nur möglich, wenn das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht (JBl 1992,794). Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Be …
RS0060177 Rechtssatz 30.08.1994Zivilrecht
Die durch eine unrichtige Adresse ausgelöste Verzögerung des Postenlaufes geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers. 35 R 105/79 vom 16.05.1979; Veröff: SSV 19/59
RS0102059 Rechtssatz 30.01.1996Zivilrecht
Selbst wenn das Berufungsgericht - zu Recht - ausgesprochen hatte, die ordentliche Revision (oder der Rekurs an den Obersten Gerichtshof) sei zulässig, das Rechtsmittel aber dann nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erhebli …
RS0109501 Rechtssatz 24.03.1998Zivilrecht
Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem 31. Dezember 1997 gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für …
RS0109623 Rechtssatz 02.04.1998Zivilrecht
Erhebt in den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet …
RS0110704 Rechtssatz 10.09.1998Zivilrecht
§ 508a Abs 1 ZPO gilt auch für den gemäß § 508 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 vorgenommenen abändernden Ausspruch des Berufungsgerichtes.
RS0114163 Rechtssatz 15.09.2000Zivilrecht
An den Zulässigkeitsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof nicht einmal im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gebunden, umsoweniger dann, wenn diese nicht vorliegen (6 Ob 236/98v).
RS0124533 Rechtssatz 24.02.2009Zivilrecht
Die in den Gesetzesmaterialien zu § 89d GOG vorgesehene Funktion der Bundesrechenzentrum GmbH als „vorgelagerte Einlaufstelle des Gerichts" ändert nichts daran, dass ein im Wege des ERV übermitteltes Schriftstück - unter Nichteinrechnung des Postenlaufs - n …