Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof auch im Fall des § 508 ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0110704; RS0042392 [T5]; RS0114163, bes [T1]) nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof auch im Fall des Paragraph 508, ZPO nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO; RIS-Justiz RS0110704; RS0042392 [T5]; RS0114163, bes [T1]) nicht zulässig.
In ihrem (verbesserten) Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und ihrer Revision befasst sich die Beklagte ausschließlich mit der Frage des Umrechnungsfaktors von EUR zu ungarischem Forint bzw mit dem Wertverhältnis von Waren und Dienstleistungen in Ungarn insgesamt und (ganz?) Österreich. Dazu gebe es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Soweit überhaupt von einer Rechtsrüge die Rede sein kann, macht die Beklagte geltend, es fehle zum Umrechnungsfaktor eine „dbzgl. bezughabende Begründung“ des Berufungsgerichts, „sodass eine unrichtige Beweiswürdigung durch unrichtige rechtliche Beurteilung“ vorliege.In ihrem (verbesserten) Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und ihrer Revision befasst sich die Beklagte ausschließlich mit der Frage des Umrechnungsfaktors von EUR zu ungarischem Forint bzw mit dem Wertverhältnis von Waren und Dienstleistungen in Ungarn insgesamt und (ganz?) Österreich. Dazu gebe es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Soweit überhaupt von einer Rechtsrüge die Rede sein kann, macht die Beklagte geltend, es fehle zum Umrechnungsfaktor eine „dbzgl. bezughabende Begründung“ des Berufungsgerichts, „sodass eine unrichtige Beweiswürdigung durch unrichtige rechtliche Beurteilung“ vorliege.
Damit wird - wie an sich auch das Berufungsgericht richtig sah - eine zu beantwortende erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Vielmehr gebricht es der Revision in Wahrheit völlig an einer Rechtsrüge. Auch ein Mangel des Berufungsverfahrens wird nicht dargelegt, vielmehr - in dritter Instanz unzulässigerweise - ganz ausdrücklich versucht, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu bekämpfen. Solches ist aber den Parteien im österreichischen Zivilprozess infolge der taxativen Aufzählung der Revisionsgründe in § 503 ZPO verwehrt. Dass es sich bei der Beurteilung des Verhältnisses der Lebenshaltungskosten in Ungarn (oder einem Teil davon) und in Österreich um reine Tatfragen handelt, kann keinem Zweifel unterliegen. Den Tatsachenbereich tangiert aber von den Revisionsgründen allein die (nicht relevierte) Aktenwidrigkeit. Eine allenfalls unrichtige Beweiswürdigung der zweiten Instanz kann daher niemals eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen.Damit wird - wie an sich auch das Berufungsgericht richtig sah - eine zu beantwortende erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. Vielmehr gebricht es der Revision in Wahrheit völlig an einer Rechtsrüge. Auch ein Mangel des Berufungsverfahrens wird nicht dargelegt, vielmehr - in dritter Instanz unzulässigerweise - ganz ausdrücklich versucht, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zu bekämpfen. Solches ist aber den Parteien im österreichischen Zivilprozess infolge der taxativen Aufzählung der Revisionsgründe in Paragraph 503, ZPO verwehrt. Dass es sich bei der Beurteilung des Verhältnisses der Lebenshaltungskosten in Ungarn (oder einem Teil davon) und in Österreich um reine Tatfragen handelt, kann keinem Zweifel unterliegen. Den Tatsachenbereich tangiert aber von den Revisionsgründen allein die (nicht relevierte) Aktenwidrigkeit. Eine allenfalls unrichtige Beweiswürdigung der zweiten Instanz kann daher niemals eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen.
Daraus folgt weiters, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die ordentliche Revision nachträglich für zulässig erklärt hat, indem es nunmehr - ohne jeglichen Ansatz dazu im Antrag nach § 508 ZPO - in der bekämpften Entscheidung offenbar noch nicht für erforderlich erachtete Erwägungen zum „Mischunterhalt“ als erhebliche Rechtsfrage darzustellen versucht. Fehlt es schon an einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge, dann widerspricht es dem Sinn und Zweck des § 508 ZPO, die Revision unter Berufung auf eine materiellrechliche Frage - und darum geht es offenbar dem Berufungsgericht - für zulässig zu erklären, auch wenn indirekt Beweis- bzw Verfahrensfragen (betreffend die Ermittlung der Lebenshaltungskosten in Ägypten! - offenbar aufgrund des in dem zitierten Aufsatz, der sich im Übrigen nur mit den Unterhaltsansprüchen im Ausland Lebender gegen Unterhaltsverpflichtete in Österreich befasst und nicht mit dem hier zu beurteilenden umgekehrten Fall, als Beispiel verwendeten Falls der Entscheidung 2 Ob 274/08w) angesprochen werden. Auch für nachträglich für zulässig erklärte ordentliche Revisionen gilt sinngemäß der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz, wonach die Revision auch dann nicht zulässig und daher zurückzuweisen ist, wenn zwar ein Gericht zweiter Instanz an sich zu Recht das ordentliche Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugelassen hat, der Rechtsmittelwerber dann aber die von jenem Gericht als erheblich beurteilte Rechtsfrage nicht anspricht und auch sonst keine Rechtsfrage dieser Qualität aufzuzeigen vermag (RIS-Justiz RS0102059 [T8, ähnlich T2 und T13]; iglS RS0048272 [T1 und T8]). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0041666) verhindert ja eine entsprechende Ergänzung der Revision.Daraus folgt weiters, dass das Berufungsgericht zu Unrecht die ordentliche Revision nachträglich für zulässig erklärt hat, indem es nunmehr - ohne jeglichen Ansatz dazu im Antrag nach Paragraph 508, ZPO - in der bekämpften Entscheidung offenbar noch nicht für erforderlich erachtete Erwägungen zum „Mischunterhalt“ als erhebliche Rechtsfrage darzustellen versucht. Fehlt es schon an einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge, dann widerspricht es dem Sinn und Zweck des Paragraph 508, ZPO, die Revision unter Berufung auf eine materiellrechliche Frage - und darum geht es offenbar dem Berufungsgericht - für zulässig zu erklären, auch wenn indirekt Beweis- bzw Verfahrensfragen (betreffend die Ermittlung der Lebenshaltungskosten in Ägypten! - offenbar aufgrund des in dem zitierten Aufsatz, der sich im Übrigen nur mit den Unterhaltsansprüchen im Ausland Lebender gegen Unterhaltsverpflichtete in Österreich befasst und nicht mit dem hier zu beurteilenden umgekehrten Fall, als Beispiel verwendeten Falls der Entscheidung 2 Ob 274/08w) angesprochen werden. Auch für nachträglich für zulässig erklärte ordentliche Revisionen gilt sinngemäß der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz, wonach die Revision auch dann nicht zulässig und daher zurückzuweisen ist, wenn zwar ein Gericht zweiter Instanz an sich zu Recht das ordentliche Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugelassen hat, der Rechtsmittelwerber dann aber die von jenem Gericht als erheblich beurteilte Rechtsfrage nicht anspricht und auch sonst keine Rechtsfrage dieser Qualität aufzuzeigen vermag (RIS-Justiz RS0102059 [T8, ähnlich T2 und T13]; iglS RS0048272 [T1 und T8]). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0041666) verhindert ja eine entsprechende Ergänzung der Revision.
Sie ist daher zurückzuweisen (§ 508a Abs 2 ZPO).Sie ist daher zurückzuweisen (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).
Die Beklagte brachte (auf elektronischem Weg) ihre Revisionsbeantwortung am 3. Mai 2010 entgegen § 507a Abs 3 Z 1 ZPO beim Erstgericht ein; zufolge der Zustellung des Freistellungsbeschlusses an ihren Rechtsvertreter am 8. April 2010 also am viertletzten Tag der vierwöchigen Frist. Ungeachtet einer noch mit diesem Tag datierten richterlichen Verfügung traf aber der Schriftsatz (offenbar auf dem Postweg) erst am 17. Mai 2010, also lange nach Ablauf der Frist (mit 6. Mai 2010) beim Berufungsgericht ein. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Zeit der Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde (RIS-Justiz RS0041584; dies gilt auch für Rechtsmittelbeantwortungen: RS0041584 [T3]). Die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts schließt nämlich die Anwendung des § 89 GOG aus, die dadurch ausgelöste Verzögerung des Postenlaufes geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers, woran die Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs nichts ändert (6 Ob 26/09f; 2 Ob 206/09x [jeweils zu einer entgegen § 507a Abs 3 Z 2 ZPO beim Erstgericht eingebrachten Revisionsbeantwortung]; 5 Ob 10/10x; RIS-Justiz RS0041608; RS0060177; RS0124533). Demnach ist die Revisionsbeantwortung verspätet und ebenfalls zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0035958 [T2]; RS0043688 [T1]).Die Beklagte brachte (auf elektronischem Weg) ihre Revisionsbeantwortung am 3. Mai 2010 entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO beim Erstgericht ein; zufolge der Zustellung des Freistellungsbeschlusses an ihren Rechtsvertreter am 8. April 2010 also am viertletzten Tag der vierwöchigen Frist. Ungeachtet einer noch mit diesem Tag datierten richterlichen Verfügung traf aber der Schriftsatz (offenbar auf dem Postweg) erst am 17. Mai 2010, also lange nach Ablauf der Frist (mit 6. Mai 2010) beim Berufungsgericht ein. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Zeit der Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen, wenn das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde (RIS-Justiz RS0041584; dies gilt auch für Rechtsmittelbeantwortungen: RS0041584 [T3]). Die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts schließt nämlich die Anwendung des Paragraph 89, GOG aus, die dadurch ausgelöste Verzögerung des Postenlaufes geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers, woran die Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs nichts ändert (6 Ob 26/09f; 2 Ob 206/09x [jeweils zu einer entgegen Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO beim Erstgericht eingebrachten Revisionsbeantwortung]; 5 Ob 10/10x; RIS-Justiz RS0041608; RS0060177; RS0124533). Demnach ist die Revisionsbeantwortung verspätet und ebenfalls zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0035958 [T2]; RS0043688 [T1]).