Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Hat ein österreichischer Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so kann das Gericht gemäß § 110 Abs 2 JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines im Inland geführten Pflegschaftsverfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen ausreichend gewahrt werden.Hat ein österreichischer Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so kann das Gericht gemäß Paragraph 110, Absatz 2, JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines im Inland geführten Pflegschaftsverfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen ausreichend gewahrt werden.
Die Entscheidung der Frage, ob gemäß § 110 Abs 2 JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird oder nicht, wird vom Ermessen des inländischen Gerichts abhängig gemacht, das sich nur am Wohl des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates, zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0099363 [T1]).Die Entscheidung der Frage, ob gemäß Paragraph 110, Absatz 2, JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird oder nicht, wird vom Ermessen des inländischen Gerichts abhängig gemacht, das sich nur am Wohl des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates, zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0099363 [T1]).
Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wird dann, wenn auch der Unterhaltsschuldner wie im vorliegenden Fall im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, durch eine inländische Entscheidung eindeutig gefördert (RIS-Justiz RS0046849). Sofern das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN absehen will, muss eine Entscheidung einer ausländischen Behörde für den inländischen Rechtsbereich entsprechende Wirkungen entfalten können, also im Inland (kraft völkerrechtlicher Verträge) anerkannt oder zumindest anerkennungsfähig sein (Mayr in Rechberger3 § 110 JN Rz 4; Fucik in Fasching/Konecny2 § 110 JN Rz 3, jeweils mwN; vgl 7 Ob 238/00a).Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wird dann, wenn auch der Unterhaltsschuldner wie im vorliegenden Fall im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, durch eine inländische Entscheidung eindeutig gefördert (RIS-Justiz RS0046849). Sofern das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 110, Absatz 2, JN absehen will, muss eine Entscheidung einer ausländischen Behörde für den inländischen Rechtsbereich entsprechende Wirkungen entfalten können, also im Inland (kraft völkerrechtlicher Verträge) anerkannt oder zumindest anerkennungsfähig sein (Mayr in Rechberger3 Paragraph 110, JN Rz 4; Fucik in Fasching/Konecny2 Paragraph 110, JN Rz 3, jeweils mwN; vergleiche 7 Ob 238/00a).
Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO, des EuGVÜ bzw des LGVÜ sind Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen nach den §§ 79 ff EO zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung sind ausländische Unterhaltstitel im Inland dann anzuerkennen, wenn sie in Österreich vollstreckt werden können (7 Ob 139/99p; 7 Ob 307/97s; 1 Ob 317/97t; vgl Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht Rz 10.67). Nach § 79 Abs 2 EO sind Akte und Urkunden für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist (vgl Nademleinsky/Neumayr aaO Rz 10.68; Jakusch in Angst, EO § 79 Rz 5).Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO, des EuGVÜ bzw des LGVÜ sind Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Unterhaltsentscheidungen nach den Paragraphen 79, ff EO zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung sind ausländische Unterhaltstitel im Inland dann anzuerkennen, wenn sie in Österreich vollstreckt werden können (7 Ob 139/99p; 7 Ob 307/97s; 1 Ob 317/97t; vergleiche Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht Rz 10.67). Nach Paragraph 79, Absatz 2, EO sind Akte und Urkunden für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist vergleiche Nademleinsky/Neumayr aaO Rz 10.68; Jakusch in Angst, EO Paragraph 79, Rz 5).
Es gibt weder multilaterale noch bilaterale Verträge zwischen Österreich und Ägypten, wonach eine ägyptische Entscheidung über die angestrebte Unterhaltserhöhung in Österreich anerkennungsfähig und vollstreckbar wäre (vgl Schneider/Schwarz, Internationaler Rechtshilfeverkehr und Internationale Vollstreckungsrechtshilfe in Zivilsachen [Gelbes Buch - Online], Übersicht-Tabelle IX, Ägypten). Aufgrund eines in Ägypten geschaffenen Unterhaltstitels könnte daher in Österreich nicht Exekution geführt werden.Es gibt weder multilaterale noch bilaterale Verträge zwischen Österreich und Ägypten, wonach eine ägyptische Entscheidung über die angestrebte Unterhaltserhöhung in Österreich anerkennungsfähig und vollstreckbar wäre vergleiche Schneider/Schwarz, Internationaler Rechtshilfeverkehr und Internationale Vollstreckungsrechtshilfe in Zivilsachen [Gelbes Buch - Online], Übersicht-Tabelle römisch neun, Ägypten). Aufgrund eines in Ägypten geschaffenen Unterhaltstitels könnte daher in Österreich nicht Exekution geführt werden.
Nach den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung liegen daher die Voraussetzungen für ein Absehen der Einleitung oder Fortsetzung des Unterhaltsverfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN nicht vor.Nach den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung liegen daher die Voraussetzungen für ein Absehen der Einleitung oder Fortsetzung des Unterhaltsverfahrens gemäß Paragraph 110, Absatz 2, JN nicht vor.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 101 Abs 2 AußStrG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG.