Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Zutreffend gehen beide Streitteile und das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß im vorliegenden Rechtsstreit materielles türkisches Recht Anwendung zu finden hat. Dabei ist es gleichgültig, ob sich die Anwendung türkischen Rechts aus dem Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht - so das Gericht zweiter Instanz - oder aus dem Haager Übereinkommen vom 24.10.1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht - so der Rekurswerber - ergibt, weil in beiden Übereinkommen (einerseits in Art 4 und andererseits in Art 1) das Recht des Staates als maßgeblich bezeichnet wird, in dem das Kind (der Unterhaltsberechtigte) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (siehe auch G.Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, 473). In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß gemäß Art 7 des (türkischen) Gesetzes Nr 2675 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht auch die Verjährung demjenigen Recht unterliegt, das auf die betreffende Rechtsbeziehung selbst anzuwenden ist, demnach hier also türkischem Recht. In dem Umstand, daß das türkische Recht allenfalls eine längere Verjährungsfrist als die österreichische Rechtsordnung vorsieht, ist jedenfalls kein Verstoß gegen den österreichischen ordre public gelegen (ZfRV 1978, 53; Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 4 zu § 6 IPRG).Zutreffend gehen beide Streitteile und das Gericht zweiter Instanz davon aus, daß im vorliegenden Rechtsstreit materielles türkisches Recht Anwendung zu finden hat. Dabei ist es gleichgültig, ob sich die Anwendung türkischen Rechts aus dem Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht - so das Gericht zweiter Instanz - oder aus dem Haager Übereinkommen vom 24.10.1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht - so der Rekurswerber - ergibt, weil in beiden Übereinkommen (einerseits in Artikel 4 und andererseits in Artikel eins,) das Recht des Staates als maßgeblich bezeichnet wird, in dem das Kind (der Unterhaltsberechtigte) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (siehe auch G.Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, 473). In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß gemäß Artikel 7, des (türkischen) Gesetzes Nr 2675 über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht auch die Verjährung demjenigen Recht unterliegt, das auf die betreffende Rechtsbeziehung selbst anzuwenden ist, demnach hier also türkischem Recht. In dem Umstand, daß das türkische Recht allenfalls eine längere Verjährungsfrist als die österreichische Rechtsordnung vorsieht, ist jedenfalls kein Verstoß gegen den österreichischen ordre public gelegen (ZfRV 1978, 53; Schwimann in Rummel, ABGB2 Rz 1 und 4 zu Paragraph 6, IPRG).
Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend dargestellt, daß die oben genannten, den Unterhalt des Klägers betreffenden Entscheidungen türkischer Gerichte in Österreich vollstreckbar sind, und zwar einerseits aufgrund der Art 18 bis 22 des Übereinkommens vom 22.6.1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungshilfe, andererseits nach Art 17 des Abkommens vom 23.5.1989 im Zusammenhalt mit der Genehmigung eines Staatsvertrags durch den Nationalrat am 30.11.1994, BGBl 1994/949 (1643 BlgNR 18.GP). Der Notenwechsel zur Auslegung der Art 17 und 18 des Abkommens vom 23.5.1989 stand zwar zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (21.10.1994) noch nicht in Kraft, ist aber mit 1.11.1994 und somit noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz, auf den abzustellen ist (Fasching, LB2 Rz 1531), in Kraft getreten und deshalb der Entscheidung zugrundezulegen. Sind aber die beiden türkischen Unterhaltsurteile kraft staatsvertraglicher Regelung in Österreich vollstreckbar, dann äußern sie - wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig dargestellt hat - materielle Rechtskraft (Fasching, LB2 Rz 1511), was dazu führen muß, daß ein in Österreich zu einem späteren Zeitpunkt erhobenes deckungsgleiches Begehren wegen entschiedener Streitsache zurückzuweisen ist (EFSlg 70.396; ÖA 1981, 96; vgl EFSlg 35.149; SZ 22/198). Dabei ist es völlig gleichgültig, ob allenfalls nur ein geringer Teil des nunmehrigen Begehrens damit identisch ist, denn insoweit besteht jedenfalls Einmaligkeitswirkung (Wiederholungsverbot), die zur Zurückweisung der Klage im deckungsgleichen Bereich führen muß. Der Kläger kann somit nur einen solchen Anspruch geltend machen, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen türkischen Unterhaltsentscheidungen war (4 Ob 2393/96g; ÖA 1997, 200; ÖA 1996, 124; EFSlg 70.399; 1 Ob 546/87). Zurecht vermißt das Berufungsgericht Feststellungen dahin, welche Unterhaltsbegehren den Entscheidungen der türkischen Gerichte zugrundelagen und inwieweit das vom Kläger nun erhobene Unterhaltsbegehren deckungsgleich mit diesen Begehren ist (siehe auch ÖA 1992, 57; Fasching aaO Rz 1516).Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend dargestellt, daß die oben genannten, den Unterhalt des Klägers betreffenden Entscheidungen türkischer Gerichte in Österreich vollstreckbar sind, und zwar einerseits aufgrund der Artikel 18 bis 22 des Übereinkommens vom 22.6.1930 zwischen Österreich und der Türkei über die wechselseitigen rechtlichen Beziehungen in Zivil- und Handelssachen und über die Vollstreckungshilfe, andererseits nach Artikel 17, des Abkommens vom 23.5.1989 im Zusammenhalt mit der Genehmigung eines Staatsvertrags durch den Nationalrat am 30.11.1994, BGBl 1994/949 (1643 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode Der Notenwechsel zur Auslegung der Artikel 17 und 18 des Abkommens vom 23.5.1989 stand zwar zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (21.10.1994) noch nicht in Kraft, ist aber mit 1.11.1994 und somit noch vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz, auf den abzustellen ist (Fasching, LB2 Rz 1531), in Kraft getreten und deshalb der Entscheidung zugrundezulegen. Sind aber die beiden türkischen Unterhaltsurteile kraft staatsvertraglicher Regelung in Österreich vollstreckbar, dann äußern sie - wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig dargestellt hat - materielle Rechtskraft (Fasching, LB2 Rz 1511), was dazu führen muß, daß ein in Österreich zu einem späteren Zeitpunkt erhobenes deckungsgleiches Begehren wegen entschiedener Streitsache zurückzuweisen ist (EFSlg 70.396; ÖA 1981, 96; vergleiche EFSlg 35.149; SZ 22/198). Dabei ist es völlig gleichgültig, ob allenfalls nur ein geringer Teil des nunmehrigen Begehrens damit identisch ist, denn insoweit besteht jedenfalls Einmaligkeitswirkung (Wiederholungsverbot), die zur Zurückweisung der Klage im deckungsgleichen Bereich führen muß. Der Kläger kann somit nur einen solchen Anspruch geltend machen, der noch nicht Gegenstand der vorangegangenen türkischen Unterhaltsentscheidungen war (4 Ob 2393/96g; ÖA 1997, 200; ÖA 1996, 124; EFSlg 70.399; 1 Ob 546/87). Zurecht vermißt das Berufungsgericht Feststellungen dahin, welche Unterhaltsbegehren den Entscheidungen der türkischen Gerichte zugrundelagen und inwieweit das vom Kläger nun erhobene Unterhaltsbegehren deckungsgleich mit diesen Begehren ist (siehe auch ÖA 1992, 57; Fasching aaO Rz 1516).
Gemäß § 3 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Nach § 4 dieses Gesetzes ist das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten. Soweit das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht den Auftrag erteilte, das für die erheblichen Streitpunkte maßgebliche türkische Recht zu ermitteln, kann darin kein Rechtsirrtum erblickt werden. Die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Erstgericht - obwohl beide Parteien darauf hingewiesen hatten, daß türkisches Recht Anwendung zu finden hätte - wie selbstverständlich österreichisches Sachrecht anwandte und in dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Bereich umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen notwendig sind, die dann einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden müssen (Schwimann aaO Rz 3 zu § 4 IPRG); das Beweisverfahren ist somit in ganz wesentlichen Belangen zu ergänzen. Der Umfang des Prozeßstoffs und die Erweiterung des Verfahrens sind noch nicht abzusehen; die vorzunehmende Verfahrensergänzung würde einen Großteil des Beweisverfahrens zur zweiten Instanz verlagern, was aber dem Sinn des § 496 Abs 3 ZPO widerspräche. Der Umstand, daß das Gericht zweiter Instanz nicht selbst das Verfahren ergänzte und das ausländische Recht nicht zur Gänze selbst ermittelte, begründet daher keinen Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens (1 Ob 169/97b mwN; SZ 68/189).Gemäß Paragraph 3, IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Nach Paragraph 4, dieses Gesetzes ist das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten. Soweit das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht den Auftrag erteilte, das für die erheblichen Streitpunkte maßgebliche türkische Recht zu ermitteln, kann darin kein Rechtsirrtum erblickt werden. Die Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Erstgericht - obwohl beide Parteien darauf hingewiesen hatten, daß türkisches Recht Anwendung zu finden hätte - wie selbstverständlich österreichisches Sachrecht anwandte und in dem vom Berufungsgericht aufgezeigten Bereich umfangreiche Sachverhaltsfeststellungen notwendig sind, die dann einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden müssen (Schwimann aaO Rz 3 zu Paragraph 4, IPRG); das Beweisverfahren ist somit in ganz wesentlichen Belangen zu ergänzen. Der Umfang des Prozeßstoffs und die Erweiterung des Verfahrens sind noch nicht abzusehen; die vorzunehmende Verfahrensergänzung würde einen Großteil des Beweisverfahrens zur zweiten Instanz verlagern, was aber dem Sinn des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO widerspräche. Der Umstand, daß das Gericht zweiter Instanz nicht selbst das Verfahren ergänzte und das ausländische Recht nicht zur Gänze selbst ermittelte, begründet daher keinen Mangel des zweitinstanzlichen Verfahrens (1 Ob 169/97b mwN; SZ 68/189).
Das Erstgericht wird auch zu ermitteln haben, ob der Kläger seinen Unterhaltsanspruch nach Art 148 Abs 2 MK oder nur nach Art 315 MK geltend machen kann (vgl dazu G.Hohloch aaO 548 f). Danach richtet sich nämlich die Höhe der vom Beklagten zu erbringenden Unterhaltsleistungen. Dabei wird auch auf die im türkischen Sachrecht herausgebildeten Grundsätze, inwieweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bzw des Unterhaltsberechtigten sowie die Schul- und Berufsausbildung zu berücksichtigen sind, Bedacht zu nehmen sein (G.Hohloch aaO 522, 545 bis 548). Die insofern vom Berufungsgericht erteilten Ergänzungsaufträge (siehe S 26 des Urteils der zweiten Instanz) sind in der Sach- und Rechtslage begründet. Bei der Bemessung der Höhe des Unterhalts wird das Erstgericht zu beachten haben, daß der Kläger einerseits am Lebensstandard des in Österreich lebenden Beklagten teilhaben kann und daß es bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters auf dessen Verhältnisse an seinem Aufenthaltsort ankommt, daß aber andererseits auch der Lebensstandard des Klägers und dessen der Höhe nach - möglicherweise - vergleichsweise geringerer Bedarf an seinem Aufenthaltsort in der Türkei zu berücksichtigen sind, was zum Zuspruch eines „Mischwertes“ führen wird (vgl Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts5 Rz 266 f; Rumpf, Scheidungsfolgen im türkischen Recht, in ZfRV 1988, 272; G.Hohloch aaO 547).Das Erstgericht wird auch zu ermitteln haben, ob der Kläger seinen Unterhaltsanspruch nach Artikel 148, Absatz 2, MK oder nur nach Artikel 315, MK geltend machen kann vergleiche dazu G.Hohloch aaO 548 f). Danach richtet sich nämlich die Höhe der vom Beklagten zu erbringenden Unterhaltsleistungen. Dabei wird auch auf die im türkischen Sachrecht herausgebildeten Grundsätze, inwieweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen bzw des Unterhaltsberechtigten sowie die Schul- und Berufsausbildung zu berücksichtigen sind, Bedacht zu nehmen sein (G.Hohloch aaO 522, 545 bis 548). Die insofern vom Berufungsgericht erteilten Ergänzungsaufträge (siehe S 26 des Urteils der zweiten Instanz) sind in der Sach- und Rechtslage begründet. Bei der Bemessung der Höhe des Unterhalts wird das Erstgericht zu beachten haben, daß der Kläger einerseits am Lebensstandard des in Österreich lebenden Beklagten teilhaben kann und daß es bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Vaters auf dessen Verhältnisse an seinem Aufenthaltsort ankommt, daß aber andererseits auch der Lebensstandard des Klägers und dessen der Höhe nach - möglicherweise - vergleichsweise geringerer Bedarf an seinem Aufenthaltsort in der Türkei zu berücksichtigen sind, was zum Zuspruch eines „Mischwertes“ führen wird vergleiche Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts5 Rz 266 f; Rumpf, Scheidungsfolgen im türkischen Recht, in ZfRV 1988, 272; G.Hohloch aaO 547).
Das Erstgericht wird auch zu klären haben, ob bzw in welchem Umfang der vom Kläger geltend gemachte Unterhaltsanspruch verjährt ist. Dies läßt sich der im Akt erliegenden Beilage K jedenfalls nicht entnehmen. Maßgeblich kann dabei allenfalls auch sein, ob der Unterhalt nach Art 148 Abs 2 MK oder nach Art 315 MK zuzusprechen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das im Persönlichkeitsrecht wurzelnde Recht des Kindes auf Unterhaltsgewährung zwar unverzichtbar und unverjährbar ist (G.Hohloch aaO 545), daß aber in der Literatur (Öztan, Geschiedenenunterhalt nach türkischem Recht, in FamRZ 1994, 1576) die Meinung vertreten wird, daß der (einzelne) Anspruch auf Bedürftigkeitsunterhalt der „kurzen“ (einjährigen) Verjährung unterworfen sei.Das Erstgericht wird auch zu klären haben, ob bzw in welchem Umfang der vom Kläger geltend gemachte Unterhaltsanspruch verjährt ist. Dies läßt sich der im Akt erliegenden Beilage K jedenfalls nicht entnehmen. Maßgeblich kann dabei allenfalls auch sein, ob der Unterhalt nach Artikel 148, Absatz 2, MK oder nach Artikel 315, MK zuzusprechen ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß das im Persönlichkeitsrecht wurzelnde Recht des Kindes auf Unterhaltsgewährung zwar unverzichtbar und unverjährbar ist (G.Hohloch aaO 545), daß aber in der Literatur (Öztan, Geschiedenenunterhalt nach türkischem Recht, in FamRZ 1994, 1576) die Meinung vertreten wird, daß der (einzelne) Anspruch auf Bedürftigkeitsunterhalt der „kurzen“ (einjährigen) Verjährung unterworfen sei.
Schließlich wird das Erstgericht auch ermitteln müssen, ob der Zuspruch eines wertgesicherten Unterhalts nach türkischem Recht zulässig ist. Prozeßrechtliche Bestimmtheitserfordernisse (§ 226 ZPO) stehen angesichts der mit der EO-Novelle 1991 dem § 8 angefügten Abs 2 und 3 dem Zuspruch des Wertsicherungsbegehrens nicht entgegen (Rechberger in Rechberger, ZPO § 226 Rz 4).Schließlich wird das Erstgericht auch ermitteln müssen, ob der Zuspruch eines wertgesicherten Unterhalts nach türkischem Recht zulässig ist. Prozeßrechtliche Bestimmtheitserfordernisse (Paragraph 226, ZPO) stehen angesichts der mit der EO-Novelle 1991 dem Paragraph 8, angefügten Absatz 2 und 3 dem Zuspruch des Wertsicherungsbegehrens nicht entgegen (Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 226, Rz 4).
Fraglich ist es auch, ob die Unterhaltsleistungen in türkischer (vgl dazu G.Hohloch aaO 523 mN aus der türkischen Rechtsprechung) oder in österreichischer Währung zuzusprechen sind. In SZ 51/43 vertrat der Oberste Gerichtshof die Meinung, auch für die Währung sei das „Familienstatut“ maßgebend. Dieser Auffassung trat Reischauer (in Rummel, ABGB2 § 905 Rz 21) mit dem Bemerken bei, der Gedanke, daß der Unterhalt des Kindes an seinem Aufenthalt sichergestellt werden müsse, würde nach der Natur der Verbindlichkeit als Erfüllungsort den Aufenthaltsort ergeben und damit auch das Währungsproblem sachgerecht lösen. Schwimann (Grundriß des IPR, 106) meint, enthalte das Schuldstatut für grenzüberschreitende Fälle - wie häufig - keine gesetzliche Währungsbestimmung, so müsse mangels zulässiger Währungsvereinbarung die Währung nach dem Zahlungszweck bestimmt werden; demnach würden Unterhaltszahlungen in der Währung des Wohnsitzstaats des Berechtigten geschuldet. Versage jedoch auch die Währungsbestimmung nach dem Zahlungszweck, so sei hilfsweise die Währung des Gerichtsstaats maßgebend. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bei Bedachtnahme auf das Kindeswohl die Unterhaltsleistung in Inlandswährung zuerkannt, wenn die Währung des Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten einem kontinuierlichen Wertverfall unterliege, sodaß dieser immer wieder zur Klageführung genötigt sei; während der Unterhaltspflichtige im Laufe der Zeit einen immer geringeren Schillingbetrag, benötige, um der festgelegten Unterhaltsverpflichtung nachzukommen; es sei demgegenüber geboten, dem Unterhaltsberechtigten die seinem Bedarf entsprechende Kaufkraft zuzusprechen, wodurch dem Unterhaltspflichtigen lediglich der Vorteil eines für ihn günstigeren Wechselkursus genommen werde (ZfRV 1994, 71; IPRE 2/150). Auch im vorliegenden Fall war die Währung des Aufenthaltsorts des Klägers (die türkische Lire) jedenfalls bis vor wenigen Jahren gegenüber dem österreichischen Schilling einem laufenden, relativ starken Wertverfall unterworfen. Die an sich nach türkischem Sachrecht zu lösende Frage, in welcher der beiden Währungen der Unterhalt zuzusprechen ist, wird dann dahin zu beantworten sein, daß der Zuspruch jedenfalls in Inlandswährung zu erfolgen hat, sollte vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein, daß der Kursverfall der türkischen Lire nicht zum Stillstand gekommen ist. Gerade dann versagt nämlich die Währungsbestimmung nach dem Zahlungszweck aus den in der zitierten jüngeren Judikatur dargestellten Gründen.Fraglich ist es auch, ob die Unterhaltsleistungen in türkischer vergleiche dazu G.Hohloch aaO 523 mN aus der türkischen Rechtsprechung) oder in österreichischer Währung zuzusprechen sind. In SZ 51/43 vertrat der Oberste Gerichtshof die Meinung, auch für die Währung sei das „Familienstatut“ maßgebend. Dieser Auffassung trat Reischauer (in Rummel, ABGB2 Paragraph 905, Rz 21) mit dem Bemerken bei, der Gedanke, daß der Unterhalt des Kindes an seinem Aufenthalt sichergestellt werden müsse, würde nach der Natur der Verbindlichkeit als Erfüllungsort den Aufenthaltsort ergeben und damit auch das Währungsproblem sachgerecht lösen. Schwimann (Grundriß des IPR, 106) meint, enthalte das Schuldstatut für grenzüberschreitende Fälle - wie häufig - keine gesetzliche Währungsbestimmung, so müsse mangels zulässiger Währungsvereinbarung die Währung nach dem Zahlungszweck bestimmt werden; demnach würden Unterhaltszahlungen in der Währung des Wohnsitzstaats des Berechtigten geschuldet. Versage jedoch auch die Währungsbestimmung nach dem Zahlungszweck, so sei hilfsweise die Währung des Gerichtsstaats maßgebend. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bei Bedachtnahme auf das Kindeswohl die Unterhaltsleistung in Inlandswährung zuerkannt, wenn die Währung des Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten einem kontinuierlichen Wertverfall unterliege, sodaß dieser immer wieder zur Klageführung genötigt sei; während der Unterhaltspflichtige im Laufe der Zeit einen immer geringeren Schillingbetrag, benötige, um der festgelegten Unterhaltsverpflichtung nachzukommen; es sei demgegenüber geboten, dem Unterhaltsberechtigten die seinem Bedarf entsprechende Kaufkraft zuzusprechen, wodurch dem Unterhaltspflichtigen lediglich der Vorteil eines für ihn günstigeren Wechselkursus genommen werde (ZfRV 1994, 71; IPRE 2/150). Auch im vorliegenden Fall war die Währung des Aufenthaltsorts des Klägers (die türkische Lire) jedenfalls bis vor wenigen Jahren gegenüber dem österreichischen Schilling einem laufenden, relativ starken Wertverfall unterworfen. Die an sich nach türkischem Sachrecht zu lösende Frage, in welcher der beiden Währungen der Unterhalt zuzusprechen ist, wird dann dahin zu beantworten sein, daß der Zuspruch jedenfalls in Inlandswährung zu erfolgen hat, sollte vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein, daß der Kursverfall der türkischen Lire nicht zum Stillstand gekommen ist. Gerade dann versagt nämlich die Währungsbestimmung nach dem Zahlungszweck aus den in der zitierten jüngeren Judikatur dargestellten Gründen.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch bemängelt, daß das Erstgericht über das um S 1.360 ab 1.8.1996 ausgedehnte Begehren nicht entschieden hat. Da die Sachverhaltsgrundlage für eine Entscheidung an sich nicht ausreicht, ist naturgemäß auch das erweiterte Begehren nicht entscheidungsreif. Dies trifft auch auf das Zinsenbegehren zu, das vom Kläger nach Anleitung durch das Erstgericht zu konkretisieren sein wird (siehe S 23 des Urteils der zweiten Instanz).
Es erweist sich sohin insgesamt die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils als berechtigt, sodaß dem Rekurs des Klägers ein Erfolg zu versagen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.