Rechtssatz RS0110427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110427
Entscheidungsdatum
13.06.2001
Rechtssatz
Die an sich nach dem Recht des Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten (in casu: nach türkischem Sachrecht) zu lösende Frage, in welcher der beiden Währungen der Unterhalt zuzusprechen ist, ist dann dahin zu beantworten, daß der Zuspruch jedenfalls in Inlandswährung zu erfolgen hat, wenn der Kursverfall der anderen Währung erheblich und kontinuierlich ist. Gerade dann versagt nämlich die Währungsbestimmung nach dem Zahlungszweck der Deckung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten an seinem Aufenthaltsort.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 317/97t
Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 317/97t
- 7 Ob 307/97s
Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 307/97s
- 7 Ob 124/01p
Entscheidungstext OGH 13.06.2001 7 Ob 124/01p
Ähnlich; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 307/97s. (T1); Beisatz: Es ist grob unbillig, einerseits zur Vermeidung der mit einer sehr hohen Geldentwertung verbundenen Nachteile Unterhalt in einer "Hartwährung", wie der österreichischen, zu begehren, andererseits aber die die exorbitant hohe Inflation berücksichtigenden gesetzlichen Zinsen der ausländischen Währung (hier: Türkei) zu verlangen. (T2)
Schlagworte
SW: Währungsstatut
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110427
Dokumentnummer
JJR_19980728_OGH0002_0010OB00317_97T0000_001