Wird eine Unterhaltsneubemessung beantragt, liegt eine Bemessungsfrage vor, wenn zu beurteilen ist, ob seit der letzten Unterhaltsfestsetzung eine wesentliche, die Unterhaltsneubemessung rechtfertigende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (EFSlg. 44.598, 39.745, 34.464 ua); keine Bemessungsfrage stellt es aber dar, wenn die Frage zu klären ist, ob und welche Bindungswirkung einer Vorentscheidung zukommt (EFSlg. 49.910, 44.623; JBl. 1978, 539; EvBl. 1958/323). Der Revisionsrekurs ist daher zulässig; er ist auch berechtigt.
Aus § 18 AußStrG folgt, daß auch Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren der materiellen und formellen Rechtskraft fähig sind (EFSlg. 47.280; ÖAV 1984, 44;Aus Paragraph 18, AußStrG folgt, daß auch Entscheidungen im außerstreitigen Verfahren der materiellen und formellen Rechtskraft fähig sind (EFSlg. 47.280; ÖAV 1984, 44;
EFSlg. 39.800; SZ 44/82 uva; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 260 f). Voraussetzung für eine materielle Rechtskraftwirkung ist aber Identität der Ansprüche. An dieser Identität mangelt es bei einem Begehren auf zukünftige Unterhaltsleistungen, wenn für einen späteren Zeitraum mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird (SZ 48/113; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1516). Die Rechtskraftwirkung ist auf den geltend gemachten Anspruch beschränkt; dies kann zur Folge haben, daß vorerst nur ein Teilanspruch als geltend gemacht anzusehen ist. Ein darüber hinausgehendes Begehren kann dann über den Teilanspruch hinaus, selbständig geltend gemacht werden (SZ 22/190; Fasching aaO; Wit. Probleme der Teileinklagung und Rechtskraft, JBl. 1981, 406 ff, insbesondere 409 ff, 413 f, 416 f; vgl. SZ 49/114). Das muß besonders in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem der Vater mangels mündlicher Einvernahme und Bekanntgabe der von Amts wegen eingeholten Beweisergebnisse über das Einkommen der Mutter nicht in der Lage war, unter Behauptung des höheren als des von ihm angenommenen und angegebenen Einkommens der Mutter sein Begehren auszudehnen. Neues Vorbringen in einem neuen Antrag über bisher nicht vorgebrachte rechtserzeugende Sachverhalte ist nicht ausgeschlossen (Fasching aaO RZ 1535).EFSlg. 39.800; SZ 44/82 uva; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren 260 f). Voraussetzung für eine materielle Rechtskraftwirkung ist aber Identität der Ansprüche. An dieser Identität mangelt es bei einem Begehren auf zukünftige Unterhaltsleistungen, wenn für einen späteren Zeitraum mit der Behauptung, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sei höher als ursprünglich angenommen, ein höherer Betrag begehrt wird (SZ 48/113; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1516). Die Rechtskraftwirkung ist auf den geltend gemachten Anspruch beschränkt; dies kann zur Folge haben, daß vorerst nur ein Teilanspruch als geltend gemacht anzusehen ist. Ein darüber hinausgehendes Begehren kann dann über den Teilanspruch hinaus, selbständig geltend gemacht werden (SZ 22/190; Fasching aaO; Wit. Probleme der Teileinklagung und Rechtskraft, JBl. 1981, 406 ff, insbesondere 409 ff, 413 f, 416 f; vergleiche SZ 49/114). Das muß besonders in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem der Vater mangels mündlicher Einvernahme und Bekanntgabe der von Amts wegen eingeholten Beweisergebnisse über das Einkommen der Mutter nicht in der Lage war, unter Behauptung des höheren als des von ihm angenommenen und angegebenen Einkommens der Mutter sein Begehren auszudehnen. Neues Vorbringen in einem neuen Antrag über bisher nicht vorgebrachte rechtserzeugende Sachverhalte ist nicht ausgeschlossen (Fasching aaO RZ 1535).
Ist aber das Erhöhungsbegehren nicht von der Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsfestsetzung umfaßt, ist dem Rekursgericht die neue Entscheidung unter Berücksichtigung des gegen die Unterhaltshöhe erstatteten Rekursvorbringes der Mutter aufzutragen.