Rechtssatz RS0042485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042485
Entscheidungsdatum
27.04.1988
Rechtssatz
Es stellt keine Bemessungsfrage dar, wenn die Frage zu klären ist, ob und welche Bindungswirkung einer Vorentscheidung zukommt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 546/87
Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 546/87
- 8 Ob 1501/88
Entscheidungstext OGH 28.01.1988 8 Ob 1501/88
- 2 Ob 542/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 542/88
Vgl; Beisatz: Hier: Die Frage, ob bei einer - infolge eingetretener Änderung der Umstände erforderlich gewordenen - neuerlichen gerichtlichen Entscheidung über das Ausmaß der dem Unterhaltspflichtigen aufzuerlegenden Leistungen die in der früheren Entscheidung zum Ausdruck gekommene Relation zwischen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der ihm auferlegten Unterhaltsleistung zu beachten ist oder nicht, ist ausschließlich eine Frage der Unterhaltsbemessung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0042485
Dokumentnummer
JJR_19870427_OGH0002_0010OB00546_8700000_002