Begründung:
Die Ehe der Eltern der mj. Lisa und der mj. Jutta M*** ist geschieden. Die Elternrechte stehen der Mutter, in deren Haushalt die beiden Kinder aufwachsen, allein zu. Anläßlich der Ehescheidung vereinbarten die Eltern in einem am 29.Oktober 1984 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, daß der Vater ab 1.11.1984 monatliche Unterhaltsleistungen von S 2.800,-- für die mj. Lisa und von S 1.800,-- für die mj. Jutta zu erbringen habe. Dieser Vergleich wurde mit Beschluß vom 30.11.1984 (ON 4) pflegschaftsbehördlich genehmigt.
Über Antrag der Mutter (ON 11), mit dem sich der Vater einverstanden erklärte (ON 16), erhöhte das Erstgericht mit Beschluß vom 19.11.1985 (ON 17) ab 14.10.1985 die dem Vater obliegende monatliche Unterhaltsleistung auf s 3.200,-- für die mj. Lisa und auf S 2.200,-- für die mj. Jutta.
Am 8.9.1987 langte ein Antrag der Mutter beim Erstgericht ein, die dem Vater obliegende monatliche Unterhaltsleistung ab Antragstellung auf S 4.500,-- für die mj. Lisa und auf S 3.400,-- für die mj. Jutta zu erhöhen (ON 18).
Der Vater sprach sich gegen diesen Antrag aus und beantragte seinerseits, die ihm obliegende monatliche Unterhaltsleistung ab 1.10.1987 auf S 2.700,-- für die mj. Lisa und auf S 1.700,-- für die mj. Jutta herabzusetzen (ON 21).
Das Erstgericht erhöhte die dem Vater obliegende monatliche Unterhaltsleistung ab 1.10.1987 auf S 4.500,-- für die mj. Lisa und auf S 3.400,-- für die mj. Jutta und wies den Herabsetzungsantrag des Vaters ab.
Es stellte fest, daß die Mutter als Lehrerin ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von ca. S 20.000,-- bezieht und zu 3/8-Anteilen Eigentümerin eines Hauses in Trofaiach ist, daß keine Einkünfte abwirft. Der Vater ist als Angestellter bei der VÖESt-Alpine AG beschäftigt und hat außer für die beiden Kinder keine weiteren Sorgepflichten. Das Erstgericht traf Feststellungen über die Höhe des Einkommens des Vaters, deren Wiedergabe im einzelnen unterbleiben kann; es kam zu dem Ergebnis, daß der Unterhaltsbemessung ein monatliches Einkommen des Vaters von S 27.950,-- zugrundezulegen sei.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß die Mutter, die die beiden Kinder in ihrem Haushalt betreue, dadurch ihren Beitrag zu ihrem Unterhalt leiste und der Vater verpflichtet sei, einen angemessenen Unterhaltsbeitrag in Geld zu erbringen. Das festgestellte Einkommen des Vaters liege wesentlich über dem Durchschnitt; die Kinder hätten das Recht, an den gehobenen Einkommensverhältnissen des Vaters teilzunehmen. Die festgesetzten erhöhten Unterhaltsbeträge lägen wesentlich unter den üblichen Durchschnittssätzen für Kinder dieses Alters. Der Vater sei zur Erbringung der erhöhten Unterhaltsleistung wirtschaftlich durchaus in der Lage und es erscheine mit dieser erhöhten Unterhaltsleistung gewährleistet, daß die Kinder an den Einkommensverhältnissen ihres Vaters entsprechend teilhaben könnten. Dem gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge.