Hat ein (wie hier jedenfalls auch) österreichischer Minderjähriger oder sonstiger Pflegebefohlener seinen gewöhnlichen Aufenthalt (oder Vermögen) im Ausland, so kann das Gericht gemäß § 110 Abs 2 JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines im Inland geführten Pflegschaftsverfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen ausreichend gewahrt werden; im Falle eines österreichischen Minderjährigen ist vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat. Ob trotz bestehender inländischer Gerichtsbarkeit (deren Voraussetzungen sich nach Abs 1 des § 110 JN richten) ein Verfahren nicht eingeleitet oder nicht fortgesetzt wird, liegt im (gebundenen) Ermessen des Gerichtes, das sich stets am Wohl des Pflegebefohlenen, wie dies im § 178a ABGB umschrieben wird, orientieren muss (Mayr in Rechberger, JN-ZPO2 Rz 3 zu § 110; Fucik in Fasching I2 Rz 3 zu § 110, jeweils mwN). Die Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens ist somit nur statthaft, wenn gesichert ist, dass die Rechte und Interessen des Pflegebefohlenen durch die Behörde des ausländischen Staates eindeutig und ausreichend gewahrt sind (EFSlg 66.878; 6 Ob 96/00m; Fucik aaO).Hat ein (wie hier jedenfalls auch) österreichischer Minderjähriger oder sonstiger Pflegebefohlener seinen gewöhnlichen Aufenthalt (oder Vermögen) im Ausland, so kann das Gericht gemäß Paragraph 110, Absatz 2, JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines im Inland geführten Pflegschaftsverfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen ausreichend gewahrt werden; im Falle eines österreichischen Minderjährigen ist vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören, in deren Sprengel das Gericht seinen Sitz hat. Ob trotz bestehender inländischer Gerichtsbarkeit (deren Voraussetzungen sich nach Absatz eins, des Paragraph 110, JN richten) ein Verfahren nicht eingeleitet oder nicht fortgesetzt wird, liegt im (gebundenen) Ermessen des Gerichtes, das sich stets am Wohl des Pflegebefohlenen, wie dies im Paragraph 178 a, ABGB umschrieben wird, orientieren muss (Mayr in Rechberger, JN-ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 110,; Fucik in Fasching I2 Rz 3 zu Paragraph 110,, jeweils mwN). Die Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens ist somit nur statthaft, wenn gesichert ist, dass die Rechte und Interessen des Pflegebefohlenen durch die Behörde des ausländischen Staates eindeutig und ausreichend gewahrt sind (EFSlg 66.878; 6 Ob 96/00m; Fucik aaO).
Nicht nur Mayr (aaO Rz 4), sondern auch Fucik (aaO) vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass eine Vorgangsweise nach § 110 Abs 2 JN erst dann in Betracht kommen dürfe, wenn bereits eine Entscheidung der ausländischen Behörden vorliegt oder eine solche auf Grund eines anhängigen Verfahrens konkret und in angemessener Zeit zu erwarten ist; zudem müsse eine solche Entscheidung für den inländischen Rechtsbereich entsprechende Wirkungen entfalten können, also im Inland (kraft völkerrechtlicher Verträge) anerkannt oder zumindest anerkennungsfähig sein. Ungeachtet der - auch aus den Gesetzesmaterialien zur Zivilverfahrens-Novelle 1983 BGBl 135, durch die § 110 JN seine nunmehr in Geltung stehende Fassung erhielt - nicht klar und verbindlich zu beantwortenden Frage, ob tatsächlich unter erst "zu erwartenden Maßnahmen" unter Umständen auch überhaupt erst einzuleitende Verfahren im Ausland vom Gesetzgeber gemeint waren, entspricht es doch jedenfalls der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen dann, wenn der Unterhaltsschuldner im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, durch eine inländische Entscheidung eines inländischen Gerichtes eindeutig gefördert wird;Nicht nur Mayr (aaO Rz 4), sondern auch Fucik (aaO) vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass eine Vorgangsweise nach Paragraph 110, Absatz 2, JN erst dann in Betracht kommen dürfe, wenn bereits eine Entscheidung der ausländischen Behörden vorliegt oder eine solche auf Grund eines anhängigen Verfahrens konkret und in angemessener Zeit zu erwarten ist; zudem müsse eine solche Entscheidung für den inländischen Rechtsbereich entsprechende Wirkungen entfalten können, also im Inland (kraft völkerrechtlicher Verträge) anerkannt oder zumindest anerkennungsfähig sein. Ungeachtet der - auch aus den Gesetzesmaterialien zur Zivilverfahrens-Novelle 1983 Bundesgesetzblatt 135, durch die Paragraph 110, JN seine nunmehr in Geltung stehende Fassung erhielt - nicht klar und verbindlich zu beantwortenden Frage, ob tatsächlich unter erst "zu erwartenden Maßnahmen" unter Umständen auch überhaupt erst einzuleitende Verfahren im Ausland vom Gesetzgeber gemeint waren, entspricht es doch jedenfalls der ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen dann, wenn der Unterhaltsschuldner im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, durch eine inländische Entscheidung eines inländischen Gerichtes eindeutig gefördert wird;
die Rechte eines Kindes können daher schon deshalb unter Umständen
nicht ausreichend gewahrt sein, wenn die Durchsetzung seiner
Unterhaltsansprüche im Heimatstaat längere Zeit in Anspruch nimmt und
sodann erst auf Grund eines ausländischen Titels im Inland Exekution
geführt werden müsste (3 Ob 513/85 = EFSlg 49.264; 8 Ob 681/86 = ÖA
1987, 139; 3 Ob 552/88 = RZ 1989/90 = JBl 1989, 394; RIS-Justiz
RS0046849).
Auch wenn bezüglich des Unterhaltsanspruches der Minderjährigen hier ein rechtskräftiger inländischer Unterhaltstitel schon seit längerem vorliegt, so darf doch nicht übersehen werden, dass der Vater in etwa zeitgleich und durch Folgeanträge laufend perpetuiert eine Herabsetzung dieses Betrages anstrebt. Das österreichische Pflegschaftsgericht, das schon seit vielen Jahren die persönlichen und speziell auch einkommensmäßigen Verhältnisse des Vaters erhoben hat und damit kennt, ist daher jedenfalls in einer gegenüber jedem ausländischen Gericht vorteilhafteren Lage, über diese Anträge des Vaters rasch(er) und effizient(er) eine Entscheidung zu Gunsten - oder zu Lasten - des Kindes zu treffen. Auch wenn es zutrifft, dass es sich bei diesem offenen Antrag um einen solchen auf Herabsetzung und nicht um einen gerichtet auf Erhöhung handelt, so erscheint doch - in Anwendung des bereits hervorgehobenen und durch den Gesetzgeber dem Gericht abgeforderten gebundenen Ermessens - die Abstandnahme von der Fortsetzung des bereits viele Jahre anhängigen inländischen Pflegschaftsverfahrens zu Gunsten eines nach der Aktenlage noch gar nicht anhängig gemachten im Ausland in Abwägung aller sonstigen aktenkundigen Aspekte keineswegs dem Wohl des mj. Mädchens förderlicher als die Fortsetzung eben dieses Verfahrens vor dem Erstgericht.
In zusammenfassender Abwägung aller dieser Umstände haben daher die österreichischen Gerichte, sohin das Erstgericht als Pflegschaftsgericht, die Kompetenz in der vorliegenden Pflegschaftssache bis auf weiteres wahrzunehmen. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 96/00m erst jüngst hervorgehoben hat, ist es Sinn und Zweck des § 110 JN, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem in Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, aber eben nur soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen ausreichend gewahrt werden; da - unstrittig - ein derartiges Verfahren im Ausland (noch) gar nicht anhängig ist, ist selbstredend auch eine solche Koordination zwischen in- und ausländischem Gericht - jedenfalls derzeit und nach jetziger Aktenlage - nicht möglich. Da zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen auch die Abwehr (allfälliger) unberechtigter Unterhaltsherabsetzungsanträge eines Unterhaltspflichtigen gehört, deren Entscheidung hierüber vorliegendenfalls jedenfalls vor dem inländischen Pflegschaftsgericht als eindeutig dem Kindeswohl förderlicher erachtet werden muss, war somit die Entscheidung des Rekursgerichtes - wie aus dem Spruch ersichtlich - zu beheben und in gleichzeitiger Behebung auch der Entscheidung des Erstgerichtes diesem die Weiterführung des bereits anhängigen Pflegschaftsverfahrens aufzutragen.In zusammenfassender Abwägung aller dieser Umstände haben daher die österreichischen Gerichte, sohin das Erstgericht als Pflegschaftsgericht, die Kompetenz in der vorliegenden Pflegschaftssache bis auf weiteres wahrzunehmen. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 96/00m erst jüngst hervorgehoben hat, ist es Sinn und Zweck des Paragraph 110, JN, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem in Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, aber eben nur soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen ausreichend gewahrt werden; da - unstrittig - ein derartiges Verfahren im Ausland (noch) gar nicht anhängig ist, ist selbstredend auch eine solche Koordination zwischen in- und ausländischem Gericht - jedenfalls derzeit und nach jetziger Aktenlage - nicht möglich. Da zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen auch die Abwehr (allfälliger) unberechtigter Unterhaltsherabsetzungsanträge eines Unterhaltspflichtigen gehört, deren Entscheidung hierüber vorliegendenfalls jedenfalls vor dem inländischen Pflegschaftsgericht als eindeutig dem Kindeswohl förderlicher erachtet werden muss, war somit die Entscheidung des Rekursgerichtes - wie aus dem Spruch ersichtlich - zu beheben und in gleichzeitiger Behebung auch der Entscheidung des Erstgerichtes diesem die Weiterführung des bereits anhängigen Pflegschaftsverfahrens aufzutragen.