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Rechtssatz RS0113639×

Rechtssatz RS0113639

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113639

Geschäftszahl

6Ob96/00m; 7Ob238/00a; 2Ob45/21p; 2Ob62/21p; 2Ob46/21k

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Rechtssatz

Sinn und Zweck des Paragraph 110, JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. Der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel wird jedoch davon nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 96/00m
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 96/00m
  • 7 Ob 238/00a
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 7 Ob 238/00a
    nur: Sinn und Zweck des § 110 JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. (T1)
  • 2 Ob 45/21p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 45/21p
  • 2 Ob 62/21p
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 62/21p
  • 2 Ob 46/21k
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 46/21k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113639

Im RIS seit

16.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Dokumentnummer

JJR_20000517_OGH0002_0060OB00096_00M0000_001