Rechtssatz RS0113639
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113639
Geschäftszahl
6Ob96/00m; 7Ob238/00a; 2Ob45/21p; 2Ob62/21p; 2Ob46/21k
Entscheidungsdatum
26.05.2021
Rechtssatz
Sinn und Zweck des § 110 JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. Der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel wird jedoch davon nicht berührt.Sinn und Zweck des Paragraph 110, JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. Der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel wird jedoch davon nicht berührt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 96/00m
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 96/00m
- 7 Ob 238/00a
Entscheidungstext OGH 08.11.2000 7 Ob 238/00a
nur: Sinn und Zweck des § 110 JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. (T1)
- 2 Ob 45/21p
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 45/21p
- 2 Ob 62/21p
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 62/21p
- 2 Ob 46/21k
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 46/21k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113639
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Dokumentnummer
JJR_20000517_OGH0002_0060OB00096_00M0000_001