Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 110 Abs 1 Z 2 JN ist die inländische Gerichtsbarkeit für die in § 109 JN genannten Angelegenheiten, zu denen auch die Festsetzung des gesetzlichen Unterhalts gehört, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit angegeben, wenn der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat. Fehlen sowohl die österreichische Staatsangehörigkeit (§ 110 Abs 1 Z 1 JN) als auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, liegt grundsätzlich keine inländische Gerichtsbarkeit vor, es sei denn, es wären dringende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt (Z 2 zweiter Fall leg cit) oder mit in Österreich befindlichem Vermögen des Minderjährigen (Z 3 leg cit) zu treffen (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 110 JN; 3 Ob 552/88; 3 Ob 513/85; Schwimann, Inländische Gerichtsbarkeit für Personenrechts-, Familienrechts- und Unterhaltssachen JBl 1990, 760 ff).Gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist die inländische Gerichtsbarkeit für die in Paragraph 109, JN genannten Angelegenheiten, zu denen auch die Festsetzung des gesetzlichen Unterhalts gehört, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit angegeben, wenn der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt im Inland hat. Fehlen sowohl die österreichische Staatsangehörigkeit (Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins, JN) als auch ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, liegt grundsätzlich keine inländische Gerichtsbarkeit vor, es sei denn, es wären dringende Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt (Ziffer 2, zweiter Fall leg cit) oder mit in Österreich befindlichem Vermögen des Minderjährigen (Ziffer 3, leg cit) zu treffen (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 110, JN; 3 Ob 552/88; 3 Ob 513/85; Schwimann, Inländische Gerichtsbarkeit für Personenrechts-, Familienrechts- und Unterhaltssachen JBl 1990, 760 ff).
Handelt es sich um einen ausländischen Minderjährigen, so kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch den im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen ausreichend gewahrt werden (§ 110 Abs 2 JN).Handelt es sich um einen ausländischen Minderjährigen, so kann das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen, soweit und solange durch den im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen ausreichend gewahrt werden (Paragraph 110, Absatz 2, JN).
Diesen Grundsätzen entsprechend hat das Erstgericht nach Übersiedlung der Minderjährigen nach Polen die (weitere) inländische Gerichtsbarkeit verneint und das Pflegschaftsverfahren eingestellt; dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Für ein weiteres Einschreiten des davor zuständigen inländischen Pflegschaftsgerichtes fehlen derzeit die Voraussetzungen: Selbst wenn man den Antrag des Vaters als Maßnahme im Sinn des § 110 Abs 1 Z 3 JN ansehen wollte, wäre eine (neuerliche) Einleitung des Pflegschaftsverfahrens nach dessen rechtskräftiger Einstellung nur dann erforderlich, wenn die Rechte und Interessen der Minderjährigen nicht schon durch in ihrem Heimatstaat getroffene Maßnahmen ausreichend gewahrt würden. Sinn und Zweck des § 110 JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden (Schwimann JBl 1990, 760). Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Entscheidung der Frage, ob im Sinn des § 110 Abs 2 JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird, vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängt, das sich nur am Wohle des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates zu orientieren hat (3 Ob 513/85; RIS-Justiz RS0099363). Dazu hat der Vater aber selbst auf die vom zuständigen Familiengericht in Polen mittlerweile vorgenommene Unterhaltsfestsetzung hingewiesen. Dass die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung nach § 48 des Rechtshilfevertrages mit Polen vom 11. Dezember 1963 BGBl 1974/79 nicht gegeben wäre, hat er in keiner Weise behauptet. Damit sind aber die in § 110 Abs 2 JN angesprochenen Interessen der Minderjährigen jedenfalls ausreichend gewahrt, ohne dass es einer Fortsetzung des Pflegschaftsverfahrens in Österreich bedürfte.Diesen Grundsätzen entsprechend hat das Erstgericht nach Übersiedlung der Minderjährigen nach Polen die (weitere) inländische Gerichtsbarkeit verneint und das Pflegschaftsverfahren eingestellt; dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Für ein weiteres Einschreiten des davor zuständigen inländischen Pflegschaftsgerichtes fehlen derzeit die Voraussetzungen: Selbst wenn man den Antrag des Vaters als Maßnahme im Sinn des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 3, JN ansehen wollte, wäre eine (neuerliche) Einleitung des Pflegschaftsverfahrens nach dessen rechtskräftiger Einstellung nur dann erforderlich, wenn die Rechte und Interessen der Minderjährigen nicht schon durch in ihrem Heimatstaat getroffene Maßnahmen ausreichend gewahrt würden. Sinn und Zweck des Paragraph 110, JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden (Schwimann JBl 1990, 760). Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Entscheidung der Frage, ob im Sinn des Paragraph 110, Absatz 2, JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird, vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängt, das sich nur am Wohle des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates zu orientieren hat (3 Ob 513/85; RIS-Justiz RS0099363). Dazu hat der Vater aber selbst auf die vom zuständigen Familiengericht in Polen mittlerweile vorgenommene Unterhaltsfestsetzung hingewiesen. Dass die Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung nach Paragraph 48, des Rechtshilfevertrages mit Polen vom 11. Dezember 1963 BGBl 1974/79 nicht gegeben wäre, hat er in keiner Weise behauptet. Damit sind aber die in Paragraph 110, Absatz 2, JN angesprochenen Interessen der Minderjährigen jedenfalls ausreichend gewahrt, ohne dass es einer Fortsetzung des Pflegschaftsverfahrens in Österreich bedürfte.
Auch § 50 Abs 1 lit b des genannten Rechtshilfevertrages lässt keine andere Beurteilung zu. Danach sind die Gerichte jenes Vertragsstaates für Ansprüche auf Unterhalt zuständig, "in dem der Belangte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat". Diese Bestimmung regelt die Einleitung von Unterhaltsfestsetzungsverfahren gegen in Österreich lebende Väter und ändert nichts daran, dass das österreichische Gericht nach § 110 Abs 2 von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen kann, wenn die Rechte und Interessen des Minderjährigen durch in seinem Heimatstaat getroffene (oder sogar nur zu erwartende) Maßnahmen ausreichend gewahrt werden. Dass die Weigerung des Gerichtes zur Verfahrenseinleitung oder -fortsetzung nur solange gerechtfertigt ist, als diese Rechtfertigungsgründe andauern (das Verfahren wäre bei Wegfall dieser Gründe einzuleiten oder fortzusetzen, vgl Schwimann JBl 1990, 760), kann im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen, weil schon nach den Behauptungen des Rechtsmittelwerbers von der ausreichenden Wahrung der Interessen durch das Heimatgericht auszugehen ist.Auch Paragraph 50, Absatz eins, Litera b, des genannten Rechtshilfevertrages lässt keine andere Beurteilung zu. Danach sind die Gerichte jenes Vertragsstaates für Ansprüche auf Unterhalt zuständig, "in dem der Belangte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat". Diese Bestimmung regelt die Einleitung von Unterhaltsfestsetzungsverfahren gegen in Österreich lebende Väter und ändert nichts daran, dass das österreichische Gericht nach Paragraph 110, Absatz 2, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens absehen kann, wenn die Rechte und Interessen des Minderjährigen durch in seinem Heimatstaat getroffene (oder sogar nur zu erwartende) Maßnahmen ausreichend gewahrt werden. Dass die Weigerung des Gerichtes zur Verfahrenseinleitung oder -fortsetzung nur solange gerechtfertigt ist, als diese Rechtfertigungsgründe andauern (das Verfahren wäre bei Wegfall dieser Gründe einzuleiten oder fortzusetzen, vergleiche Schwimann JBl 1990, 760), kann im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen, weil schon nach den Behauptungen des Rechtsmittelwerbers von der ausreichenden Wahrung der Interessen durch das Heimatgericht auszugehen ist.
Soweit nun der Vater meint, mit Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit sei der 1988 geschlossene und genehmigte Unterhaltsvergleich nichtig geworden und müsse aufgehoben, zumindest aber abgeändert werden, übersieht er, dass der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit zwar in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 100 JN), der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel jedoch davon nicht berührt wird. Für die Unterhaltsbemessung ist nach Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit in Österreich - wenn wie hier eine Verfahrenseinleitung oder -fortsetzung im Sinn des § 110 Abs 2 JN nicht angezeigt ist - das in Polen zuständige Gericht berufen. Der Vater hat selbst vorgebracht, dass das zuständige Familiengericht in Polen eine Unterhaltsfestsetzung vorgenommen hat. Damit wurde aber der anlässlich der Ehescheidung geschaffene Unterhaltstitel bereits materiellrechtlich geändert. Ein schutzwürdiges Interesse des Vaters an der nun angestrebten nachträglichen Aufhebung bzw Abänderung des Scheidungsvergleichs (bzw seiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung) ist daher nicht zu erkennen. Sollte die Mutter aufgrund des materiellrechtlich überholten österreichischen Titels dennoch Exekution führen, stünde es dem Vater frei, das (teilweise) Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus dem Exekutionstitel mit Klage nach § 35 EO geltend zu machen.Soweit nun der Vater meint, mit Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit sei der 1988 geschlossene und genehmigte Unterhaltsvergleich nichtig geworden und müsse aufgehoben, zumindest aber abgeändert werden, übersieht er, dass der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit zwar in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 100, JN), der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel jedoch davon nicht berührt wird. Für die Unterhaltsbemessung ist nach Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit in Österreich - wenn wie hier eine Verfahrenseinleitung oder -fortsetzung im Sinn des Paragraph 110, Absatz 2, JN nicht angezeigt ist - das in Polen zuständige Gericht berufen. Der Vater hat selbst vorgebracht, dass das zuständige Familiengericht in Polen eine Unterhaltsfestsetzung vorgenommen hat. Damit wurde aber der anlässlich der Ehescheidung geschaffene Unterhaltstitel bereits materiellrechtlich geändert. Ein schutzwürdiges Interesse des Vaters an der nun angestrebten nachträglichen Aufhebung bzw Abänderung des Scheidungsvergleichs (bzw seiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung) ist daher nicht zu erkennen. Sollte die Mutter aufgrund des materiellrechtlich überholten österreichischen Titels dennoch Exekution führen, stünde es dem Vater frei, das (teilweise) Erlöschen des Unterhaltsanspruches aus dem Exekutionstitel mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend zu machen.