Die Frist des § 14 Abs. 1 AußStrG ist gewahrt, weil der Rechtsmittelwerber nachgewiesen hat, daß er sich zur Zeit der Zustellung der Ausfertigung der Rekursentscheidung durch Hinterlegung des Schriftstückes bei dem zuständigen Postamt (§ 17 Abs. 1 ZustG) nicht regelmäßig an der Abgabestelle sondern im Ausland aufgehalten hat und erst am 4. Jänner 1985 wieder nach Österreich eingereist ist. Die Zustellung wurde daher erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte. Die dadurch ausgelöste Rechtsmittelfrist (§ 17 Abs. 3 letzter Satz ZuStG) ist mit der Protokollierung des Revisionsrekurses am 11. Jänner 1985 gewahrt.Die Frist des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ist gewahrt, weil der Rechtsmittelwerber nachgewiesen hat, daß er sich zur Zeit der Zustellung der Ausfertigung der Rekursentscheidung durch Hinterlegung des Schriftstückes bei dem zuständigen Postamt (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG) nicht regelmäßig an der Abgabestelle sondern im Ausland aufgehalten hat und erst am 4. Jänner 1985 wieder nach Österreich eingereist ist. Die Zustellung wurde daher erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte. Die dadurch ausgelöste Rechtsmittelfrist (Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZuStG) ist mit der Protokollierung des Revisionsrekurses am 11. Jänner 1985 gewahrt.
Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Durch die positive Abgrenzungsnorm des § 110 Abs. 1 Z 2 JN in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 ist seit deren Inkrafttreten mit dem 1. Mai 1983 der zur früheren Rechtslage bestandene Meinungsstreit (Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht, 55 ff) zur Frage des Vorliegens der inländischen Jurisdiktion nicht mehr von Bedeutung. Durch die nunmehrige Fassung des § 110 Abs. 12, 2 JN ist nämlich klargestellt, daß die inländische Gerichtsbarkeit für die Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern dem Gericht obliegen, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit gegeben ist, wenn der Minderjährige im Inland seinen gewöhnlichen oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt hat. Darüber hinaus reicht der Umfang der inländischen Gerichtsbarkeit, soweit der Minderjährige österreichischer Staatsbürger ist oder für Maßnahmen, die das im Inland gelegene Vermögen ausländischer Minderjähriger betreffen (§ 110 Abs. 1 Z 1 und Z 3 JN). Die von der Mutter angestrebte Elternrechtsentscheidung und die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches der ausländischen Minderjährigen gehören zu den im § 109 Abs. 1 JN idF BGBl. 1983/135 geregelten Angelegenheiten und unterliegen daher grundsätzlich der inländischen Gerichtsbarkeit, solange die Minderjährige im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Befassung der Behörden (Gerichte) des Heimatstaates ist nur mehr insoferne von Bedeutung, als das österreichische Gericht nach § 110 Abs. 2 JN von der Einleitung oder Fortsetzung des Pflegschaftsverfahrens absehen kann, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. Ob diese Voraussetzung vorliegt, daß trotz Bestehens der inländischen Gerichtsbarkeit das Verfahren nicht eingeleitet oder nicht fortgeführt wird, ist vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängig, das sich nur am Wohl des Kindes zu orientieren hat und nur dann ein Absehen von der Verfahrensführung zuläßt, wenn gesichert ist, daß die Rechte und Interessen des Kindes durch die Behörden seines Heimatstaates ausreichend gewahrt werden (so schon OGH 3 Ob 582/83 teilweise veröffentlicht in B I/8).Durch die positive Abgrenzungsnorm des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, JN in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle BGBl. 1983/135 ist seit deren Inkrafttreten mit dem 1. Mai 1983 der zur früheren Rechtslage bestandene Meinungsstreit (Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht, 55 ff) zur Frage des Vorliegens der inländischen Jurisdiktion nicht mehr von Bedeutung. Durch die nunmehrige Fassung des Paragraph 110, Absatz 12,, 2 JN ist nämlich klargestellt, daß die inländische Gerichtsbarkeit für die Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern dem Gericht obliegen, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit gegeben ist, wenn der Minderjährige im Inland seinen gewöhnlichen oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt hat. Darüber hinaus reicht der Umfang der inländischen Gerichtsbarkeit, soweit der Minderjährige österreichischer Staatsbürger ist oder für Maßnahmen, die das im Inland gelegene Vermögen ausländischer Minderjähriger betreffen (Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, JN). Die von der Mutter angestrebte Elternrechtsentscheidung und die Durchsetzung des Unterhaltsanspruches der ausländischen Minderjährigen gehören zu den im Paragraph 109, Absatz eins, JN in der Fassung BGBl. 1983/135 geregelten Angelegenheiten und unterliegen daher grundsätzlich der inländischen Gerichtsbarkeit, solange die Minderjährige im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Befassung der Behörden (Gerichte) des Heimatstaates ist nur mehr insoferne von Bedeutung, als das österreichische Gericht nach Paragraph 110, Absatz 2, JN von der Einleitung oder Fortsetzung des Pflegschaftsverfahrens absehen kann, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. Ob diese Voraussetzung vorliegt, daß trotz Bestehens der inländischen Gerichtsbarkeit das Verfahren nicht eingeleitet oder nicht fortgeführt wird, ist vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängig, das sich nur am Wohl des Kindes zu orientieren hat und nur dann ein Absehen von der Verfahrensführung zuläßt, wenn gesichert ist, daß die Rechte und Interessen des Kindes durch die Behörden seines Heimatstaates ausreichend gewahrt werden (so schon OGH 3 Ob 582/83 teilweise veröffentlicht in B I/8).
Der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht, die Voraussetzungen des § 110 Abs. 2 JN seien gegeben, kann nicht beigetreten werden. Sie geht darauf zurück, daß die Elternrechtsentscheidung des mit der Scheidung der Ehe befaßten Gerichtes im Heimatstaat erst nach der Befassung des Erstgerichtes mit dem Antrag der Mutter, ihr die Pflege und Erziehung des Kindes zu überlassen, in Rechtskraft erwachsen sei und auch eine Unterhaltsfestsetzung durch die jugoslawischen Behörden erfolgen könnte, übersieht aber dabei, daß sich die Mutter in ihrem Antrag auf eine wesentliche Änderung der Pflegeverhältnisse beruft, weil das Kind erst nach der Zuteilung von Pflege und Erziehung an den Vater mit dem Urteil vom 29. Dezember 1983 von Jugoslawien nach Österreich kam und im Haushalt des Vaters aufgenommen wurde, und daß der Vater in Jugoslawien Unterhalt für die minderjährige Sladjana I***** nicht gefordert hat.Der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht, die Voraussetzungen des Paragraph 110, Absatz 2, JN seien gegeben, kann nicht beigetreten werden. Sie geht darauf zurück, daß die Elternrechtsentscheidung des mit der Scheidung der Ehe befaßten Gerichtes im Heimatstaat erst nach der Befassung des Erstgerichtes mit dem Antrag der Mutter, ihr die Pflege und Erziehung des Kindes zu überlassen, in Rechtskraft erwachsen sei und auch eine Unterhaltsfestsetzung durch die jugoslawischen Behörden erfolgen könnte, übersieht aber dabei, daß sich die Mutter in ihrem Antrag auf eine wesentliche Änderung der Pflegeverhältnisse beruft, weil das Kind erst nach der Zuteilung von Pflege und Erziehung an den Vater mit dem Urteil vom 29. Dezember 1983 von Jugoslawien nach Österreich kam und im Haushalt des Vaters aufgenommen wurde, und daß der Vater in Jugoslawien Unterhalt für die minderjährige Sladjana I***** nicht gefordert hat.
Hat dieses Kind in Österreich den ständigen - für dringende Maßnahmen überhaupt einen - Aufenthalt, so kann wegen der nach § 110 Abs. 1 Z 2 JN bestehenden inländischen Gerichtsbarkeit von Vater und Mutter das österreichische Gericht angerufen werden und hat über deren Anträge in den im § 109 Abs. 1 JN bezeichneten Angelegenheiten zu entscheiden, es sei denn, die Behörden des Heimatstaates hätten darüber bereits eine die Rechte und Interessen des Kindes wahrenden Weise Maßnahmen getroffen oder solche Maßnahmen seien zu erwarten. Das Gericht des Heimatstaates hat unter Berufung auf die insoweit übereinstimmende und dem Wohl des Kindes entsprechende Antragstellung beider Elternteile am 29. Dezember 1983, als das Kind noch bei den väterlichen Großeltern in Jugoslawien untergebracht war, dem Vater zugeteilt. Die Mutter beruft sich auf eine Änderung der Betreuungsverhältnisse. Es wird darauf ankommen, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Regelung der elterlichen Gewalt nach Scheidung der Ehe der Eltern nach dem maßgebenden Recht, das sich nach dem Personalstatut der Kinder (§ 24 IPR-Gesetz, B I/8) und dann wieder jugoslawischem interlokalem Privatrecht bestimmt (Duchek-Schwind, IPR, 21, Anm. 6 zu § 5 IPR-Gesetz), einer Änderung zugänglich ist. Es ist nicht erkennbar, daß eine das Wohl des Kindes, dessen Gefährdung die Mutter behauptet, sichernde Maßnahme im Heimatstaat zu erwarten ist. Nur dann könnte von der Fortsetzung des Verfahrens durch das Gericht, zu dem nach dem Aufenthalt des Kindes im Inland die im § 109 Abs. 1 JN zur Zuständigkeitsanknüpfung maßgebende Nahebeziehung besteht, abgesehen werden. Die davon unabhängige Unterhaltsfestsetzung im Inland, bei der von der gegenwärtigen Haushaltszugehörigkeit des Kindes auszugehen ist, die wieder ihre Grundlage in der Entscheidung der Heimatbehörde hat, kann nur unterbleiben, wenn darüber ein Verfahren im Heimatstaat anhängig ist und eine die Rechte der minderjährigen Sladjana I***** ausreichend sichernde Maßnahme zu erwarten ist.Hat dieses Kind in Österreich den ständigen - für dringende Maßnahmen überhaupt einen - Aufenthalt, so kann wegen der nach Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, JN bestehenden inländischen Gerichtsbarkeit von Vater und Mutter das österreichische Gericht angerufen werden und hat über deren Anträge in den im Paragraph 109, Absatz eins, JN bezeichneten Angelegenheiten zu entscheiden, es sei denn, die Behörden des Heimatstaates hätten darüber bereits eine die Rechte und Interessen des Kindes wahrenden Weise Maßnahmen getroffen oder solche Maßnahmen seien zu erwarten. Das Gericht des Heimatstaates hat unter Berufung auf die insoweit übereinstimmende und dem Wohl des Kindes entsprechende Antragstellung beider Elternteile am 29. Dezember 1983, als das Kind noch bei den väterlichen Großeltern in Jugoslawien untergebracht war, dem Vater zugeteilt. Die Mutter beruft sich auf eine Änderung der Betreuungsverhältnisse. Es wird darauf ankommen, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Regelung der elterlichen Gewalt nach Scheidung der Ehe der Eltern nach dem maßgebenden Recht, das sich nach dem Personalstatut der Kinder (Paragraph 24, IPR-Gesetz, B I/8) und dann wieder jugoslawischem interlokalem Privatrecht bestimmt (Duchek-Schwind, IPR, 21, Anmerkung 6, zu Paragraph 5, IPR-Gesetz), einer Änderung zugänglich ist. Es ist nicht erkennbar, daß eine das Wohl des Kindes, dessen Gefährdung die Mutter behauptet, sichernde Maßnahme im Heimatstaat zu erwarten ist. Nur dann könnte von der Fortsetzung des Verfahrens durch das Gericht, zu dem nach dem Aufenthalt des Kindes im Inland die im Paragraph 109, Absatz eins, JN zur Zuständigkeitsanknüpfung maßgebende Nahebeziehung besteht, abgesehen werden. Die davon unabhängige Unterhaltsfestsetzung im Inland, bei der von der gegenwärtigen Haushaltszugehörigkeit des Kindes auszugehen ist, die wieder ihre Grundlage in der Entscheidung der Heimatbehörde hat, kann nur unterbleiben, wenn darüber ein Verfahren im Heimatstaat anhängig ist und eine die Rechte der minderjährigen Sladjana I***** ausreichend sichernde Maßnahme zu erwarten ist.
Dabei ist einerseits zu beachten, daß die Unterhaltsansprüche des Kindes, solange es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, zufolge Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 BGBl. 1961/293 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, nach österreichischem materiellen Recht zu beurteilen sind, auch wenn das Kind selbst nicht einem Vertragsstaat angehört (Scheucher, ZfRV 1963, 83; Dölle, NJW 1967, 2250; Kropholler, ZfRV 1968, 305 FN 21; Böhm, ZfRV 1971, 50).Dabei ist einerseits zu beachten, daß die Unterhaltsansprüche des Kindes, solange es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, zufolge Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 BGBl. 1961/293 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, nach österreichischem materiellen Recht zu beurteilen sind, auch wenn das Kind selbst nicht einem Vertragsstaat angehört (Scheucher, ZfRV 1963, 83; Dölle, NJW 1967, 2250; Kropholler, ZfRV 1968, 305 FN 21; Böhm, ZfRV 1971, 50).
Andererseits wird die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche dann, wenn auch der Unterhaltsschuldner im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, durch eine inländische Entscheidung eindeutig gefördert; die Rechte des Kindes können auch deshalb nicht ausreichend gewahrt sein, daß die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im Heimatstaat längere Zeit in Anspruch nimmt und sodann auf Grund eines ausländischen Titels im Inland Exekution geführt werden muß.
Die Annahme des Rekursgerichtes, das Pflegschaftsverfahren über die minderjährige Sladjana I***** jugoslawischer Staatsangehörigkeit sei wegen der ausreichenden Wahrung der Rechte und der Interessen der Minderjährigen durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen nicht einzuleiten, trifft daher nicht zu. Vor den Behörden des Heimatstaates ist nämlich weder ein Verfahren über eine Änderung der Elternrechtsentscheidung noch über die Unterhaltsansprüche dieses Kindes anhängig und es ist auch nicht zu erwarten, daß ein erst einzuleitendes Verfahren die Rechte und Interessen der Minderjährigen, vor allem wegen der schon aufgezeigten Erschwernisse der Fällung und Durchsetzung einer Unterhaltsentscheidung, die jedenfalls schon vor der Entscheidung über eine Änderung der Zuteilung der Elternrechte geboten ist, ausreichend und rechtzeitig wahren kann.
Das Rekursgericht, das eine Sachentscheidung wegen der Annahme des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit abgelehnt hat, wird diese zu treffen und eine sachliche Überprüfung der angefochtenen Beschlüsse des Erstgerichtes vorzunehmen haben.
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