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Rechtssatz RS0046959

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046959

Geschäftszahl

3Ob513/85 (3Ob514/85)

Entscheidungsdatum

27.02.1985

Rechtssatz

Auch wenn die Elternrechtsentscheidung des mit der Scheidung der Ehe befaßten Gerichtes im Heimatstaat erst nach der Befassung des inländischen Erstgerichtes mit dem Antrag der Mütter, ihr die Pflege und Erziehung des Kindes zu überlassen, in Rechtskraft erwachsen ist und auch eine Unterhaltsfestsetzung durch die Behörden des Heimatstaates erfolgen könnte, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 110, Absatz 2, JN nicht vor, wenn sich die Mutter in ihrem Antrag auf eine wesentliche Änderung der Pflegeverhältnisse beruft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 513/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 3 Ob 513/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046959

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0030OB00513_8500000_002