Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis berechtigt.
Durch die nunmehrige Fassung des § 110 Abs 1 Z 2 JN ist klargestellt, daß die inländische Gerichtsbarkeit für die Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern dem Gericht obliegen, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit gegeben ist, wenn der Minderjährige im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt hat. Die angestrebte Erhöhung des Unterhaltsanspruches des ausländischen Minderjährigen gehört zu den im § 109 Abs 1 JN genannten Angelegenheiten und unterliegt daher grundsätzlich der inländischen Gerichtsbarkeit, solange der Minderjährige im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Befassung der Behörden (Gerichte) des Heimatstaates ist nur mehr insoweit von Bedeutung, als das österreichische Gericht nach § 110 Abs 2 JN von der Einleitung oder Fortsetzung des Pflegschaftsverfahrens absehen kann, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. Ob diese Voraussetzung dafür vorliegt, daß trotz Bestehens der inländischen Gerichtsbarkeit ein Verfahren nicht eingeleitet oder nicht fortgeführt wird, ist vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängig, das sich nur am Wohl des Kindes zu orientieren hat und daher nur dann ein Absehen von der Verfahrensführung zuläßt, wenn gesichert ist, daß die Rechte und Interessen des Kindes durch die Behörden seines Heimatstaates ausreichend gewahrt werden (3 Ob 582/83; 3 Ob 513,514/85). Der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht, die Voraussetzungen des § 110 Abs 2 JN seien gegeben, kann nicht beigetreten werden. Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich eindeutig, daß der mj. Boban seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, weil er hier nicht nur den weitaus überwiegenden Teil des Jahres verbringt, sondern auch eine Schule besucht. Der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt unter diesen Umständen jedenfalls in Österreich.Durch die nunmehrige Fassung des Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist klargestellt, daß die inländische Gerichtsbarkeit für die Besorgung der Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Rechte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern dem Gericht obliegen, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit gegeben ist, wenn der Minderjährige im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, soweit es um dringende Maßnahmen geht, zumindest seinen Aufenthalt hat. Die angestrebte Erhöhung des Unterhaltsanspruches des ausländischen Minderjährigen gehört zu den im Paragraph 109, Absatz eins, JN genannten Angelegenheiten und unterliegt daher grundsätzlich der inländischen Gerichtsbarkeit, solange der Minderjährige im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine Befassung der Behörden (Gerichte) des Heimatstaates ist nur mehr insoweit von Bedeutung, als das österreichische Gericht nach Paragraph 110, Absatz 2, JN von der Einleitung oder Fortsetzung des Pflegschaftsverfahrens absehen kann, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. Ob diese Voraussetzung dafür vorliegt, daß trotz Bestehens der inländischen Gerichtsbarkeit ein Verfahren nicht eingeleitet oder nicht fortgeführt wird, ist vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängig, das sich nur am Wohl des Kindes zu orientieren hat und daher nur dann ein Absehen von der Verfahrensführung zuläßt, wenn gesichert ist, daß die Rechte und Interessen des Kindes durch die Behörden seines Heimatstaates ausreichend gewahrt werden (3 Ob 582/83; 3 Ob 513,514/85). Der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht, die Voraussetzungen des Paragraph 110, Absatz 2, JN seien gegeben, kann nicht beigetreten werden. Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ergibt sich eindeutig, daß der mj. Boban seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, weil er hier nicht nur den weitaus überwiegenden Teil des Jahres verbringt, sondern auch eine Schule besucht. Der Mittelpunkt seiner Lebensführung liegt unter diesen Umständen jedenfalls in Österreich.
Hat dieser Minderjährige aber in Österreich seinen ständigen Aufenthalt, dann kann wegen der nach § 110 Abs 1 Z 2 JN bestehenden inländischen Gerichtsbarkeit grundsätzlich das österreichische Gericht angerufen werden, das über Anträge in den im § 109 Abs 1 JN bezeichneten Angelegenheiten zu entscheiden hat, es sei denn, die Behörden des Heimatstaates hätten darüber bereits in einer die Rechte und Interessen des Kindes wahrenden Weise Maßnahmen getroffen oder solche Maßnahmen seien zu erwarten.Hat dieser Minderjährige aber in Österreich seinen ständigen Aufenthalt, dann kann wegen der nach Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, JN bestehenden inländischen Gerichtsbarkeit grundsätzlich das österreichische Gericht angerufen werden, das über Anträge in den im Paragraph 109, Absatz eins, JN bezeichneten Angelegenheiten zu entscheiden hat, es sei denn, die Behörden des Heimatstaates hätten darüber bereits in einer die Rechte und Interessen des Kindes wahrenden Weise Maßnahmen getroffen oder solche Maßnahmen seien zu erwarten.
Die zu treffende Entscheidung über den vorliegenden Unterhaltserhöhungsantrag durch das inländische Gericht könnte in diesem Sinne nur dann unterbleiben, wenn darüber ein Verfahren im Heimatstaat anhängig und dort eine die Rechte des Minderjährigen ausreichend sichernde Maßnahme zu erwarten wäre. Dabei ist einerseits zu beachten, daß die Unterhaltsansprüche des Kindes, solange es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, zufolge Art.1 Abs 1 des Übereinkommens vom 24.10.1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl.1961/293, nach österreichischem materiellen Recht zu beurteilen sind, auch wenn das Kind selbst nicht einem Vertragsstaat angehört (Scheucher in ZfRV 1963,83; Kropholler in ZfRV 1968,305 FN 21; Böhm in ZfRV 1971,50). Andererseits wird die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche dann, wenn auch der Unterhaltsschuldner im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, durch eine inländische Entscheidung eindeutig gefördert; die Rechte des Kindes können auch dadurch nicht ausreichend gewahrt sein, daß die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im Heimatstaat längere Zeit in Anspruch nimmt und sodann auf Grund eines ausländischen Titels im Inland Exekution geführt werden muß (3 Ob 513,514/85).Die zu treffende Entscheidung über den vorliegenden Unterhaltserhöhungsantrag durch das inländische Gericht könnte in diesem Sinne nur dann unterbleiben, wenn darüber ein Verfahren im Heimatstaat anhängig und dort eine die Rechte des Minderjährigen ausreichend sichernde Maßnahme zu erwarten wäre. Dabei ist einerseits zu beachten, daß die Unterhaltsansprüche des Kindes, solange es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, zufolge Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens vom 24.10.1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht, BGBl.1961/293, nach österreichischem materiellen Recht zu beurteilen sind, auch wenn das Kind selbst nicht einem Vertragsstaat angehört (Scheucher in ZfRV 1963,83; Kropholler in ZfRV 1968,305 FN 21; Böhm in ZfRV 1971,50). Andererseits wird die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche dann, wenn auch der Unterhaltsschuldner im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, durch eine inländische Entscheidung eindeutig gefördert; die Rechte des Kindes können auch dadurch nicht ausreichend gewahrt sein, daß die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche im Heimatstaat längere Zeit in Anspruch nimmt und sodann auf Grund eines ausländischen Titels im Inland Exekution geführt werden muß (3 Ob 513,514/85).
Zu Unrecht hat unter diesen Umständen das Rekursgericht im vorliegenden Fall das Vorliegen der im § 110 Abs 2 JN normierten Voraussetzungen angenommen. Vor den Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen ist nämlich weder ein Verfahren über eine Erhöhung der dem Vater obliegenden Unterhaltsleistung anhängig gemacht worden noch ist vor allem wegen der aufgezeigten Erschwernisse der Fällung und Durchsetzung einer diesbezüglichen Entscheidung durch die Heimatbehörde zu erwarten, daß in einem vor dieser erst einzuleitenden Verfahren die Rechte und Interessen des Minderjährigen in gleicher Weise wie durch das inländische Pflegschaftsgericht ausreichend und rechtzeitig gewahrt werden können.Zu Unrecht hat unter diesen Umständen das Rekursgericht im vorliegenden Fall das Vorliegen der im Paragraph 110, Absatz 2, JN normierten Voraussetzungen angenommen. Vor den Behörden des Heimatstaates des Minderjährigen ist nämlich weder ein Verfahren über eine Erhöhung der dem Vater obliegenden Unterhaltsleistung anhängig gemacht worden noch ist vor allem wegen der aufgezeigten Erschwernisse der Fällung und Durchsetzung einer diesbezüglichen Entscheidung durch die Heimatbehörde zu erwarten, daß in einem vor dieser erst einzuleitenden Verfahren die Rechte und Interessen des Minderjährigen in gleicher Weise wie durch das inländische Pflegschaftsgericht ausreichend und rechtzeitig gewahrt werden können.
Der angefochtene Beschluß war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses des besonderen Sachwalters aufzuheben. Das Rekursgericht, das eine Sachentscheidung wegen der Annahme des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit abgelehnt hat, wird diese zu treffen und eine sachliche Überprüfung des Beschlusses des Erstgerichtes vorzunehmen haben.