Die gegen diese Entscheidung vom Beklagten erhobene Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
Wenn es auch zutrifft, daß eine Anfechtungserklärung in der Revisionsschrift fehlt, ist dem Revisionsantrag sinngemäß zu entnehmen, daß der Beklagte die Abweisung des gegen ihn gerichteten Unterhaltsbegehrens der beiden Kläger zur Gänze anstrebt und daher keine teilweise Unterhaltsverpflichtung in Rechtskraft erwachsen lassen will. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens war daher entbehrlich. Die Entscheidungen ausländischer Gerichte entfalten im Inland dann Feststellungs- und damit Rechtskraftwirkung iSd § 411 ZPO (vgl dazu Matscher in JBl 1977, 113 und 180; SZ 55/74; EvBl 1987/18 sowie Rechberger in Rechberger ZPO § 390 Rz 33 mwN) wenn sie in Österreich aufgrund einer staatsvertraglichen Regelung auch vollstreckt werden können (vgl Rechberger aaO § 411 Rz 5, zuletzt 7 Ob 307/97s mwN). Kann wie im vorliegenden Fall mangels einer staatsvertraglichen Regelung die südafrikanische Entscheidung in Österreich nicht vollstreckt werden (vgl Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Südafrika 59 f) kommt von vornherein zufolge fehlender Durchsetzungsmöglichkeit die Einmaligkeitswirkung einer ausländischen Vorentscheidung nicht zum Tragen. Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher gegeben, zumal die vom Beklagten gewünschte Verweigerung der österreichischen Jurisdiktion zu einer Undurchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruches der beiden Kinder führen würde, was weder im Sinne der getroffenen Unterhaltsvereinbarung, noch in jenem der südafrikanischen Rechtsordnung wäre.Wenn es auch zutrifft, daß eine Anfechtungserklärung in der Revisionsschrift fehlt, ist dem Revisionsantrag sinngemäß zu entnehmen, daß der Beklagte die Abweisung des gegen ihn gerichteten Unterhaltsbegehrens der beiden Kläger zur Gänze anstrebt und daher keine teilweise Unterhaltsverpflichtung in Rechtskraft erwachsen lassen will. Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens war daher entbehrlich. Die Entscheidungen ausländischer Gerichte entfalten im Inland dann Feststellungs- und damit Rechtskraftwirkung iSd Paragraph 411, ZPO vergleiche dazu Matscher in JBl 1977, 113 und 180; SZ 55/74; EvBl 1987/18 sowie Rechberger in Rechberger ZPO Paragraph 390, Rz 33 mwN) wenn sie in Österreich aufgrund einer staatsvertraglichen Regelung auch vollstreckt werden können vergleiche Rechberger aaO Paragraph 411, Rz 5, zuletzt 7 Ob 307/97s mwN). Kann wie im vorliegenden Fall mangels einer staatsvertraglichen Regelung die südafrikanische Entscheidung in Österreich nicht vollstreckt werden vergleiche Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Südafrika 59 f) kommt von vornherein zufolge fehlender Durchsetzungsmöglichkeit die Einmaligkeitswirkung einer ausländischen Vorentscheidung nicht zum Tragen. Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher gegeben, zumal die vom Beklagten gewünschte Verweigerung der österreichischen Jurisdiktion zu einer Undurchsetzbarkeit des Unterhaltsanspruches der beiden Kinder führen würde, was weder im Sinne der getroffenen Unterhaltsvereinbarung, noch in jenem der südafrikanischen Rechtsordnung wäre.
Streitigkeiten über den Unterhalt zwischen ehelichen Kindern und ihren Eltern gehören dann ins streitige Verfahren, wenn es sich um ausländische Kinder handelt, für die in Österreich kein Pflegschaftsverfahren zu führen ist (vgl Mayr in Rechberger ZPO JN § 49 Rz 4; Fucik/Rechberger aaO Art I EGZPO Rz 7 mwN). Da die Streitteile südafrikanische Staatsbürger sind, die Obsorge über die Kläger der südafrikanischen Mutter vom südafrikanischen Gericht zuerkannt wurde, bestand ab dem Aufenthalt der beiden klagenden Kinder außerhalb Österreichs kein Anlaß mehr für die Führung eines inländischen Pflegschaftsverfahrens, wie im übrigen das Erstgericht als Pflegschaftsgericht bereits rechtskräftig entschieden hat (vgl ON 25 und 28 in 8 P 36/97h des Erstgerichtes). Die vom Vater in diesem Pflegschaftsverfahren provozierten vorläufigen Maßnahmen (ON 3 des zitierten Pflegschaftsverfahrens) wurden durch diese Entscheidungen rückwirkend hinfällig. Von einem "Ignorieren" österreichischer pflegschaftsbehördlicher Aufträge durch die obsorgeberechtigte Mutter kann daher keine Rede sein.Streitigkeiten über den Unterhalt zwischen ehelichen Kindern und ihren Eltern gehören dann ins streitige Verfahren, wenn es sich um ausländische Kinder handelt, für die in Österreich kein Pflegschaftsverfahren zu führen ist vergleiche Mayr in Rechberger ZPO JN Paragraph 49, Rz 4; Fucik/Rechberger aaO Artikel römisch eins, EGZPO Rz 7 mwN). Da die Streitteile südafrikanische Staatsbürger sind, die Obsorge über die Kläger der südafrikanischen Mutter vom südafrikanischen Gericht zuerkannt wurde, bestand ab dem Aufenthalt der beiden klagenden Kinder außerhalb Österreichs kein Anlaß mehr für die Führung eines inländischen Pflegschaftsverfahrens, wie im übrigen das Erstgericht als Pflegschaftsgericht bereits rechtskräftig entschieden hat vergleiche ON 25 und 28 in 8 P 36/97h des Erstgerichtes). Die vom Vater in diesem Pflegschaftsverfahren provozierten vorläufigen Maßnahmen (ON 3 des zitierten Pflegschaftsverfahrens) wurden durch diese Entscheidungen rückwirkend hinfällig. Von einem "Ignorieren" österreichischer pflegschaftsbehördlicher Aufträge durch die obsorgeberechtigte Mutter kann daher keine Rede sein.
Auch gegen das Einschreiten der von der obsorgeberechtigten Mutter generalbevollmächtigten Gertrude O***** bei der Klagsführung bestehen keine Bedenken. Ob ein derartiger Nichtigkeitsgrund vom Revisionswerber überhaupt geltend gemacht werden kann, weil er nicht zum Kreis der vom Gesetz geschützten Personen zählt (so EvBl 1972/104 dagegen Böhm in ZfRV 1971, 50 ff) kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil dem mit der Klagsführung untrennbar verbundenen Verfahrenshilfeantrag Getrude O***** zweifelsfrei zu entnehmen ist, daß dieser für die beiden klagenden Kinder erhoben wird. Im übrigen wären bestehende Bedenken über den Umfang der erteilten Bevollmächtigung nach ständiger Rechtsprechung nur durch die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach § 6 ZPO zu beseitigen gewesen, daß dies letztlich faktisch vollzogen wurde, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt (vgl JBl 1987, 258; 8 Ob 635/93). Daran, daß die obsorgeberechtigte Mutter alle Vertretungshandlungen Gertrude O***** zugunsten der beiden klagenden Kinder genehmigt hat, bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel (vgl AS 155 ON 25) und werden solche auch vom Revisionswerber nicht substantiell artikuliert.Auch gegen das Einschreiten der von der obsorgeberechtigten Mutter generalbevollmächtigten Gertrude O***** bei der Klagsführung bestehen keine Bedenken. Ob ein derartiger Nichtigkeitsgrund vom Revisionswerber überhaupt geltend gemacht werden kann, weil er nicht zum Kreis der vom Gesetz geschützten Personen zählt (so EvBl 1972/104 dagegen Böhm in ZfRV 1971, 50 ff) kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil dem mit der Klagsführung untrennbar verbundenen Verfahrenshilfeantrag Getrude O***** zweifelsfrei zu entnehmen ist, daß dieser für die beiden klagenden Kinder erhoben wird. Im übrigen wären bestehende Bedenken über den Umfang der erteilten Bevollmächtigung nach ständiger Rechtsprechung nur durch die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 6, ZPO zu beseitigen gewesen, daß dies letztlich faktisch vollzogen wurde, haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt vergleiche JBl 1987, 258; 8 Ob 635/93). Daran, daß die obsorgeberechtigte Mutter alle Vertretungshandlungen Gertrude O***** zugunsten der beiden klagenden Kinder genehmigt hat, bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel vergleiche AS 155 ON 25) und werden solche auch vom Revisionswerber nicht substantiell artikuliert.
Berechtigt ist jedoch der vom Revisionswerber allerdings fälschlich als Aktenwidrigkeit bezeichnete Vorwurf, daß das Berufungsgericht seine Beweisrüge nicht gesetzmäßig erledigt hat. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes hat der Beklagte bereits in seinem Schriftsatz ON 13 eingewendet, daß das von den Klägern behauptete Einkommen nicht den Tatsachen entspreche und weit überhöht angegeben sei. Er hat dafür entsprechende Beweise angeboten (AS 83). Das Berufungsgericht hat die Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellung, daß der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von S 24.000,-- ins Verdienen bringe und die an deren Stelle begehrte Feststellung, daß das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten lediglich S 2.000,-- betrage (vgl AS 135 in ON 24) tatsächlich mit der unzutreffenden Begründung unbehandelt gelassen, daß der Beklagte erst im Rechtsmittelstadium behauptet habe, sein Einkommen sei nicht so hoch wie es von den Klägern behauptet werde, weshalb auf seine Parteiaussage nicht näher einzugehen gewesen sei (vgl AS 176 in ON 30). Diese Erledigung entspricht jedoch nicht der von der Rechtsprechung geforderten Nachvollziehbarkeit (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 503 Rz 3 mwN). Zufolge fehlender Erledigung der Beweis- bzw Feststellungsrüge des Beklagten war die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben und dem Berufungsgericht eine allenfalls nach Ergänzung der mündlichen Berufungsverhandlung zu treffende neuerliche Entscheidung aufzutragen.Berechtigt ist jedoch der vom Revisionswerber allerdings fälschlich als Aktenwidrigkeit bezeichnete Vorwurf, daß das Berufungsgericht seine Beweisrüge nicht gesetzmäßig erledigt hat. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes hat der Beklagte bereits in seinem Schriftsatz ON 13 eingewendet, daß das von den Klägern behauptete Einkommen nicht den Tatsachen entspreche und weit überhöht angegeben sei. Er hat dafür entsprechende Beweise angeboten (AS 83). Das Berufungsgericht hat die Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellung, daß der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von S 24.000,-- ins Verdienen bringe und die an deren Stelle begehrte Feststellung, daß das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten lediglich S 2.000,-- betrage vergleiche AS 135 in ON 24) tatsächlich mit der unzutreffenden Begründung unbehandelt gelassen, daß der Beklagte erst im Rechtsmittelstadium behauptet habe, sein Einkommen sei nicht so hoch wie es von den Klägern behauptet werde, weshalb auf seine Parteiaussage nicht näher einzugehen gewesen sei vergleiche AS 176 in ON 30). Diese Erledigung entspricht jedoch nicht der von der Rechtsprechung geforderten Nachvollziehbarkeit vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 503, Rz 3 mwN). Zufolge fehlender Erledigung der Beweis- bzw Feststellungsrüge des Beklagten war die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben und dem Berufungsgericht eine allenfalls nach Ergänzung der mündlichen Berufungsverhandlung zu treffende neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.