Der Rekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Das Außerstreitgericht hat die Vollmacht von Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, gemäß § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG genau zu prüfen. Die Bevollmächtigten müssen sich dem Gericht gegenüber durch eine unbedenkliche, zu diesem Geschäft ermächtigende Vollmacht ausweisen; können sie dies nicht, so begründet der Mangel Nichtigkeit des Verfahrens, soweit die nachträgliche Genehmigung durch den angeblich Vertretenen nicht zu erzielen ist; hiefür gelten die Grundsätze für die Prozeßbevollmächtigung und bei Vorliegen ihres Mangels die Vorschriften über deren Sanierbarkeit (EvBl 1975/110; 1977/150; JBl 1987, 258 ua).Das Außerstreitgericht hat die Vollmacht von Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG genau zu prüfen. Die Bevollmächtigten müssen sich dem Gericht gegenüber durch eine unbedenkliche, zu diesem Geschäft ermächtigende Vollmacht ausweisen; können sie dies nicht, so begründet der Mangel Nichtigkeit des Verfahrens, soweit die nachträgliche Genehmigung durch den angeblich Vertretenen nicht zu erzielen ist; hiefür gelten die Grundsätze für die Prozeßbevollmächtigung und bei Vorliegen ihres Mangels die Vorschriften über deren Sanierbarkeit (EvBl 1975/110; 1977/150; JBl 1987, 258 ua).
Gemäß § 1008 ABGB ist ua für das Anhängigmachen von Prozessen eine besondere, auf diese Gattung der Geschäfte lautende Vollmacht erforderlich, sofern nicht ohnedies im konkreten Fall Prozeßvollmacht gemäß § 30 f ZPO erteilt wurde; eine allgemeine, wenn auch unbeschränkte Vollmacht reicht hiezu nicht aus (Stanzl in Klang2 IV/1, 812; Ehrenzweig AT 277 f; Strasser in Rummel ABGB I2 Rz 11 ff, 17 zu §§ 1006-1008; HS 10.168 ua).Gemäß Paragraph 1008, ABGB ist ua für das Anhängigmachen von Prozessen eine besondere, auf diese Gattung der Geschäfte lautende Vollmacht erforderlich, sofern nicht ohnedies im konkreten Fall Prozeßvollmacht gemäß Paragraph 30, f ZPO erteilt wurde; eine allgemeine, wenn auch unbeschränkte Vollmacht reicht hiezu nicht aus (Stanzl in Klang2 IV/1, 812; Ehrenzweig AT 277 f; Strasser in Rummel ABGB I2 Rz 11 ff, 17 zu Paragraphen 1006 -, 1008,; HS 10.168 ua).
Dem Rekursgericht ist zuzugestehen, daß die von der Betroffenen erteilte, im außerordentlichen Revisionsrekurs nun im Original vorgelegte, "allgemein" gefaßte Vollmacht die Gattung "Prozeßführung" nicht nennt und aus ihr auch nicht entnommen werden kann, daß die nunmehr Betroffene ihren Neffen auch als gewillkürten Vertreter im außerstreitigen Verfahren, insbesondere im nun anhängigen Sachwalterschaftsbestellungsverfahren Vollmacht erteile. Das Rekursgericht hat rechtsirrig gemeint, daß ein Verbesserungsverfahren nicht in Betracht komme.
Da, wie erwähnt, die Grundsätze der Prozeßbevollmächtigung auch für das Außerstreitverfahren gelten, muß gemäß §§ 6, 7 ZPO vorerst versucht werden, den aufgezeigten Mangel der Vollmacht zu beseitigen.Da, wie erwähnt, die Grundsätze der Prozeßbevollmächtigung auch für das Außerstreitverfahren gelten, muß gemäß Paragraphen 6, 7, ZPO vorerst versucht werden, den aufgezeigten Mangel der Vollmacht zu beseitigen.
Es ist deshalb der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Klärung der Frage aufzutragen, ob die Betroffene ihren Neffen auch mit der Vertretung im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren nach § 238 Abs 1 AußStrG betrauen will (zur Unterscheidung des Verfahrenssachwalters nach § 238 Abs 1 AußStrG und des einstweiligen Sachwalters nach Abs 2 leg cit siehe Pichler, JBl 1984,230; Maurer, Sachwalterschaftsrecht in der Praxis 121; Gitschthaler, ÖJZ 1990, 762): Wenn das Gericht nach der Erstanhörung der Betroffenen zur Ansicht kommt, daß das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters fortzusetzen ist, hat es gemäß § 238 Abs 1 AußStrG zwingend für einen Rechtsbeistand der Betroffenen in diesem Verfahren zu sorgen, obwohl diese im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren in ihren Rechtshandlungen nicht beschränkt ist und daher selbst vor Gericht agieren kann. Hat sie wie im vorliegenden Verfahren keinen gesetzlichen oder - zur Vertretung in diesem Verfahren mit gültiger Vollmacht ausgestatteten - selbst gewählten Vertreter, so hat ihr das Gericht, wie es auch hier geschehen ist, einen Verfahrenssachwalter für dieses Verfahren zu bestellen. Die Vertretungsmacht dieses Verfahrenssachwalters für das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren erlischt aber nach § 238 Abs 1 letzter Satz AußStrG, sobald die Betroffene die Bevollmächtigung eines selbstgewählten Vertreters mitteilt. Hieraus folgt, daß für die Zwecke der Vertretung im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren auch eine Person, die im übrigen keine gültigen Vollmachten mehr teilen kann, noch einen Vertreter bevollmächtigen kann, zumindest soweit ihr nicht völlig die Vernunft fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung noch erkennen kann (2 Ob 573/89-NRSp 1990/5 ua; Maurer aaO 118; Gitschthaler aaO 763 mwN zum Meinungsstand).Es ist deshalb der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Klärung der Frage aufzutragen, ob die Betroffene ihren Neffen auch mit der Vertretung im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG betrauen will (zur Unterscheidung des Verfahrenssachwalters nach Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG und des einstweiligen Sachwalters nach Absatz 2, leg cit siehe Pichler, JBl 1984,230; Maurer, Sachwalterschaftsrecht in der Praxis 121; Gitschthaler, ÖJZ 1990, 762): Wenn das Gericht nach der Erstanhörung der Betroffenen zur Ansicht kommt, daß das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters fortzusetzen ist, hat es gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG zwingend für einen Rechtsbeistand der Betroffenen in diesem Verfahren zu sorgen, obwohl diese im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren in ihren Rechtshandlungen nicht beschränkt ist und daher selbst vor Gericht agieren kann. Hat sie wie im vorliegenden Verfahren keinen gesetzlichen oder - zur Vertretung in diesem Verfahren mit gültiger Vollmacht ausgestatteten - selbst gewählten Vertreter, so hat ihr das Gericht, wie es auch hier geschehen ist, einen Verfahrenssachwalter für dieses Verfahren zu bestellen. Die Vertretungsmacht dieses Verfahrenssachwalters für das Sachwalterschaftsbestellungsverfahren erlischt aber nach Paragraph 238, Absatz eins, letzter Satz AußStrG, sobald die Betroffene die Bevollmächtigung eines selbstgewählten Vertreters mitteilt. Hieraus folgt, daß für die Zwecke der Vertretung im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren auch eine Person, die im übrigen keine gültigen Vollmachten mehr teilen kann, noch einen Vertreter bevollmächtigen kann, zumindest soweit ihr nicht völlig die Vernunft fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung noch erkennen kann (2 Ob 573/89-NRSp 1990/5 ua; Maurer aaO 118; Gitschthaler aaO 763 mwN zum Meinungsstand).
Sollte der Mangel der Vollmacht zur Vertretung im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren, um den es hier ausschließlich geht, nicht beseitigt werden können, ist der durch ihren Neffen erhobene Rekurs endgültig in analoger Anwendung des § 7 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Sollte der Mangel der Vollmacht zur Vertretung im Sachwalterschaftsbestellungsverfahren, um den es hier ausschließlich geht, nicht beseitigt werden können, ist der durch ihren Neffen erhobene Rekurs endgültig in analoger Anwendung des Paragraph 7, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Sollte dieser Mangel jedoch beseitigt werden können, wird das Rekursgericht über den Rekurs sachlich zu entscheiden haben; dabei wird allerdings - sollte sich die Notwendigkeit zur Bestellung eines Sachwalters bestätigen - bei der dann zu bestellenden Person darauf zu achten sein wird, daß es zu keiner Kollision der Interessen der Betroffenen und des Sachwalters kommen kann, sodaß - soweit dies der bisherigen Aktenlage zu entnehmen ist - jedenfalls die Bestellung des Neffen ausscheidet.