Rechtssatz RS0005937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005937
Entscheidungsdatum
16.10.1997
Rechtssatz
Auch im außerstreitigen Verfahren müssen sich die Bevollmächtigten dem Gericht gegenüber durch eine Vollmacht ausweisen; ihr Mangel begründet Nichtigkeit des Verfahrens, soweit die nachträgliche Genehmigung durch den angeblichen Vertretenen nicht zu erzielen ist; § 38 ZPO ist analog anzuwenden.Auch im außerstreitigen Verfahren müssen sich die Bevollmächtigten dem Gericht gegenüber durch eine Vollmacht ausweisen; ihr Mangel begründet Nichtigkeit des Verfahrens, soweit die nachträgliche Genehmigung durch den angeblichen Vertretenen nicht zu erzielen ist; Paragraph 38, ZPO ist analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 45/71
Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 45/71
- 1 Ob 146/74
Entscheidungstext OGH 11.09.1974 1 Ob 146/74
EvBl 1975/110 S 215
- 6 Ob 657/84
Entscheidungstext OGH 04.10.1984 6 Ob 657/84
Vgl auch
- 7 Ob 694/85
Entscheidungstext OGH 03.04.1986 7 Ob 694/85
nur: Auch im außerstreitigen Verfahren müssen sich die Bevollmächtigten dem Gericht gegenüber durch eine Vollmacht ausweisen; ihr Mangel begründet Nichtigkeit des Verfahrens, soweit die nachträgliche Genehmigung durch den angeblichen Vertretenen nicht zu erzielen ist. (T1)
- 8 Ob 588/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 588/86
nur: Ihr Mangel begründet Nichtigkeit des Verfahrens, soweit die nachträgliche Genehmigung durch den angeblichen Vertretenen nicht zu erzielen ist. (T2) = JBl 1987,258
- 8 Ob 635/93
Entscheidungstext OGH 18.11.1993 8 Ob 635/93
nur T1; nur T2; Beisatz: Es gelten die Grundsätze für die Prozeßbevollmächtigung un bei Vorliegen ihres Mangels die Vorschriften über deren Sanierbarkeit (hier: §§ 6, 7 ZPO). (T3)
- 8 Ob 1570/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 Ob 1570/94
auch: nur T2
- 6 Ob 255/97m
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 6 Ob 255/97m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005937
Dokumentnummer
JJR_19710225_OGH0002_0010OB00045_7100000_001