Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Ferencne (Magdolna) N***, dem Berechtigung zukommt.
Die Rechtsmittelwerberin macht den Anfechtungsgrund der Nullität im Sinne des § 16 AußStrG geltend. Sie sei im bisherigen Verfahren nicht wirksam vertreten gewesen. Die Spezialvollmacht vom 24. Jänner 1983 weise keinen Vollmachtsträger auf, aus ihr ergebe sich weder eine Vollmachtserteilung an Friedrich K*** noch an Dr. Manfred L***.Die Rechtsmittelwerberin macht den Anfechtungsgrund der Nullität im Sinne des Paragraph 16, AußStrG geltend. Sie sei im bisherigen Verfahren nicht wirksam vertreten gewesen. Die Spezialvollmacht vom 24. Jänner 1983 weise keinen Vollmachtsträger auf, aus ihr ergebe sich weder eine Vollmachtserteilung an Friedrich K*** noch an Dr. Manfred L***.
Nach § 2 Abs. 2 Z 3 AußStrG soll das Gericht die Vollmachten der Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, genau prüfen und nötigenfalls bei den Akten zurückbehalten. Weitere Bestimmungen über Vollmachten enthält das AußStrG nicht. Es ist jedoch anerkannt, daß auch im Außerstreitverfahren der Mangel der Vollmacht die Nichtigkeit der Vertretungshandlungen begründet, soweit nicht nachträglich eine Genehmigung durch den Vertretenen erfolgt (EvBl. 1975/110 mwN; vgl. auch Dolinar, Österr.Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG soll das Gericht die Vollmachten der Personen, die nicht im eigenen Namen handeln, genau prüfen und nötigenfalls bei den Akten zurückbehalten. Weitere Bestimmungen über Vollmachten enthält das AußStrG nicht. Es ist jedoch anerkannt, daß auch im Außerstreitverfahren der Mangel der Vollmacht die Nichtigkeit der Vertretungshandlungen begründet, soweit nicht nachträglich eine Genehmigung durch den Vertretenen erfolgt (EvBl. 1975/110 mwN; vergleiche auch Dolinar, Österr.
Außerstreitverfahrensrecht 101 f). Beizupflichten ist der Rechtsmittelwerberin darin, daß die von ihr unterfertigte Spezialvollmacht vom 24. Jänner 1983 keinen Bevollmächtigten ausweist und daher auch nicht als Vollmachtsnachweis angesehen werden kann. Nach der eingeholten Stellungnahme des Dr. Manfred L*** wurde ihm von der Rechtsmittelwerberin "direkt" auch keine Vollmacht erteilt. Bevollmächtigt sei er lediglich von Friedrich K*** worden, dem seinerseits auch von der Rechtsmittelwerberin Vollmacht erteilt worden sei. Ein solcher Vollmachtsnachweis des Friedrich K*** fehlt jedoch. Bei der Urkunde, auf die sich Dr. Manfred L*** in seinem Schreiben vom 19. März 1986 bezieht, handelt es sich um die obgenannte Vollmacht vom 24. Jänner 1983, die keinen Vollmachtsträger aufweist. Friedrich K*** könnte sich auch nicht auf § 30 Abs. 2 ZPO berufen, weil diese Bestimmung nur Rechtsanwälte und Notare begünstigt. Mangels eines Vollmachtsnachweises durch die Rechtsmittelwerberin sind die von Dr. Manfred L*** in deren Namen vorgenommenen Vertretungsakte nichtig (vgl. NZ 1981, 78; RZ 1981/46), soweit diese von der Vertretenen nicht nachträglich genehmigt wurden. Aus den Rechtsmittelausführungen und dem Rechtsmittelantrag ergibt sich, daß eine Genehmigung lediglich hinsichtlich der Benennung der Erbquote und des Verzichtes auf Zustellung des Beschlusses über die Verteilung der Klägerrollen versagt wird. Daraus ergibt sich, daß die Frist für den Nachweis der Klagseinbringung durch die Rechtsmittelwerberin am 2. Juli 1984 noch gar nicht zu laufen begonnen hatte, sodaß der Nachweis der Klagseinbringung auch nicht verspätet sein konnte.Außerstreitverfahrensrecht 101 f). Beizupflichten ist der Rechtsmittelwerberin darin, daß die von ihr unterfertigte Spezialvollmacht vom 24. Jänner 1983 keinen Bevollmächtigten ausweist und daher auch nicht als Vollmachtsnachweis angesehen werden kann. Nach der eingeholten Stellungnahme des Dr. Manfred L*** wurde ihm von der Rechtsmittelwerberin "direkt" auch keine Vollmacht erteilt. Bevollmächtigt sei er lediglich von Friedrich K*** worden, dem seinerseits auch von der Rechtsmittelwerberin Vollmacht erteilt worden sei. Ein solcher Vollmachtsnachweis des Friedrich K*** fehlt jedoch. Bei der Urkunde, auf die sich Dr. Manfred L*** in seinem Schreiben vom 19. März 1986 bezieht, handelt es sich um die obgenannte Vollmacht vom 24. Jänner 1983, die keinen Vollmachtsträger aufweist. Friedrich K*** könnte sich auch nicht auf Paragraph 30, Absatz 2, ZPO berufen, weil diese Bestimmung nur Rechtsanwälte und Notare begünstigt. Mangels eines Vollmachtsnachweises durch die Rechtsmittelwerberin sind die von Dr. Manfred L*** in deren Namen vorgenommenen Vertretungsakte nichtig vergleiche NZ 1981, 78; RZ 1981/46), soweit diese von der Vertretenen nicht nachträglich genehmigt wurden. Aus den Rechtsmittelausführungen und dem Rechtsmittelantrag ergibt sich, daß eine Genehmigung lediglich hinsichtlich der Benennung der Erbquote und des Verzichtes auf Zustellung des Beschlusses über die Verteilung der Klägerrollen versagt wird. Daraus ergibt sich, daß die Frist für den Nachweis der Klagseinbringung durch die Rechtsmittelwerberin am 2. Juli 1984 noch gar nicht zu laufen begonnen hatte, sodaß der Nachweis der Klagseinbringung auch nicht verspätet sein konnte.
Demgemäß ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben.