Begründung:
Mit Beschluß vom 25.10.1995, 5 Nc 65/95 nahm das Erstgericht den Erlag von 1 Mio S als Kaufpreis für eine Eigentumswohnung zu Gericht an. Die Erlegerin hatte als Erstantragsgegnerin die B*****gesellschaft mbH und als Zweiterlagsgegnerin Brigitte P***** bezeichnet und ihr Gesuch damit begründet, daß die gesamte Wohnanlage, in deren Bereich ihre Eigentumswohnung liege, von der Zweiterlagsgegnerin, vertreten durch Hans-Jürgen N***** an die Ersterlagsgegnerin verkauft worden sei. Infolge diverser Streitigkeiten zwischen den beiden Erlagsgegnerinnen sei sie nun im unklaren darüber, an welche der Erlagsgegnerinnen sie Zahlung zu leisten habe.
In seinem Annahmebeschluß führte das Erstgericht Hans Jürgen N***** als Vertreter der Zweiterlagsgegnerin an.
Nach einvernehmlicher Antragstellung beider Erlagsgegnerinnen - Hans-Jürgen N***** hatte dem Erlagsgesuch nicht zugestimmt - ordnete das Erstgericht die Ausfolgung an die Ersterlagsgegnerin an. Das Rekursgericht gab dem von Hans Jürgen N***** erhobenen Rekurs Folge, hob die Auszahlungsanordnung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Auffassung, es sei aufzuklären, ob das Vertretungsverhältnis der Zweiterlagsgegnerin zu Hans-Jürgen N***** nach wie vor bestehe, um klären zu können, wer eine Zustimmungserklärung zur Ausfolgung fertigen dürfe.
Hans-Jürgen N***** begehrte schließlich mit Schriftsatz vom 15.2.1997 (ON 18) die Ausfolgung des erlegten Betrages an ihn persönlich. Die Zweiterlagsgegnerin brachte in ihrer Einvernahme vor Gericht vor, N***** sei zwar zum Abschluß ihres Kaufvertrages mit der Erlegerin bevollmächtigt gewesen, sie habe diese Vollmacht jedoch längst, und zwar im Dezember 1995, widerrufen. N***** sei weder im Erlagsverfahren noch sonst von ihr bevollmächtigt.
Am 28.5.1997 deponierte die Zweiterlagsgegnerin telefonisch bei Gericht, sie sei mit der Auszahlung des erlegten Betrages an die Ersterlagsgegnerin nun nicht mehr einverstanden (ON 27).
Mit dem nunmehr bekämpften Beschluß ordnete das Erstgericht neuerlich die Ausfolgung an die Ersterlagsgegnerin an. Es stellte fest, die Zweiterlagsgegnerin habe am 10.8.1995 Hans Jürgen N***** auf die Dauer von zwei Jahren unwiderruflich bevollmächtigt, sie persönlich und als Geschäftsführerin der V***** GmbH zu vertreten. Das Erstgericht führte aus, die Zweiterlagsgegnerin sei nicht mehr durch N***** vertreten, sie habe die ihm erteilte Vollmacht widerrufen. Von einer Zustimmung zur Ausfolgung des Betrages an die Erstantragsgegnerin sei auszugehen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Hans-Jürgen N***** Folge und wies den Ausfolgeantrag ab. Es verwies die Zweiterlagsgegnerin mit ihrem Rekurs, in dem diese ausgeführt hatte, mit einer Ausfolgung nur insoweit einverstanden zu sein, als der 265.400,-- S zuzüglich 12 % Zinsen seit 31.12.1996 bis 1.7.1997 übersteigende Betrag an die Ersterlagsgegnerin ausbezahlt werde, auf diese Entscheidung. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Entscheidend sei, ob das Vollmachtsverhältnis zwischen der Zweiterlagsgegnerin und N***** aufrecht sei. Die Zweiterlagsgegnerin habe ihm eine auf die Dauer von zwei Jahren unwiderrufliche Vollmacht erteilt. Ob sie diese aus wichtigen Gründen wirksam aufgekündigt habe, könne im Verfahren außer Streitsachen nicht geklärt werden. Die Verweigerung der Auszahlung sei durch den Umfang der Vollmacht vom 10.8.1995 gedeckt, sodaß derzeit von einer mangelnden Zustimmung des Vertreters der Zweiterlagsgegnerin zur Ausfolgung der erlegten Beträge an die Ersterlagsgegnerin auszugehen sei.