Rechtssatz RS0019422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019422
Entscheidungsdatum
19.05.2009
Rechtssatz
Für das Anhängigmachen von Prozessen ist eine besondere, auf diese Gattung der Geschäfte lautende Vollmacht erforderlich, sofern nicht ohnedies im konkreten Fall Prozeßvollmacht gemäß § 30 f ZPO erteilt wurde; eine allgemeine, wenn auch unbeschränkte Vollmacht reicht hiezu nicht aus.Für das Anhängigmachen von Prozessen ist eine besondere, auf diese Gattung der Geschäfte lautende Vollmacht erforderlich, sofern nicht ohnedies im konkreten Fall Prozeßvollmacht gemäß Paragraph 30, f ZPO erteilt wurde; eine allgemeine, wenn auch unbeschränkte Vollmacht reicht hiezu nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019422
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Dokumentnummer
JJR_19931118_OGH0002_0080OB00635_9300000_001