Rechtssatz RS0124499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124499
Entscheidungsdatum
18.09.2025
Rechtssatz
Sofern das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 110 Abs 2 JN absehen will, muss eine Entscheidung einer ausländischen Behörde für den inländischen Rechtsbereich entsprechende Wirkungen entfalten können, also im Inland (kraft völkerrechtlicher Verträge) anerkannt oder zumindest anerkennungsfähig sein. Ausländische Unterhaltstitel sind im Inland dann anzuerkennen, wenn sie in Österreich vollstreckt werden können.Sofern das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 110, Absatz 2, JN absehen will, muss eine Entscheidung einer ausländischen Behörde für den inländischen Rechtsbereich entsprechende Wirkungen entfalten können, also im Inland (kraft völkerrechtlicher Verträge) anerkannt oder zumindest anerkennungsfähig sein. Ausländische Unterhaltstitel sind im Inland dann anzuerkennen, wenn sie in Österreich vollstreckt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124499
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20090129_OGH0002_0020OB00274_08W0000_001