Rechtssatz RS0030325
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030325
Entscheidungsdatum
20.10.1988
Rechtssatz
Es ist in aller Regel unberechtigt, das in einer Zwangsversteigerung erzielte Meistbot oder den höheren Schätzwert als Grundlage für die Ausmessung der Höhe des Schadenersatzes heranzuziehen, wenn die Versteigerung rechtswidrig und schuldhaft erfolgte und dadurch dem Eigentümer die Sachen auf Dauer entzogen wurden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 574/87
Entscheidungstext OGH 26.05.1987 1 Ob 574/87
- 8 Ob 528/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 8 Ob 528/88
Ähnlich; Beisatz: Der Schaden ist danach zu bemessen, wie hoch das im Versteigerungsverfahren erzielte Meistbot ohne die unerlaubte Verabredung der Bieter gewesen wäre. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030325
Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0010OB00574_8700000_001