Die Revision der klagenden Partei, die die Berufungsanträge, soweit ihnen nicht Folge gegeben wurde, wiederholt, ist teilweise berechtigt.
Die Mängelrüge enthält, soweit nicht in ihr die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen bekämpft wird, eine unzulässige Wiederholung der bereits gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobenen Rüge (SZ 53/12; SZ 52/144 uva).
Die Rechtsrüge ist zum Teil berechtigt.
Die Vorinstanzen stellten ausdrücklich fest, daß der klagenden Partei durch den rechtswidrigen und schuldhaften Verkauf der Gegenstände durch die beklagte Partei ein Verdienstentgang nicht entstanden sei. Zur Abweisung des Zinsenmehrbegehrens enthalten Berufung und Revision keine Ausführungen. In diesem Umfang ist die Revision nicht berechtigt.
Das Erstgericht stellte im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht fest, der Verkehrswert der versteigerten Gegenstände sei in der Höhe des bei der Versteigerung erzielten Erlöses gelegen, es vertrat vielmehr in seiner rechtlichen Beurteilung den Standpunkt, daß bei der Berechnung der Höhe des Schadens das tatsächlich erzielte Meistbot, vermehrt um die Differenz zum Schätzwert des Glastisches von S 1.000,-- zugrunde zu legen sei. Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, daß, kommt Naturalrestitution nicht in Betracht, der Geschädigte mit dem ihm zuerkannten Geldbetrag in die Lage versetzt werden soll, sich ein gleichwertiges Ersatzstück anzuschaffen. Dem Geschädigten ist daher in der Regel jener Betrag als Schadenersatz zuzuerkennen, der es ihm ermöglicht, sich auf dem Markt einen Ersatzgegenstand zu Händlerverkaufspreisen wiederzubeschaffen (SZ 54/95 mwN). Da bei der Telefonsprechanlage (nach den Feststellungen Telefonwählanlage) Naturalrestitution möglich ist, von der klagenden Partei aber die Annahme abgelehnt wurde, kann sie für diesen Gegenstand Geldersatz nicht verlangen. Bei den übrigen Gegenständen kann aber nicht der von der beklagten Partei erzielte Versteigerungserlös oder der von ihr ermittelte Schätzwert als Schadenersatzgrundlage herangezogen werden, weil der von der klagenden Partei aufzuwendende Wiederbeschaffungspreis nicht ohne weiteres mit dem bei einer zwangsweisen Versteigerung erzielten Meistbot oder den dafür zugrundegelegten Schätzwerten gleichgesetzt werden kann. Der potentielle Käuferkreis bei Versteigerungen im Dorotheum muß möglichst groß sein und darf gewerbsmäßige Käufer, die die Sachen weiterverkaufen wollen, nicht ausschließen (vgl. SZ 54/95). Bei Festsetzung des den Ausrufspreis bestimmenden Schätzwerts spielen daher andere wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle als bei der Ermittlung des Wiederkaufspreises. Es ist daher in aller Regel unberechtigt, das in einer Zwangsversteigerung erzielte Meistbot oder den höheren Schätzwert als Grundlage für die Ausmessung der Höhe des Schadenersatzes heranzuziehen, wenn die Versteigerung rechtswidrig und schuldhaft erfolgte und dadurch dem Eigentümer die Sachen auf Dauer entzogen wurden.Das Erstgericht stellte im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht fest, der Verkehrswert der versteigerten Gegenstände sei in der Höhe des bei der Versteigerung erzielten Erlöses gelegen, es vertrat vielmehr in seiner rechtlichen Beurteilung den Standpunkt, daß bei der Berechnung der Höhe des Schadens das tatsächlich erzielte Meistbot, vermehrt um die Differenz zum Schätzwert des Glastisches von S 1.000,-- zugrunde zu legen sei. Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung, daß, kommt Naturalrestitution nicht in Betracht, der Geschädigte mit dem ihm zuerkannten Geldbetrag in die Lage versetzt werden soll, sich ein gleichwertiges Ersatzstück anzuschaffen. Dem Geschädigten ist daher in der Regel jener Betrag als Schadenersatz zuzuerkennen, der es ihm ermöglicht, sich auf dem Markt einen Ersatzgegenstand zu Händlerverkaufspreisen wiederzubeschaffen (SZ 54/95 mwN). Da bei der Telefonsprechanlage (nach den Feststellungen Telefonwählanlage) Naturalrestitution möglich ist, von der klagenden Partei aber die Annahme abgelehnt wurde, kann sie für diesen Gegenstand Geldersatz nicht verlangen. Bei den übrigen Gegenständen kann aber nicht der von der beklagten Partei erzielte Versteigerungserlös oder der von ihr ermittelte Schätzwert als Schadenersatzgrundlage herangezogen werden, weil der von der klagenden Partei aufzuwendende Wiederbeschaffungspreis nicht ohne weiteres mit dem bei einer zwangsweisen Versteigerung erzielten Meistbot oder den dafür zugrundegelegten Schätzwerten gleichgesetzt werden kann. Der potentielle Käuferkreis bei Versteigerungen im Dorotheum muß möglichst groß sein und darf gewerbsmäßige Käufer, die die Sachen weiterverkaufen wollen, nicht ausschließen vergleiche SZ 54/95). Bei Festsetzung des den Ausrufspreis bestimmenden Schätzwerts spielen daher andere wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle als bei der Ermittlung des Wiederkaufspreises. Es ist daher in aller Regel unberechtigt, das in einer Zwangsversteigerung erzielte Meistbot oder den höheren Schätzwert als Grundlage für die Ausmessung der Höhe des Schadenersatzes heranzuziehen, wenn die Versteigerung rechtswidrig und schuldhaft erfolgte und dadurch dem Eigentümer die Sachen auf Dauer entzogen wurden.
Die Urteile der Vorinstanzen, die den allein maßgeblichen Wiederbeschaffungspreis nicht feststellten, können daher im Umfang des Verlustes der Gegenstände Postzahlen 1 bis 5, 7 und 8 keinen Bestand haben. Im fortgesetzten Verfahren wird es Sache der klagenden Partei sein, die in erster Instanz zumindest für zwei Postzahlen bereits entsprechende Beweisanträge stellte (S. 74 d.A.), zu behaupten und zu beweisen, welchen Neuwert die versteigerten Gegenstände hatten und wie lange sie in Gebrauch waren. Unter Umständen wird auch ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen sein, um wieviel üblicherweise der bei Versteigerungen im Dorotheum zugrunde gelegte Schätzwert niedriger ist als der Wiederbeschaffungswert der Waren.
Die Urteile der Vorinstanzen sind, soweit sie sich auf den Schadenersatz für die versteigerten Gegenstände 1 bis 5, 7 und 8 zuzüglich Umsatzsteuer abzüglich des rechtskräftig zuerkannten Betrages beziehen, aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 52 ZPO in Verbindung mit § 392 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 392, Absatz 2, ZPO.