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Rechtssatz RS0113627

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113627

Geschäftszahl

7Ob34/99x

Entscheidungsdatum

07.04.2000

Norm

AWB 1986 Art12 Abs1
VersVG §67 Abs1

Rechtssatz

Das in Artikel 12, Absatz eins, der AWB 1986 gebrauchte Wort "Wohnungsmieter" schließt eine ausdehnende Interpretation aus. Nicht:

Geschäftsraummieter. Der Schutzbereich der Sachversicherung kann nicht ins Unendliche ausgedehnt werden und die wirtschaftlichen Interessen des Gebrauchsberechtigten können nicht mit jenen des Mieters gleichgesetzt werden, weil der vermietende Gebäudeeigentümer grundsätzlich kein Interesse am Schutz des Sachersatzinteresses eines Vertragspartners seines Mieters hat. Eine Ausdehnung des Regressverzichts auf Geschäftsraummieter kommt auch unter dem wirtschaftlichen Aspekt der Mieter sei als Mehrheitsgesellschafter wirtschaftlicher Eigentümer des Gebrauchsberechtigten, nicht in Frage.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 34/99x
    Entscheidungstext OGH 07.04.2000 7 Ob 34/99x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113627

Dokumentnummer

JJR_20000407_OGH0002_0070OB00034_99X0000_003