Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Mieterin der im Erdgeschoß gelegenen Geschäfts- und Lagerräume im Haus Wien 4, G*****gasse *****. Sie beliefert Gastronomie- und Hotelleriebetriebe mit neuer Bett- und Tischwäsche, die in diesen Geschäftsräumen gelagert wird. Die ursprüngliche Beklagte (an deren Stelle nun die Verlassenschaft tritt) war Mieterin der über diesen Geschäftsräumen gelegenen Wohnung, zu welcher eine über den Lagerräumen der Klägerin liegende Dachterrasse gehörte, die von ihr 1972 mit Zustimmung der Hauseigentümer über einem bereits vorhandenen Blechdach errichtet wurde. Geplant und durchgeführt wurde der Bau der Dachterrasse von ihrem Lebensgefährten, einen Baumeister. Im Zuge der Errichtung der Terrasse wurde auch ein Abfluß für Regenwasser eingebaut. Dieser Abfluß wurde allerdings undicht errichtet und entsprach nicht den Regeln der Technik. Es kam bis zum Jahr 1986 immer wieder zu kleineren Wasserschäden, deren Ursachen der Klägerin aber seinerzeit nicht bekannt waren. Am 12. 8. 1986 kam es während eines Betriebsurlaubes der Klägerin zu starken Regenfällen und zu einem enormen Wassereintritt in die Lagerräume der Klägerin. Am 3. 8. 1988 war - noch vor Behebung der seinerzeit eingetretenen Schäden - ein Beweissicherungsgutachten eingeholt worden, wonach die bestandenen Schäden weder aufgrund einer unrichtigen Dimensionierung der Dachrinne noch infolge der Verstopfung eines Ablaufrohres entstanden, sondern darauf zurückzuführen waren, daß infolge des undichten Gullys (Wasserabflusses) auch Wasser in die Mauerteile und von dort in die Räumlichkeiten der Klägerin eindrang. Die Wasserschäden haben Reparaturarbeiten im Ausmaß von 56.281,05 S erfordert, der Wert der beschädigten Ware betrug 20.726,70 S.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der Kosten der Wiederherstellungsarbeiten und für die durch den Wassereintritt beschädigte Ware und trug vor, die Beklagte habe die Dachterrasse unfachmännisch errichten lassen. Die Anbringung des Wasserablaufsiphons in der Abdichtungsebene habe nicht den Regeln der Technik entsprochen. Eine derartige Konstruktion könne erfahrungsgemäß keinen auf Dauer dichten Anschluß an den Siphon gewährleisten. Der nachträglich eingebaute Gully sei nicht einmal als Provisorium geeignet gewesen. Die Beklagte hafte daher für die entstandenen Schäden, sie müsse sich das Verschulden ihres Lebensgefährten zurechnen lassen. Die Klägerin habe eine quasi-dingliches Recht; die Beklagte hafte auch gemäß § 8 MRG.Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der Kosten der Wiederherstellungsarbeiten und für die durch den Wassereintritt beschädigte Ware und trug vor, die Beklagte habe die Dachterrasse unfachmännisch errichten lassen. Die Anbringung des Wasserablaufsiphons in der Abdichtungsebene habe nicht den Regeln der Technik entsprochen. Eine derartige Konstruktion könne erfahrungsgemäß keinen auf Dauer dichten Anschluß an den Siphon gewährleisten. Der nachträglich eingebaute Gully sei nicht einmal als Provisorium geeignet gewesen. Die Beklagte hafte daher für die entstandenen Schäden, sie müsse sich das Verschulden ihres Lebensgefährten zurechnen lassen. Die Klägerin habe eine quasi-dingliches Recht; die Beklagte hafte auch gemäß Paragraph 8, MRG.
Die Beklagte hielt dem Klagebegehren entgegen, sie sei zur Klägerin in keinem Vertragsverhältnis gestanden, diese könne daher ihr gegenüber keine vertraglichen Ansprüche geltend machen. Der im Beweissicherungsverfahren beschriebene Zustand sei nach dem Vorfall durch den Einbau eines neuen Ablaufs verändert worden. Der ursprüngliche Ablauf sei fachgerecht hergestellt worden. Die Pflicht zur Erhaltung des Ablaufs treffe die Hauseigentümer, in deren Eigentum auch die von ihr errichtete Dachterrasse übergegangen sei. Im übrigen seien von der Klägerin schon früher immer wieder Wasserschäden geltend gemacht worden, ohne daß nachträglich Spuren eines Wassereintritts festgestellt hätten werden können. Auch sei die Klageforderung verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es war der Rechtsansicht, die den Regeln der Technik widersprechende Errichtung der Dachterrasse bedeute ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten. Aufgrund eines quasi-dinglichen Rechsverhältnisses zur Klägerin sei der Beklagten auch das Verschulden der Person anzulasten, die für sie die Arbeiten durchgeführt hätte. Ihre Haftung ergebe sich auch aus nachbarrechtlichen Gesichtspunkten.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten - mit Ausnahme einer nicht mehr weiter bekämpften Teilabweisung des Zinsenmehrbegehrens - nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines für mängelfrei befundenen Verfahrens und zutreffender Beweiswürdigung zur Gänze und äußerte folgende Rechtsansichten: Die erst Jahre nach den vorgenommenen Umbauarbeiten aufgetretenen Folgeschäden ließen sich nicht auf § 8 Abs 3 MRG, sondern nur auf die Schadenersatzregeln des ABGB stützen. Gemäß § 1318 ABGB hafte der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entstehe, daß aus der Wohnung etwas hinausgeworfen oder hinausgegossen werde. Unter letzterem Begriff werde im Wege der erweiternden Auslegung auch das Ausfließen von Leitungswasser aus einem nicht abgedrehten Ventil verstanden. Sei jemand eine zeitlich begrenzte, aber doch länger dauernde Benützung von Räumen rechtsverbindlich zugesichert worden, dann komme ihm die Qualifikation eines Wohnunsinhabers nach § 1318 ABGB zu. Diese Bestimmung setze kein Verschulden des Wohnungsinhabers am eingetretenen Schaden voraus. Es komme lediglich darauf an, ob die Gefahr, aus welcher der Schaden später entstanden sei, objektiv erkennbar gewesen sei. Das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit auf Seite des Rauminhabers sei nicht zu berücksichtigen. Bei einem Wasserschaden komme es darauf an, ob Umstände vorliegen, als deren Folge der Eintritt eines Wasserschadens ohne weiteres verständlich erscheine; also Umstände, die eine Gefahr in dieser Richtung bildeten. Dabei werde der Wohnungsinhaber zwar für eigenes Verhalten dann nicht ersatzpflichtig, wenn er beweise, daß er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen habe. Seine Haftung für eine Schädigung durch Dritte dagegen sei von eigenem Verschulden unabhängig. Sie bestehe, ohne daß auf seiner Seite ein Verschulden oder auch nur eine objektive Sorgfaltsverletzung vorliegen müßte. Insofern liege reine Erfolgshaftung vor. Dem Wohnungsinhaber stehe seinerseits Regreß gegen den Schuldigen zu. Durch den den Regeln der Technik widersprechenden Einbau des Wasserablaufs von der Dachterrasse seien die Niederschlagswässer von der Dachterrasse, welche zweifellos zu den Bestandräumen der Beklagten gehöre, ebenso gefährlich verwahrt gewesen, wie etwa ein an eine Waschmaschine schlecht angeschlossener Wasserschlauch.Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten - mit Ausnahme einer nicht mehr weiter bekämpften Teilabweisung des Zinsenmehrbegehrens - nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines für mängelfrei befundenen Verfahrens und zutreffender Beweiswürdigung zur Gänze und äußerte folgende Rechtsansichten: Die erst Jahre nach den vorgenommenen Umbauarbeiten aufgetretenen Folgeschäden ließen sich nicht auf Paragraph 8, Absatz 3, MRG, sondern nur auf die Schadenersatzregeln des ABGB stützen. Gemäß Paragraph 1318, ABGB hafte der Wohnungsinhaber für jeden Schaden, der dadurch entstehe, daß aus der Wohnung etwas hinausgeworfen oder hinausgegossen werde. Unter letzterem Begriff werde im Wege der erweiternden Auslegung auch das Ausfließen von Leitungswasser aus einem nicht abgedrehten Ventil verstanden. Sei jemand eine zeitlich begrenzte, aber doch länger dauernde Benützung von Räumen rechtsverbindlich zugesichert worden, dann komme ihm die Qualifikation eines Wohnunsinhabers nach Paragraph 1318, ABGB zu. Diese Bestimmung setze kein Verschulden des Wohnungsinhabers am eingetretenen Schaden voraus. Es komme lediglich darauf an, ob die Gefahr, aus welcher der Schaden später entstanden sei, objektiv erkennbar gewesen sei. Das Fehlen subjektiver Vorwerfbarkeit auf Seite des Rauminhabers sei nicht zu berücksichtigen. Bei einem Wasserschaden komme es darauf an, ob Umstände vorliegen, als deren Folge der Eintritt eines Wasserschadens ohne weiteres verständlich erscheine; also Umstände, die eine Gefahr in dieser Richtung bildeten. Dabei werde der Wohnungsinhaber zwar für eigenes Verhalten dann nicht ersatzpflichtig, wenn er beweise, daß er alle objektiv erforderlichen Maßnahmen getroffen habe. Seine Haftung für eine Schädigung durch Dritte dagegen sei von eigenem Verschulden unabhängig. Sie bestehe, ohne daß auf seiner Seite ein Verschulden oder auch nur eine objektive Sorgfaltsverletzung vorliegen müßte. Insofern liege reine Erfolgshaftung vor. Dem Wohnungsinhaber stehe seinerseits Regreß gegen den Schuldigen zu. Durch den den Regeln der Technik widersprechenden Einbau des Wasserablaufs von der Dachterrasse seien die Niederschlagswässer von der Dachterrasse, welche zweifellos zu den Bestandräumen der Beklagten gehöre, ebenso gefährlich verwahrt gewesen, wie etwa ein an eine Waschmaschine schlecht angeschlossener Wasserschlauch.
Im vorliegenden Fall werde die Sinnhaftigkeit einer analogen Anwendung des § 1318 ABGB besonders dadurch deutlich, daß die Beklagte die Dachterrasse selbst habe herstellen lassen. Dabei müsse ihr die aus ihrem Mietvertrag leicht abzuleitende besondere Schutz- und Sorgfaltspflicht bei der Wasserableitung gegenüber der Mieterin der daruntergelegenen Räume bewußt gewesen sein, auch wenn sie sich bei der Durchführung der Arbeiten eines Baumeisters bedient habe. Darüber habe sich die mangelnde Eignung des Wasserablaufes durch mehrere Wassereintritte schon deutlich gemacht.Im vorliegenden Fall werde die Sinnhaftigkeit einer analogen Anwendung des Paragraph 1318, ABGB besonders dadurch deutlich, daß die Beklagte die Dachterrasse selbst habe herstellen lassen. Dabei müsse ihr die aus ihrem Mietvertrag leicht abzuleitende besondere Schutz- und Sorgfaltspflicht bei der Wasserableitung gegenüber der Mieterin der daruntergelegenen Räume bewußt gewesen sein, auch wenn sie sich bei der Durchführung der Arbeiten eines Baumeisters bedient habe. Darüber habe sich die mangelnde Eignung des Wasserablaufes durch mehrere Wassereintritte schon deutlich gemacht.
Zwar habe sich das Berufungsgericht an den Grundsätzen der Rechtsprechung zu § 1318 ABGB orientiert, einen dem vorliegenden Fall unmittelbar vergleichbaren Wasserschaden habe der Oberste Gerichtshof, soweit überblickbar, bisher noch nicht entschieden, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen sei.Zwar habe sich das Berufungsgericht an den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Paragraph 1318, ABGB orientiert, einen dem vorliegenden Fall unmittelbar vergleichbaren Wasserschaden habe der Oberste Gerichtshof, soweit überblickbar, bisher noch nicht entschieden, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen sei.