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Rechtssatz RS0111411×

Rechtssatz RS0111411

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111411

Entscheidungsdatum

16.06.2026

Rechtssatz

Die nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG zu ersetzenden Beeinträchtigungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff selbst stehen; Paragraph 8, Absatz 3, MRG betrifft die Beeinträchtigung des Mieters durch die von ihm zuzulassenden Arbeiten. Schäden, die Jahre später, zufolge eines damals fehlerhaft errichteten undichten Wasserablaufes auftreten, fallen nicht darunter.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 179/98x
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 179/98x
  • 5 Ob 109/08b
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 109/08b
    Vgl auch; Beisatz: Aus der unsachgemäßen Durchführung von Bauarbeiten am Haus vom Mieter abgeleitete (allgemeine) Schadenersatzansprüche sind im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T1)
  • 3 Ob 214/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 3 Ob 214/24b
    Beisatz: Während Schäden als Folge einer unsachgemäßen Ausführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten gemäß § 8 Abs 3 MRG grundsätzlich ersatzfähig sind, gebührt für Beeinträchtigungen des Mieters durch die Unterlassung notwendiger Erhaltungsarbeiten keine Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG. Die (bloße) Unterlassung der Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten könnte vielmehr nur Gegenstand eines Verfahrens nach § 6 iVm § 37 Abs 1 Z 2 MRG sein. (T2)
  • 5 Ob 21/26p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.06.2026 5 Ob 21/26p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111411

Im RIS seit

26.01.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19990126_OGH0002_0040OB00179_98X0000_001