Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der klagenden Partei ist berechtigt.
Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädigt, so haftet gemäß § 1318 ABGB derjenige für den Schaden, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist. Das Gesetz nennt zwar nur die Wohnung, doch ist § 1318 ABGB analog auch auf andere Räume, wie etwa auf Geschäftslokale, anzuwenden (MietSlg. 17.238; JBl. 1965, 469;Wird jemand durch das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache oder durch Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung beschädigt, so haftet gemäß Paragraph 1318, ABGB derjenige für den Schaden, aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist. Das Gesetz nennt zwar nur die Wohnung, doch ist Paragraph 1318, ABGB analog auch auf andere Räume, wie etwa auf Geschäftslokale, anzuwenden (MietSlg. 17.238; JBl. 1965, 469;
JBl. 1958, 402; Reischauer in Rummel ABGB Rdz 5 zu § 1318 mwN;JBl. 1958, 402; Reischauer in Rummel ABGB Rdz 5 zu Paragraph 1318, mwN;
Koziol, Haftpflichtrecht2 II 388). Haftpflichtig ist der Inhaber der Wohnung bzw. des Raumes, d.i. derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt zukommt, somit auch der Mieter oder Pächter (MietSlg. 27.234; MietSlg. 17.238; Reischauer aaO Rdz 3 mwN; Koziol aaO 387 f). Die Haftung setzt eine nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten objektiv kalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes voraus. Alltäglich gegebene Möglichkeiten geringen Grades genügen nicht. Ein schuldhaftes Verhalten des Wohnungsinhabers ist nicht erforderlich (MietSlg. 31.254; MietSlg. 24.196; SZ 39/170; SZ 37/140 uva). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Gründe für die strenge Haftung des Wohnungsinhabers der in der Regel gegebene Beweisnotstand des Geschädigten und die regelmäßig vorhandene Regreßmöglichkeit des Wohnungsinhabers sind (Koziol aaO 389 und 392;Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 388). Haftpflichtig ist der Inhaber der Wohnung bzw. des Raumes, d.i. derjenige, dem die tatsächliche Verfügungsgewalt zukommt, somit auch der Mieter oder Pächter (MietSlg. 27.234; MietSlg. 17.238; Reischauer aaO Rdz 3 mwN; Koziol aaO 387 f). Die Haftung setzt eine nach allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten objektiv kalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes voraus. Alltäglich gegebene Möglichkeiten geringen Grades genügen nicht. Ein schuldhaftes Verhalten des Wohnungsinhabers ist nicht erforderlich (MietSlg. 31.254; MietSlg. 24.196; SZ 39/170; SZ 37/140 uva). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Gründe für die strenge Haftung des Wohnungsinhabers der in der Regel gegebene Beweisnotstand des Geschädigten und die regelmäßig vorhandene Regreßmöglichkeit des Wohnungsinhabers sind (Koziol aaO 389 und 392;
Wolff in Klang2 VI 106), doch bilden diese, wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat, im Einzelfall keine gesetzliche Voraussetzung der Haftung nach § 1318 ABGB (SZ 51/116). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall eine Haftung der beklagten Partei nach § 1318 ABGB schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die klagende Partei nicht im Beweisnotstand sei, kann daher nicht geteilt werden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kommt es auch nicht darauf an, ob der klagenden Partei ein Anspruch gegen die Firma G*** aus einer Vertragsverletzung zusteht, weil auch das Fehlen eines solchen auf seiten des Geschädigten keine gesetzliche Haftungsvoraussetzung des Wohnungsinhabers ist.Wolff in Klang2 römisch sechs 106), doch bilden diese, wie der Oberste Gerichtshof bereits klargestellt hat, im Einzelfall keine gesetzliche Voraussetzung der Haftung nach Paragraph 1318, ABGB (SZ 51/116). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß im vorliegenden Fall eine Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1318, ABGB schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die klagende Partei nicht im Beweisnotstand sei, kann daher nicht geteilt werden. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kommt es auch nicht darauf an, ob der klagenden Partei ein Anspruch gegen die Firma G*** aus einer Vertragsverletzung zusteht, weil auch das Fehlen eines solchen auf seiten des Geschädigten keine gesetzliche Haftungsvoraussetzung des Wohnungsinhabers ist.
In Analogie zu gefährlich aufgehängten oder aufgestellten Sachen wird in Rechtsprechung und Lehre die Haftung für gefährlich verwahrtes Wasser bejaht. Das Vorhandensein einer Wasserleitung wird jedoch nicht schon als potentielle Gefahrenquelle angesehen. Daher begründet die Tatsache eines Wasserrohrbruches für sich allein noch nicht eine Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die nach den oben dargelegten Grundsätzen den Eintritt eines Schadens wahrscheinlich machen, nach denen objektiv mit einer Funktionsstörung oder einem Versagen von Vorrichtungen und demzufolge mit einem unkontrollierten Wasseraustritt zu rechnen ist (MietSlg. 33.231; MietSlg. 31.254 mwN; Reischauer aaO Rdz 10; Koziol aaO 390). Bei Beurteilung der Gefährlichkeit ist auch die Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens in die Betrachtung mit einzubeziehen. Je größer der vielleicht eintretende Schaden wäre, desto weniger braucht die Wahrscheinlichkeit zu sein, damit von einer gefährlichen Verwahrung gesprochen werden kann (1 Ob 602/76; Koziol aaO 391). Im vorliegenden Fall erfolgte der Wasseraustritt in der Nacht vom 14. auf den 15. März 1984 infolge eines Rohrbruches in der Kaffeemaschine. Unbekämpft steht fest, daß es sich bei der Kaffeemaschine um eine Leihmaschine handelte, die erst am 13. März 1984 aufgestellt worden war und die nicht einwandfrei funktionierte, sodaß innerhalb eines nur kurzen Zeitraumes bis zum Eintritt des schädigenden Ereignisses der zweimalige Einsatz eines Monteurs erforderlich war. Ungeklärt blieb, welche Bereiche die Funktionsstörungen betrafen, dies geht jedoch zu Lasten der beklagten Partei. Leihmaschinen weisen nach der Lebenserfahrung hinsichtlich Betriebssicherheit und Wartungszustand eine sehr unterschiedliche Qualität auf (vgl. SV-Gutachten AS 46, ON 11). Treten bei solchen Maschinen innerhalb von nur zwei Tagen Funktionsstörungen auf, die den zweimaligen Einsatz eines Monteurs erfordern, kann nicht mehr gesagt werden, daß nur ein geringer Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes allenfalls auch durch Wasseraustritt gegeben wäre. Wasser in der Leitung einer nicht einwandfrei funktionierenden Leih-Kaffeemaschine stellt prima facie eine gefährliche Verwahrung dar. Die beklagte Partei hätte daher den Beweis der Ungefährlichkeit erbringen (vgl. Reischauer aaO Rdz 16) und allenfalls nachweisen müssen, daß unbeschadet der aufgetretenen Funktionsstörungen der Wasserzu- und -abfluß unter einer der menschlichen Überwachung gleichwertigen und ausreichenden Kontrolle stand. Diesen Beweis hat die beklagte Partei nicht einmal angetreten. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist daher die Haftung der beklagten Partei nach § 1318 ABGB zu bejahen. Da über den behaupteten Schaden und dessen Höhe jedoch keine Feststellungen vorliegen, erweist sich das Verfahren in erster Instanz als ergänzungsbedürftig.In Analogie zu gefährlich aufgehängten oder aufgestellten Sachen wird in Rechtsprechung und Lehre die Haftung für gefährlich verwahrtes Wasser bejaht. Das Vorhandensein einer Wasserleitung wird jedoch nicht schon als potentielle Gefahrenquelle angesehen. Daher begründet die Tatsache eines Wasserrohrbruches für sich allein noch nicht eine Haftung des Wohnungsinhabers nach Paragraph 1318, ABGB. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die nach den oben dargelegten Grundsätzen den Eintritt eines Schadens wahrscheinlich machen, nach denen objektiv mit einer Funktionsstörung oder einem Versagen von Vorrichtungen und demzufolge mit einem unkontrollierten Wasseraustritt zu rechnen ist (MietSlg. 33.231; MietSlg. 31.254 mwN; Reischauer aaO Rdz 10; Koziol aaO 390). Bei Beurteilung der Gefährlichkeit ist auch die Höhe des möglicherweise eintretenden Schadens in die Betrachtung mit einzubeziehen. Je größer der vielleicht eintretende Schaden wäre, desto weniger braucht die Wahrscheinlichkeit zu sein, damit von einer gefährlichen Verwahrung gesprochen werden kann (1 Ob 602/76; Koziol aaO 391). Im vorliegenden Fall erfolgte der Wasseraustritt in der Nacht vom 14. auf den 15. März 1984 infolge eines Rohrbruches in der Kaffeemaschine. Unbekämpft steht fest, daß es sich bei der Kaffeemaschine um eine Leihmaschine handelte, die erst am 13. März 1984 aufgestellt worden war und die nicht einwandfrei funktionierte, sodaß innerhalb eines nur kurzen Zeitraumes bis zum Eintritt des schädigenden Ereignisses der zweimalige Einsatz eines Monteurs erforderlich war. Ungeklärt blieb, welche Bereiche die Funktionsstörungen betrafen, dies geht jedoch zu Lasten der beklagten Partei. Leihmaschinen weisen nach der Lebenserfahrung hinsichtlich Betriebssicherheit und Wartungszustand eine sehr unterschiedliche Qualität auf vergleiche SV-Gutachten AS 46, ON 11). Treten bei solchen Maschinen innerhalb von nur zwei Tagen Funktionsstörungen auf, die den zweimaligen Einsatz eines Monteurs erfordern, kann nicht mehr gesagt werden, daß nur ein geringer Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes allenfalls auch durch Wasseraustritt gegeben wäre. Wasser in der Leitung einer nicht einwandfrei funktionierenden Leih-Kaffeemaschine stellt prima facie eine gefährliche Verwahrung dar. Die beklagte Partei hätte daher den Beweis der Ungefährlichkeit erbringen vergleiche Reischauer aaO Rdz 16) und allenfalls nachweisen müssen, daß unbeschadet der aufgetretenen Funktionsstörungen der Wasserzu- und -abfluß unter einer der menschlichen Überwachung gleichwertigen und ausreichenden Kontrolle stand. Diesen Beweis hat die beklagte Partei nicht einmal angetreten. Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist daher die Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 1318, ABGB zu bejahen. Da über den behaupteten Schaden und dessen Höhe jedoch keine Feststellungen vorliegen, erweist sich das Verfahren in erster Instanz als ergänzungsbedürftig.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.