Rechtssatz RS0029837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029837
Geschäftszahl
1Ob85/65; 1Ob158/72; 7Ob702/80; 6Ob663/81; 2Ob582/84; 2Ob627/85; 7Ob609/88; 5Ob162/06v; 7Ob193/11z; 1Ob155/14x
Entscheidungsdatum
18.09.2014
Rechtssatz
Ein Rohrbruch (Wasserleitung) begründet nicht ohne weiters die vom Verschulden unabhängige Haftung des Wohnungsinhabers nach dieser Gesetzesstelle.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 85/65
Entscheidungstext OGH 12.07.1965 1 Ob 85/65
Veröff: MietSlg 17239
- 1 Ob 158/72
Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 158/72
Beisatz: Der Umstand, dass das Leitungssystem im gesamten Haus überaltert ist und im Haus an einer anderen Leitung wiederholt Rohrbrüche - nicht jedoch Frostbrüche - aufgetreten sind, macht das Wasser noch nicht zu einer gerade in den vom beklagten Wohnungsinhaber benützten Räumlichkeiten "gefährlich" verwahrten Sache. (T1) Veröff: MietSlg 24197
- 7 Ob 702/80
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 702/80
Vgl auch; Beisatz: Regenabflussrinne (T2)
- 6 Ob 663/81
Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 663/81
Beis wie T1
- 2 Ob 582/84
Entscheidungstext OGH 03.07.1984 2 Ob 582/84
Beis wie T1
- 2 Ob 627/85
Entscheidungstext OGH 10.12.1985 2 Ob 627/85
Beis wie T1
- 7 Ob 609/88
Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 609/88
Veröff: JBl 1989,40
- 5 Ob 162/06v
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 162/06v
Vgl aber; Ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beisatz: Das Wesen der Überalterung eines Leitungssystems besteht in der Gefahr der mangelnden Dichtheit, die sich in wiederholten Rohrbrüchen manifestiert. Können diese wiederholten Rohrbrüche auf dieselben Ursachen zurückgeführt werden, so können diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Gefahr neuerlicher Wasseraustritte hinweisen. (T3)
- 7 Ob 193/11z
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 193/11z
Auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beis wie T3
- 1 Ob 155/14x
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 155/14x
Auch; Beisatz: Die Haftung setzt vielmehr bestimmte Umstände voraus, die auf die mögliche Gefahr eines Wasseraustritts hinwiesen, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0029837
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19650712_OGH0002_0010OB00085_6500000_001