Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs3 ZPO). In der Rechtsrüge führt die Klägerin aus, da das Bestandobjekt zu gewerblichen Zwecken (ohne jeglichen Ausschluß und ohne jegliche Einschränkung) angemietet wurde, habe ohne Feststellungen über die rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen dem festgestellten Mieter ÜC und der Klägerin der Rechtsfall nicht richtig beurteilt werden können. Üblicherweise lagerten Gewerbetreibende auch Eigentum Dritter, mit denen sie in Geschäftsbeziehung und rechtsgeschäftlichem Kontakt stehen, ein. Damit müsse auch ein Hauseigentümer rechnen. Die Beklagte habe sohin Schutzvorkehrungen gegen Dritte unterlassen und es sei sohin zweifellos die Klägerin zur Klage legitimiert gewesen. Die entsprechenden Feststellungen seien vom Erstgericht unterlassen, die Rüge vom Berufungsgericht nicht behandelt worden. Soweit sich das Berufungsgericht - als einzigem Umstand - ausführlich mit der Frage der stillschweigenden Vertragsänderung befaßte, sei ihm entgegenzuhalten, daß sich die Zahlungen keinesfalls als unzweideutig für den Bestandnehmer erbracht ansehen ließen. Auch könne ein Einverständnis des Bestandnehmers durch die bloße Vorschreibung an ÜC und die Einzahlung durch die Klägerin keinesfalls abgeleitet werden. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß nach den Feststellungen die Beklagte den schriftlichen Mietvertrag mit Kayihan ÜC abgeschlossen hat, wobei sich dieser weder als Geschäftsführer der Klägerin bezeichnet noch der Name der Klägerin überhaupt in irgendeinem Zusammenhang genannt oder auf ein Vertretungsverhältnis zwischen ÜC und der Klägerin hingewiesen wurde. Ist der Vertretungswille dem Vertragspartner weder bekannt gegeben, noch aus den Umständen erkennbar, gilt der Handelnde als im eigenen Namen handelnd, die Wirkung einer direkten Stellvertretung tritt nicht ein (vgl.SZ 51/102 u.a.). Soweit die Klägerin einen stillschweigenden Abschluß des Mietvertrages mit der Beklagten oder einen schlüssigen Eintritt in den von der Beklagten mit ÜC abgeschlossenen Mietvertrag dartun will, ist sie darauf zu verweisen, daß bei der Beurteilung von Handlungen auf ihre konkludente Aussage größte Vorsicht geboten ist und ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn waren. Eine konkludente Handlung darf nur dann angenommen werden, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt (Koziol-Welser 6 I 70 f.; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu § 863; SZ 43/169; MietSlg. 33.075/22 u.v.a.). Für die Annahme des Abschlusses eines Mietvertrages der Beklagten mit der Klägerin oder der Zustimmung der Beklagten zu einem Eintritt der Klägerin in den Mietvertrag der Beklagten mit Kayihan ÜC liegen diese Voraussetzungen nach den Feststellungen jedoch nicht vor. Vielmehr hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles der Mietvertrag ausschließlich zwischen Kayihan ÜC und der Beklagten zustande kam, nicht aber zwischen der Klägerin und der Beklagten. Ein konkludenter Eintritt der Klägerin in den Mietvertrag anstelle Kayihan ÜCS hätte zur Voraussetzung, daß ein Verhalten erkennbar geworden wäre, das einen sicheren Schluß auf einen rechtsgeschäftlichen Willen der bisherigen Vertragsteile im Sinne eines Ausscheidens des bisherigen Mieters aus dem Vertragsverhältnis zuließe. Um hier eine konkludente Zustimmung der Beklagten zu einem Eintritt der Klägerin in die Mietrechte anstelle des bisherigen Mieters annehmen zu können, müßten Handlungen der Beklagten vorliegen, die ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, daß eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt (vgl.MietSlg.24.078 u.a.). Solche Willensäußerungen der Beklagten liegen aber nach den Feststellungen nicht vor. Auch aus dem Umstand, daß die Mietzinsvorschreibungen an Kayihan ÜC erfolgten, während die Überweisungen an die Beklagte ohne Beanstandung durch diese unter dem Namen der Klägerin vorgenommen wurden, ist entgegen der Auffassung der Revision keine konkludente Zustimmung der Beklagten zum Eintritt der Klägerin in den Mietvertrag abzuleiten. Es entspricht der Lehre und ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der Bestandgeber nicht berechtigt ist, die mit Einverständnis des Schuldners von einem Dritten angebotene Mietzinszahlung abzulehnen (vgl.Koziol-Welser 6 I 216; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1423 und die dort angeführte Rechtsprechung, 8 Ob 502/85). Nach den Feststellungen fiel der Beklagten zwar der Name der Klägerin auf den Überweisungen auf, da ihr der Name "A" jedoch nichts sagte, dachte sie, daß die Überweisungen möglicherweise vom Bruder Kayihan ÜCS stammten oder Kayihan ÜC ein Elektrogeschäft betreibe. Auf Grund der getroffenen Feststellungen bestand für die Beklagte jedoch kein Anlaß, an dem Einverständnis des Mieters Kayihan ÜC mit der Überweisung der Mietzinsbeträge durch einen Dritten (hier die Klägerin) zu zweifeln, und daher kein Grund, diese Zahlungen nicht anzunehmen. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht erkannt, daß die Beklagte unter diesen Umständen zur Erforschung der rechtlichen Beziehungen zwischen Kayihan ÜC und der Klägerin nicht verpflichtet war und sich die Schutzwirkungen des Mietvertrages nicht auf die Klägerin bezogen, weil bei Vertragsabschluß in keiner Weise von Kayihan ÜC auch nur angedeutet wurde, daß die Klägerin den Bestandgegenstand benützen wollte und diese daher nicht dem Kreis jener Dritten zugezählt werden konnte, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen und deren Interessen als vertragliche Nebenverpflichtung erkennbar durch den Vertrag mitgeschützt werden sollten (vgl.SZ 47/72 u.a.). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, kommt daher eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus der Verletzung von Vertragspflichten nicht in Betracht und es bedurfte in dieser Richtung keiner weiteren Feststellungen.Die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Abs3 ZPO). In der Rechtsrüge führt die Klägerin aus, da das Bestandobjekt zu gewerblichen Zwecken (ohne jeglichen Ausschluß und ohne jegliche Einschränkung) angemietet wurde, habe ohne Feststellungen über die rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen dem festgestellten Mieter ÜC und der Klägerin der Rechtsfall nicht richtig beurteilt werden können. Üblicherweise lagerten Gewerbetreibende auch Eigentum Dritter, mit denen sie in Geschäftsbeziehung und rechtsgeschäftlichem Kontakt stehen, ein. Damit müsse auch ein Hauseigentümer rechnen. Die Beklagte habe sohin Schutzvorkehrungen gegen Dritte unterlassen und es sei sohin zweifellos die Klägerin zur Klage legitimiert gewesen. Die entsprechenden Feststellungen seien vom Erstgericht unterlassen, die Rüge vom Berufungsgericht nicht behandelt worden. Soweit sich das Berufungsgericht - als einzigem Umstand - ausführlich mit der Frage der stillschweigenden Vertragsänderung befaßte, sei ihm entgegenzuhalten, daß sich die Zahlungen keinesfalls als unzweideutig für den Bestandnehmer erbracht ansehen ließen. Auch könne ein Einverständnis des Bestandnehmers durch die bloße Vorschreibung an ÜC und die Einzahlung durch die Klägerin keinesfalls abgeleitet werden. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß nach den Feststellungen die Beklagte den schriftlichen Mietvertrag mit Kayihan ÜC abgeschlossen hat, wobei sich dieser weder als Geschäftsführer der Klägerin bezeichnet noch der Name der Klägerin überhaupt in irgendeinem Zusammenhang genannt oder auf ein Vertretungsverhältnis zwischen ÜC und der Klägerin hingewiesen wurde. Ist der Vertretungswille dem Vertragspartner weder bekannt gegeben, noch aus den Umständen erkennbar, gilt der Handelnde als im eigenen Namen handelnd, die Wirkung einer direkten Stellvertretung tritt nicht ein (vgl.SZ 51/102 u.a.). Soweit die Klägerin einen stillschweigenden Abschluß des Mietvertrages mit der Beklagten oder einen schlüssigen Eintritt in den von der Beklagten mit ÜC abgeschlossenen Mietvertrag dartun will, ist sie darauf zu verweisen, daß bei der Beurteilung von Handlungen auf ihre konkludente Aussage größte Vorsicht geboten ist und ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn waren. Eine konkludente Handlung darf nur dann angenommen werden, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, daß der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt (Koziol-Welser 6 römisch eins 70 f.; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 14 zu Paragraph 863,; SZ 43/169; MietSlg. 33.075/22 u.v.a.). Für die Annahme des Abschlusses eines Mietvertrages der Beklagten mit der Klägerin oder der Zustimmung der Beklagten zu einem Eintritt der Klägerin in den Mietvertrag der Beklagten mit Kayihan ÜC liegen diese Voraussetzungen nach den Feststellungen jedoch nicht vor. Vielmehr hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannt, daß nach den Umständen des vorliegenden Falles der Mietvertrag ausschließlich zwischen Kayihan ÜC und der Beklagten zustande kam, nicht aber zwischen der Klägerin und der Beklagten. Ein konkludenter Eintritt der Klägerin in den Mietvertrag anstelle Kayihan ÜCS hätte zur Voraussetzung, daß ein Verhalten erkennbar geworden wäre, das einen sicheren Schluß auf einen rechtsgeschäftlichen Willen der bisherigen Vertragsteile im Sinne eines Ausscheidens des bisherigen Mieters aus dem Vertragsverhältnis zuließe. Um hier eine konkludente Zustimmung der Beklagten zu einem Eintritt der Klägerin in die Mietrechte anstelle des bisherigen Mieters annehmen zu können, müßten Handlungen der Beklagten vorliegen, die ein so hohes Maß an Eindeutigkeit aufweisen, daß eine andere Auslegung vernünftigerweise nicht in Frage kommt (vgl.MietSlg.24.078 u.a.). Solche Willensäußerungen der Beklagten liegen aber nach den Feststellungen nicht vor. Auch aus dem Umstand, daß die Mietzinsvorschreibungen an Kayihan ÜC erfolgten, während die Überweisungen an die Beklagte ohne Beanstandung durch diese unter dem Namen der Klägerin vorgenommen wurden, ist entgegen der Auffassung der Revision keine konkludente Zustimmung der Beklagten zum Eintritt der Klägerin in den Mietvertrag abzuleiten. Es entspricht der Lehre und ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der Bestandgeber nicht berechtigt ist, die mit Einverständnis des Schuldners von einem Dritten angebotene Mietzinszahlung abzulehnen (vgl.Koziol-Welser 6 römisch eins 216; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1423 und die dort angeführte Rechtsprechung, 8 Ob 502/85). Nach den Feststellungen fiel der Beklagten zwar der Name der Klägerin auf den Überweisungen auf, da ihr der Name "A" jedoch nichts sagte, dachte sie, daß die Überweisungen möglicherweise vom Bruder Kayihan ÜCS stammten oder Kayihan ÜC ein Elektrogeschäft betreibe. Auf Grund der getroffenen Feststellungen bestand für die Beklagte jedoch kein Anlaß, an dem Einverständnis des Mieters Kayihan ÜC mit der Überweisung der Mietzinsbeträge durch einen Dritten (hier die Klägerin) zu zweifeln, und daher kein Grund, diese Zahlungen nicht anzunehmen. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht erkannt, daß die Beklagte unter diesen Umständen zur Erforschung der rechtlichen Beziehungen zwischen Kayihan ÜC und der Klägerin nicht verpflichtet war und sich die Schutzwirkungen des Mietvertrages nicht auf die Klägerin bezogen, weil bei Vertragsabschluß in keiner Weise von Kayihan ÜC auch nur angedeutet wurde, daß die Klägerin den Bestandgegenstand benützen wollte und diese daher nicht dem Kreis jener Dritten zugezählt werden konnte, die der vertraglichen Hauptleistung nahestehen und deren Interessen als vertragliche Nebenverpflichtung erkennbar durch den Vertrag mitgeschützt werden sollten (vgl.SZ 47/72 u.a.). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, kommt daher eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus der Verletzung von Vertragspflichten nicht in Betracht und es bedurfte in dieser Richtung keiner weiteren Feststellungen.
Die Klägerin wendet sich weiters gegen die Verneinung einer deliktischen Haftung der Beklagten. Diese hafte nach § 1318 ABGB, weil der Keller und die Wasserversorgungsanlage ausschließlich in den Herrschaftsbereich des Hauseigentümers gehörten, der Keller sei daher als Raum im Eigentum der Beklagten anzusehen, in welchem Wasser austrat und durch die Saug- und Kapillarwirkung im darüberliegenden Geschäftsraum der Klägerin den Schaden verursachte. Die Haftung der Beklagten sei auch aus § 1319 ABGB abzuleiten. Die Wasserleitung, von der sich im vorliegenden Fall ein Materialstück abgelöst habe (Wasserrohrbruch), sei ein Werk im Sinn des § 1319 ABGB, die Beklagte habe den Beweis, jede zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, nicht erbracht. Schließlich habe die Beklagte durch Unterlassen der im Wiener Wasserversorgungsgesetz vorgesehenen Dichtheitsprüfungen gegen eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB verstoßen und hafte auch aus diesem Grunde für die Schäden der Klägerin.Die Klägerin wendet sich weiters gegen die Verneinung einer deliktischen Haftung der Beklagten. Diese hafte nach Paragraph 1318, ABGB, weil der Keller und die Wasserversorgungsanlage ausschließlich in den Herrschaftsbereich des Hauseigentümers gehörten, der Keller sei daher als Raum im Eigentum der Beklagten anzusehen, in welchem Wasser austrat und durch die Saug- und Kapillarwirkung im darüberliegenden Geschäftsraum der Klägerin den Schaden verursachte. Die Haftung der Beklagten sei auch aus Paragraph 1319, ABGB abzuleiten. Die Wasserleitung, von der sich im vorliegenden Fall ein Materialstück abgelöst habe (Wasserrohrbruch), sei ein Werk im Sinn des Paragraph 1319, ABGB, die Beklagte habe den Beweis, jede zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, nicht erbracht. Schließlich habe die Beklagte durch Unterlassen der im Wiener Wasserversorgungsgesetz vorgesehenen Dichtheitsprüfungen gegen eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB verstoßen und hafte auch aus diesem Grunde für die Schäden der Klägerin.
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB (hier für den durch einen Wasseraustritt dem Mieter eines Geschäftsraumes zugefügten Schaden) setzt eine gefährliche Verwahrung voraus. Von einer gefährlichen Verwahrung kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine nur ganz entfernte Möglichkeit einer Schädigung gegeben ist. Nach ständiger Rechtsprechung muß vielmehr eine nach den allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten objektiv kalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes gegeben sein (MietSlg.31.254 mwN; Koziol a.a.O. II 390). Das Vorhandensein einer Wasserleitung stellt noch keine potentielle Gefahrenquelle in dem Sinne dar, daß das in den Leitungsrohren befindliche Wasser als in einer nach den allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten unzulänglichen Weise verwahrt und damit als gefährlich aufbewahrte Sache angesehen werden könnte (MietSlg.31.254). In diesem Sinne macht daher - entgegen der im Schrifttum vereinzelt vertretenen Meinung (Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 183) - ein Wasserrohrbruch den Wohnungsinhaber noch nicht für den dadurch verursachten Schaden haftbar. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn ein Leitungssystem überaltet ist und schon wiederholt Rohrbrüche aufgetreten sind, weil auch dadurch das Wasser noch nicht zu einer gefährlich verwahrten Sache wird (6 Ob 663/81, teilweise veröffentlicht in MietSlg.33.234; MietSlg.17.239). Eine Haftung des Wohnungsinhabers wurde nur dann bejaht, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorlagen, die nach den allgemeinen Lebenserfahrungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Gefahr eines Wasseraustrittes hinwiesen, auch wenn der Haftpflichtige die Gefahr in entschuldbarer Weise nicht erkannt haben sollte (MietSlg.31.254), weil die Haftung nach § 1318 ABGB ein Verschulden des Wohnungsinhabers nicht voraussetzt (SZ 39/170 u.a.; Ehrenzweig, System 2 II/1 686; Koziol aaO 391). Solche Umstände sind etwa gegeben, wenn bei geschlossenem Abfluß das Abdrehen des Wasserhahnes vergessen wird (ZBl.1937/159; SZ 20/203), bei Verwendung eines zu gering dimensionierten Anschlußschlauches einer Waschmaschine (SZ 39/170) oder eines Kaffeeautomaten (MietSlg.24.196). Die Haftung des Wohnungsinhabers für den Schaden durch einen infolge Frosteinwirkung verursachten Wasserrohrbruch wurde in zwei Fällen abgelehnt (6 Ob 663/81 und 1 Ob 158/72, teilweise veröffentlicht in MietSlg.24.197). Im Falle der Entscheidung 1 Ob 158/72 wurde die Haftung verneint, obwohl die Wohnung trotz veraltetem Rohrsystem nicht beheizt worden war (vgl. MietSlg. 36.213 u.a.).Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Haftung des Wohnungsinhabers nach Paragraph 1318, ABGB (hier für den durch einen Wasseraustritt dem Mieter eines Geschäftsraumes zugefügten Schaden) setzt eine gefährliche Verwahrung voraus. Von einer gefährlichen Verwahrung kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine nur ganz entfernte Möglichkeit einer Schädigung gegeben ist. Nach ständiger Rechtsprechung muß vielmehr eine nach den allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten objektiv kalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes gegeben sein (MietSlg.31.254 mwN; Koziol a.a.O. römisch zwei 390). Das Vorhandensein einer Wasserleitung stellt noch keine potentielle Gefahrenquelle in dem Sinne dar, daß das in den Leitungsrohren befindliche Wasser als in einer nach den allgemeinen Lebenserfahrungen und Lebensgewohnheiten unzulänglichen Weise verwahrt und damit als gefährlich aufbewahrte Sache angesehen werden könnte (MietSlg.31.254). In diesem Sinne macht daher - entgegen der im Schrifttum vereinzelt vertretenen Meinung (Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz 183) - ein Wasserrohrbruch den Wohnungsinhaber noch nicht für den dadurch verursachten Schaden haftbar. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn ein Leitungssystem überaltet ist und schon wiederholt Rohrbrüche aufgetreten sind, weil auch dadurch das Wasser noch nicht zu einer gefährlich verwahrten Sache wird (6 Ob 663/81, teilweise veröffentlicht in MietSlg.33.234; MietSlg.17.239). Eine Haftung des Wohnungsinhabers wurde nur dann bejaht, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorlagen, die nach den allgemeinen Lebenserfahrungen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Gefahr eines Wasseraustrittes hinwiesen, auch wenn der Haftpflichtige die Gefahr in entschuldbarer Weise nicht erkannt haben sollte (MietSlg.31.254), weil die Haftung nach Paragraph 1318, ABGB ein Verschulden des Wohnungsinhabers nicht voraussetzt (SZ 39/170 u.a.; Ehrenzweig, System 2 II/1 686; Koziol aaO 391). Solche Umstände sind etwa gegeben, wenn bei geschlossenem Abfluß das Abdrehen des Wasserhahnes vergessen wird (ZBl.1937/159; SZ 20/203), bei Verwendung eines zu gering dimensionierten Anschlußschlauches einer Waschmaschine (SZ 39/170) oder eines Kaffeeautomaten (MietSlg.24.196). Die Haftung des Wohnungsinhabers für den Schaden durch einen infolge Frosteinwirkung verursachten Wasserrohrbruch wurde in zwei Fällen abgelehnt (6 Ob 663/81 und 1 Ob 158/72, teilweise veröffentlicht in MietSlg.24.197). Im Falle der Entscheidung 1 Ob 158/72 wurde die Haftung verneint, obwohl die Wohnung trotz veraltetem Rohrsystem nicht beheizt worden war vergleiche MietSlg. 36.213 u.a.).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, kann - entgegen der Auffassung der Revision - eine Haftung der Beklagten schon deshalb nicht aus § 1318 ABGB abgeleitet werden, weil im gegenständlichen Fall besondere Umstände, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Gefahr eines Wasseraustrittes hinwiesen, nach den hiefür zur abschließenden Beurteilung durchaus ausreichenden Feststellungen nicht gegeben waren, das bloße Vorhandensein einer Wasserleitung aber, wie schon dargelegt, keine gefährliche Verwahrung von Wasser darstellt.Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, kann - entgegen der Auffassung der Revision - eine Haftung der Beklagten schon deshalb nicht aus Paragraph 1318, ABGB abgeleitet werden, weil im gegenständlichen Fall besondere Umstände, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Gefahr eines Wasseraustrittes hinwiesen, nach den hiefür zur abschließenden Beurteilung durchaus ausreichenden Feststellungen nicht gegeben waren, das bloße Vorhandensein einer Wasserleitung aber, wie schon dargelegt, keine gefährliche Verwahrung von Wasser darstellt.
Ob eine Wasserleitung überhaupt als Werk im Sinne des § 1319 ABGB beurteilt werden kann, braucht hier gleichfalls nicht entschieden zu werden, weil der Beklagten schon nach den auch in diesem Punkte ausreichenden Feststellungen der Beweis gelungen ist, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben. Der Entlastungsbeweis ist erbracht, wenn der Besitzer beweist, daß er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können. Wenn für den Besitzer der Mangel nicht erkennbar war und auch nicht vorausgesehen werden konnte, ist der Entlastungsbeweis regelmäßig schon dann als erbracht anzusehen, wenn der Besitzer einen Fachmann mit einer in zeitlichen Abständen gebotenen Überprüfung des Werkes betraut hat, bzw. bei erkennbaren Mängeln diese durch Fachleute beheben ließ (vgl.Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz.17 zu § 1319). Nach den Feststellungen ließ die Beklagte aber auftretende Wasserrohrgebrechen jeweils ordnungsgemäß beheben, zu einer Gesamterneuerung der Wasserrohre wurden weder seitens der Wasserwerke Aufträge erteilt, noch erachtete sie der Hausinstallateur für erforderlich; die üblichen Erhaltungsmaßnahmen für Rohrleitungen durch Entleeren und Absperren der nicht benötigten Druckrohrleitungen ließ die Beklagte ebenfalls vornehmen. Der Entlastungsbeweis wurde daher von ihr erbracht, sodaß eine Haftung nach § 1319 ABGB schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt. Auf eine Unterlassung der im § 15 Abs4 des Wiener Wasserversorgungsgesetzes 1960 i.d.F. LGBl.5/1976 vorgeschriebenen Überprüfungen der Innenrohranlage in Abständen von mindestens 3 Monaten hat die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch nicht gestützt und in dieser Richtung in erster Instanz keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, sodaß hierauf nicht einzugehen war. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Ob eine Wasserleitung überhaupt als Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB beurteilt werden kann, braucht hier gleichfalls nicht entschieden zu werden, weil der Beklagten schon nach den auch in diesem Punkte ausreichenden Feststellungen der Beweis gelungen ist, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben. Der Entlastungsbeweis ist erbracht, wenn der Besitzer beweist, daß er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können. Wenn für den Besitzer der Mangel nicht erkennbar war und auch nicht vorausgesehen werden konnte, ist der Entlastungsbeweis regelmäßig schon dann als erbracht anzusehen, wenn der Besitzer einen Fachmann mit einer in zeitlichen Abständen gebotenen Überprüfung des Werkes betraut hat, bzw. bei erkennbaren Mängeln diese durch Fachleute beheben ließ (vgl.Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz.17 zu Paragraph 1319,). Nach den Feststellungen ließ die Beklagte aber auftretende Wasserrohrgebrechen jeweils ordnungsgemäß beheben, zu einer Gesamterneuerung der Wasserrohre wurden weder seitens der Wasserwerke Aufträge erteilt, noch erachtete sie der Hausinstallateur für erforderlich; die üblichen Erhaltungsmaßnahmen für Rohrleitungen durch Entleeren und Absperren der nicht benötigten Druckrohrleitungen ließ die Beklagte ebenfalls vornehmen. Der Entlastungsbeweis wurde daher von ihr erbracht, sodaß eine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt. Auf eine Unterlassung der im Paragraph 15, Abs4 des Wiener Wasserversorgungsgesetzes 1960 in der Fassung LGBl.5 aus 1976, vorgeschriebenen Überprüfungen der Innenrohranlage in Abständen von mindestens 3 Monaten hat die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch nicht gestützt und in dieser Richtung in erster Instanz keinerlei konkretes Vorbringen erstattet, sodaß hierauf nicht einzugehen war. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.