Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten, der aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig ist. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Der von Mit- oder Wohnungseigentümern einer Liegenschaft bestellte gemeinsame Verwalter ist befugt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu setzen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen. Insofern ist er direkter Stellvertreter aller Wohnungseigentümer (2 Ob 6, 7/96 = immolex 1998/74). Wie jede Verwaltungshandlung ist auch die Unterlassung von Verwaltungshandlungen der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. Der Hausverwalter ist jedenfalls Machthaber der Gemeinschaft, weshalb diese mit ihrem Vermögen für den Ersatz von Schäden aus (mit der Verwaltung zusammenhängenden) Delikten ihres Verwalters haftet (5 Ob 291/01g = wobl 2002/100 [Call]; 5 Ob 173/02f = SZ 2002/116 = wobl 2003/34 [Call]). Eine Beschränkung der Haftung auf Fälle des § 1315 ABGB, also darauf, dass sich die Eigentümergemeinschaft eines untüchtigen Besorgungsgehilfen bedient hätte, kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (vgl wobl 2002/100).Der von Mit- oder Wohnungseigentümern einer Liegenschaft bestellte gemeinsame Verwalter ist befugt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu setzen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen. Insofern ist er direkter Stellvertreter aller Wohnungseigentümer (2 Ob 6, 7/96 = immolex 1998/74). Wie jede Verwaltungshandlung ist auch die Unterlassung von Verwaltungshandlungen der Eigentümergemeinschaft zuzurechnen. Der Hausverwalter ist jedenfalls Machthaber der Gemeinschaft, weshalb diese mit ihrem Vermögen für den Ersatz von Schäden aus (mit der Verwaltung zusammenhängenden) Delikten ihres Verwalters haftet (5 Ob 291/01g = wobl 2002/100 [Call]; 5 Ob 173/02f = SZ 2002/116 = wobl 2003/34 [Call]). Eine Beschränkung der Haftung auf Fälle des Paragraph 1315, ABGB, also darauf, dass sich die Eigentümergemeinschaft eines untüchtigen Besorgungsgehilfen bedient hätte, kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht vergleiche wobl 2002/100).
Die Haftung der Eigentümergemeinschaft ihren Mitgliedern gegenüber für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Pflichten ist hingegen, weil keine Vertragsbeziehung zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und der Eigentümergemeinschaft besteht, nicht auf Vertrag zu gründen (RIS-Justiz RS0114886). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes und die Abwendung der Gefahren iSd § 1319 ABGB Verwaltungsangelegenheiten sind, für deren Unterlassung die Eigentümergemeinschaft deliktisch zu haften hat (wobl 2002/100). Auch für die im Rahmen der Verwaltung der Eigentümergemeinschaft obliegenden Wegsicherungspflichten hat sie deliktisch einzustehen (SZ 2002/116). Weiters ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass „Halter" eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes iSd § 1319 ABGB die Eigentümergemeinschaft ist, und zwar als diejenige, der die Verfügungsgewalt über das Gebäude zusteht und deshalb in der Lage ist, eine Gefahr durch erforderliche Vorkehrungen rechtzeitig abzuwenden, wozu sie durch ihre Beziehung zu dem Gebäude oder Werk auch verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0010100 [T20]). Es ist daher nur folgerichtig, die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gefährlich verwahrtes Wasser analog § 1318 ABGB haftbar zu machen (vgl Reischauer in Rummel³ Rz 10 zu § 1318 ABGB; Rz 4 letzter Absatz zu § 1319 ABGB). Dann ist aber, wie das Erstgericht zutreffend darstellte, zu beurteilen, ob eine haftungsbegründende Gefahr vorliegt, was dann anzunehmen ist, wenn eine nach allgemeiner Lebenserfahrung und den Lebensgewohnheiten kalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestanden hat. Bei einem Wasserschaden kommt es darauf an, ob Umstände vorliegen, als deren Folge der Eintritt eines Wasserschadens ohne Weiteres verständlich erscheint (RIS-Justiz RS0029761 [T7]; MietSlg 37.200 ua). Die Klägerin hat dazu vorgebracht, dass das gegenständliche Haus bereits über 35 Jahre alt sei und schon vor dem gegenständlichen Vorfall monatlich Wasserschäden nach Rohrbrüchen, die auf die zwischenzeitig altersbedingt zerfressenen und ausgebrochenen Bleiabflussrohre zurückzuführen seien, aufgetreten seien. Das Erstgericht hat dem entgegengehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung auch das wiederholte Auftreten von Rohrbrüchen aufgrund einer Überalterung des Leitungssystems im gesamten Haus das Wasser noch nicht als gefährlich aufbewahrte Sache ansehen lasse (MietSlg 37.200; RIS-Justiz RS0029837). Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage nicht Stellung bezogen.Die Haftung der Eigentümergemeinschaft ihren Mitgliedern gegenüber für die Verletzung der ihr im Rahmen der Verwaltung obliegenden Pflichten ist hingegen, weil keine Vertragsbeziehung zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und der Eigentümergemeinschaft besteht, nicht auf Vertrag zu gründen (RIS-Justiz RS0114886). Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass die Verpflichtung zur Erhaltung des Gebäudes und die Abwendung der Gefahren iSd Paragraph 1319, ABGB Verwaltungsangelegenheiten sind, für deren Unterlassung die Eigentümergemeinschaft deliktisch zu haften hat (wobl 2002/100). Auch für die im Rahmen der Verwaltung der Eigentümergemeinschaft obliegenden Wegsicherungspflichten hat sie deliktisch einzustehen (SZ 2002/116). Weiters ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass „Halter" eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes iSd Paragraph 1319, ABGB die Eigentümergemeinschaft ist, und zwar als diejenige, der die Verfügungsgewalt über das Gebäude zusteht und deshalb in der Lage ist, eine Gefahr durch erforderliche Vorkehrungen rechtzeitig abzuwenden, wozu sie durch ihre Beziehung zu dem Gebäude oder Werk auch verpflichtet ist (RIS-Justiz RS0010100 [T20]). Es ist daher nur folgerichtig, die Eigentümergemeinschaft eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes für in allgemeinen Teilen der Liegenschaft (und nicht in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten) gefährlich verwahrtes Wasser analog Paragraph 1318, ABGB haftbar zu machen vergleiche Reischauer in Rummel³ Rz 10 zu Paragraph 1318, ABGB; Rz 4 letzter Absatz zu Paragraph 1319, ABGB). Dann ist aber, wie das Erstgericht zutreffend darstellte, zu beurteilen, ob eine haftungsbegründende Gefahr vorliegt, was dann anzunehmen ist, wenn eine nach allgemeiner Lebenserfahrung und den Lebensgewohnheiten kalkulierbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestanden hat. Bei einem Wasserschaden kommt es darauf an, ob Umstände vorliegen, als deren Folge der Eintritt eines Wasserschadens ohne Weiteres verständlich erscheint (RIS-Justiz RS0029761 [T7]; MietSlg 37.200 ua). Die Klägerin hat dazu vorgebracht, dass das gegenständliche Haus bereits über 35 Jahre alt sei und schon vor dem gegenständlichen Vorfall monatlich Wasserschäden nach Rohrbrüchen, die auf die zwischenzeitig altersbedingt zerfressenen und ausgebrochenen Bleiabflussrohre zurückzuführen seien, aufgetreten seien. Das Erstgericht hat dem entgegengehalten, dass nach ständiger Rechtsprechung auch das wiederholte Auftreten von Rohrbrüchen aufgrund einer Überalterung des Leitungssystems im gesamten Haus das Wasser noch nicht als gefährlich aufbewahrte Sache ansehen lasse (MietSlg 37.200; RIS-Justiz RS0029837). Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage nicht Stellung bezogen.
Die Rechtsprechung, wonach die Überalterung des Leitungssystems im ganzen Haus das Wasser nicht zu einer gefährlich verwahrten Sache mache, wird zu Recht von der Lehre kritisiert (vgl Reischauer in Rummel³ Rz 10 zu § 1318 ABGB; Kerschner/Bydlinski, Fälle und Lösungen zum Bürgerlichen Recht4 [2002] 149; Koziol, Haftpflichtrecht² II 391 FN 27). Den dazu vorgetragenen Argumenten tritt der erkennende Senat bei. Das Wesen der Überalterung eines Leitungssystems besteht in der Gefahr der mangelnden Dichtheit, die sich in wiederholten Rohrbrüchen manifestiert. Können diese wiederholten Rohrbrüche auf dieselben Ursachen zurückgeführt werden, so können diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Gefahr neuerlicher Wasseraustritte hinweisen, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Haftpflichtige die Gefahr in entschuldbarer Weise nicht erkannt hat. Die Haftung nach § 1318 ABGB setzt nämlich ein Verschulden nicht voraus (MietSlg 37.200 mwN). Ob eine haftungsbegründende Gefahr vorliegt, ist vielmehr objektiv zu beurteilen (RIS-Justiz RS0029761).Die Rechtsprechung, wonach die Überalterung des Leitungssystems im ganzen Haus das Wasser nicht zu einer gefährlich verwahrten Sache mache, wird zu Recht von der Lehre kritisiert vergleiche Reischauer in Rummel³ Rz 10 zu Paragraph 1318, ABGB; Kerschner/Bydlinski, Fälle und Lösungen zum Bürgerlichen Recht4 [2002] 149; Koziol, Haftpflichtrecht² römisch zwei 391 FN 27). Den dazu vorgetragenen Argumenten tritt der erkennende Senat bei. Das Wesen der Überalterung eines Leitungssystems besteht in der Gefahr der mangelnden Dichtheit, die sich in wiederholten Rohrbrüchen manifestiert. Können diese wiederholten Rohrbrüche auf dieselben Ursachen zurückgeführt werden, so können diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung auf die Gefahr neuerlicher Wasseraustritte hinweisen, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Haftpflichtige die Gefahr in entschuldbarer Weise nicht erkannt hat. Die Haftung nach Paragraph 1318, ABGB setzt nämlich ein Verschulden nicht voraus (MietSlg 37.200 mwN). Ob eine haftungsbegründende Gefahr vorliegt, ist vielmehr objektiv zu beurteilen (RIS-Justiz RS0029761).
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes hat also die Klägerin besondere Umstände behauptet, die im Fall ihrer Erweislichkeit den Eintritt des hier zu beurteilenden Wasserschadens wahrscheinlich machten. Vor allem ist dabei das Augenmerk darauf zu legen, ob die behaupteten wiederholten Wasserschäden stets auf dieselben Schadensursachen zurückzuführen waren, die dem System insgesamt anhafteten. Insofern sind die Haftungsvoraussetzungen nach § 1318 ABGB für die Eigentümergemeinschaft als Halterin der gesamten Anlage anders gelagert als die Voraussetzungen für die Haftung des Wohnungsinhabers nach dieser Gesetzesstelle, weil letzterem die Gefährlichkeit des nicht in seiner Verfügung stehenden Wasserleitungssystems nicht zuzurechnen wäre.Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes hat also die Klägerin besondere Umstände behauptet, die im Fall ihrer Erweislichkeit den Eintritt des hier zu beurteilenden Wasserschadens wahrscheinlich machten. Vor allem ist dabei das Augenmerk darauf zu legen, ob die behaupteten wiederholten Wasserschäden stets auf dieselben Schadensursachen zurückzuführen waren, die dem System insgesamt anhafteten. Insofern sind die Haftungsvoraussetzungen nach Paragraph 1318, ABGB für die Eigentümergemeinschaft als Halterin der gesamten Anlage anders gelagert als die Voraussetzungen für die Haftung des Wohnungsinhabers nach dieser Gesetzesstelle, weil letzterem die Gefährlichkeit des nicht in seiner Verfügung stehenden Wasserleitungssystems nicht zuzurechnen wäre.
Die allfällige Haftung der Beklagten könnte sich aber auch aus allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen ergeben (§ 1295 Abs 1 ABGB). Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass die Beklagte der ihr obliegenden Instandhaltungspflicht trotz Erkennbarkeit notwendiger Verbesserungs- und Sanierungsmaßnahmen infolge der mehrfachen und gleichgelagerten Schadensfälle nicht nachgekommen sei. Auch daraus ergäbe sich eine Haftung der Beklagten für die von ihrem Verwalter deliktisch verschuldeten Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung.Die allfällige Haftung der Beklagten könnte sich aber auch aus allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen ergeben (Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB). Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass die Beklagte der ihr obliegenden Instandhaltungspflicht trotz Erkennbarkeit notwendiger Verbesserungs- und Sanierungsmaßnahmen infolge der mehrfachen und gleichgelagerten Schadensfälle nicht nachgekommen sei. Auch daraus ergäbe sich eine Haftung der Beklagten für die von ihrem Verwalter deliktisch verschuldeten Schäden aus Handlungen oder Unterlassungen im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung.
Dem sind noch folgende Überlegungen anzuschließen:
Die Klägerin ist selbst Mitglied der beklagten Eigentümergemeinschaft und könnte zufolge § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2000 selbst als Minderheitseigentümerin die Durchführung von Erhaltungsarbeiten erzwingen. Inwieweit sich eine diesbezügliche Unterlassung der Klägerin anspruchsmindernd auswirkt, wird im weiteren Verfahren zu erörtern sein.Die Klägerin ist selbst Mitglied der beklagten Eigentümergemeinschaft und könnte zufolge Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2000 selbst als Minderheitseigentümerin die Durchführung von Erhaltungsarbeiten erzwingen. Inwieweit sich eine diesbezügliche Unterlassung der Klägerin anspruchsmindernd auswirkt, wird im weiteren Verfahren zu erörtern sein.
Zusammengefasst hat die Klägerin aber grundsätzlich ausreichende Sachverhaltsgrundlagen für eine Haftung der Beklagten behauptet, die eine Überprüfung durch das Erstgericht erfordern.
Aus diesem Grund erweist sich die durch das Berufungsgericht verfügte Aufhebung und Rückverweisung an die erste Instanz als zutreffend. Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.